Staatliche Maßnahmen und Schutzrechte der Betroffenen in der Corona-Krise

Coronaviren sind nicht das Problem-bleiben Sie besonnen!


Staatliche Maßnahmen und Schutzrechte der Betroffenen in der Corona-Krise
Wolfgang Wodarg 7.9.2020

Die staatlichen Eingriffe, nicht aber die Geltendmachung der Freiheitsrechte
bedürfen der Rechtfertigung.
Hans-Jürgen Papier

A. Allgemeine Rahmenbedingungen:

  1. Auch in einer nach §5 IFSG vom Bundestag festgestellten „epidemiologischen Lage nationaler Tragweite“ bleiben die Gesundheitsbehörden der Kreise, kreisfreien Städte und Länder die für die Umsetzung der Maßnahmen „zuständige Gesundheitsbehörde“ nach dem IFSG.
  2. Die nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörde kann mit Bezug auf die Regelungen/Verordnungen der Bundesregierung/Bundesbehörden im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten medizinische Untersuchungen und ggf. weitere Maßnahmen anordnen.
  3. Wenn in die persönliche, körperliche oder seelische Unversehrtheit eingegriffen wird, bedarf es in jedem Einzelfall einer Indikation.
  4. Die Beweislast für die Notwendigkeit der Maßnahmen liegt bei der anordnenden Stelle.
  5. Freiheitsberaubende Maßnahmen bedürfen kurzfristig einer richterlichen Entscheidung  (z.B. Psych. KG)
  6. Die zuständige Gesundheitsbehörde muss ggf. nachweisen, dass die beabsichtigten Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit der Betroffenen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit notwendig sind und dass die Schutzziele nicht auf schonendere Weise erreicht werden können.

 

B. Medizinrechtliche Rahmenbedingungen
Bei medizinischen Untersuchungen im Rahmen des Infektionsschutzes handelt sich um diagnostische Eingriffe. Sie sind rechtlich „Ausübung der Heilkunde“.

  1. Ein Abstrich im Nasen-Rachenraum zum Ausschluss einer Infektion ist Ausübung der Heilkunde.
  2. Die Anordnung zum Tragen einer Maske zur Vermeidung/Minderung eines Infektionsrisikos ist ein im Einzelfall(!) zu begründender Eingriff in die körperlich-seelische Unversehrtheit.
  3. Die Anordnung von Quarantänemaßnahmen zur Vermeidung/Minderung eines Infektionsrisikos ist ein im Einzelfall(!) zu begründender Eingriff in persönliche Freiheitsrechte.
  4. Die Anordnung zur Bestimmung eines Immunitätsstatus ist ein im Einzelfall(!) zu begründender Eingriff in die körperlich-seelische Unversehrtheit.
  5. Eine Impfung ist ein im Einzelfall(!) zu begründender Eingriff in die körperlich-seelische Unversehrtheit.
  6. Eine gentechnische Intervention ist ein im Einzelfall(!) zu begründender hochriskanter Eingriff in die körperlich-seelische Unversehrtheit.
  7. Die dabei erhobenen Angaben und Befunde unterliegen den Datenschutzbestimmungen und der ärztlichen/beruflichen Schweigepflicht

C. Rechtslage nach Ermächtigung des Bundesgesundheitsministers durch den Bundestag vom 27.3.2020

§5a IFSG (neu)
(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.

Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn
1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und
2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.

Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu gestatten.

D. Bemerkungen zur neuen Rechtslage

  1. Wenn es sich um diagnostische, therapeutische oder präventive Eingriffe handelt, die mit dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) begründet werden, dürfen sie in Zeiten ohne festgestellte epidemischen Lage von nationaler Tragweite nur in der Verantwortung von approbierten Ärztinnen und Ärzten  durchgeführt werden.
  2. Verantwortliche Ärztinnen und Ärzte können auch sonst die Durchführung an geeignete medizinische Hilfskräfte delegieren. Sie bleiben jedoch gegenüber den Untersuchten rechtlich und  medizinisch verantwortlich und haften für ihre Entscheidungen ggf. zivil-, verwaltungs- und strafrechtlich.
  3. Außer einer durch eine Notlage  entsprechend begründeten Verzögerung ändern die §§5 und 5a daran nichts.
  4. Die Untersuchten oder ihre Erziehungsberechtigten müssen auch bei angeordneten Untersuchungen ihre informierte Zustimmung geben und verweigern können.
  5. Maßnahmen nach dem IFSG sind Verwaltungsakte.
  6. Die anordnende Behörde kann mit oder ohne „Notlage“ zur Durchführung der Maßnahmen geeignete Kräfte ermächtigen/beauftragen/beleihen.
  7. Die anordnende Behörde bleibt gegenüber der zu untersuchenden Person vollumfänglich verantwortlich.

E. Informationsrechte der zur Duldung einer Maßnahme angewiesenen Person
Folgende Fragen z.B. müssen beantwortet werden:

  1. Fragen nach dem Zweck (der Indikation) der vorgesehenen Untersuchung,
  2. Fragen den Komplikationsmöglichkeiten,
  3. Fragen nach der Qualifikation der Durchführenden
  4. Fragen nach den Umständen und Zuständigkeiten für deren Feststellung
  5. Fragen nach Namen und Erreichbarkeit der ärztlich Verantwortlichen,
  6. Fragen nach Namen und Erreichbarkeit der anordnenden Behörde,
  7. Fragen nach dem Verbleib des Untersuchungsmaterials
  8. Fragen nach den konkreten Maßnahmen des Patientendatenschutzes (Verantwortlichkeiten, Ort der Speicherung, Kontrollen)

F. Widerspruchs- und Klagerechte

  • Gegen einen Verwaltungsakt können Betroffene oder ihre Erziehungsberechtigten/Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und ggf. klagen.
  • Sie haben Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung in angemessener Form.

G. Medizinische Bewertungen

  1. Es ist neu und unsinnig, dass Nichtinfizierte oder deren Kontaktpersonen in Quarantäne müssen.
  2. Ein Laborbefund ohne entsprechende Symptome, der keine Infektiosität nachweisen kann, begründet keine seuchenhygienischen Auflagen oder Maßnahmen.
  3. Der enge Kontakt mit potentiell gefährlichen infektiösen Kranken begründet die Teilnahme an Umgebungsuntersuchungen nur, wenn es sich nicht um saisonalen Erkrankungen handelt.
  4. Das Auftreten saisonaler Atemwegserkrankungen ist durch staatlich eingreifende seuchenhygienische Maßnahmen nicht sinnvoll zu bekämpfen, sondern erfordert öffentliche Informationen und den lediglich vorübergehenden Schutz besonders Gefährdeter.
  5. Auch bei einer „Impfpflicht“ bedarf es schon wegen möglicher Kontraindikationen einer individuellen Aufklärung und eines informed consent.

H. Zur Grenze zwischen medizinisch und nicht medizinisch begründeter Untersuchung/Erhebung von personenbezogenen Daten
Die Anwendung von Gesichtserkennung, Temperaturscannern oder sonstigen Maßnahmen zur Feststellung veränderlicher oder unveränderlicher körperlicher, seelischer oder funktioneller Eigenheiten (Größe, Gewicht, Augen-, Haut- oder Haarfarbe, körperlicher, genetischer, psychischer oder funktioneller Merkmale, Zustände oder Muster) ist keine typisch medizinische Diagnostik, sondern fällt in den Bereich der Erhebung biometrischer Daten und unterliegt den entsprechenden Datenschutz- und Antidiskriminierungsregelungen.

Im Unterschied dazu unterliegen Daten im Rahmen der Ausübung der Heilkunde, die zum Zwecke der Erkennung, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten erhoben werden zusätzlich einer beruflichen/ ärztlichen Schweigepflicht.

I. zur „Indikation“ von Maßnahmen (nach H. Raspe et al.)
„Indikationen ordnen einem festgestellten Krankheitszustand eine erprobte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zu, die – evidenzbasiert – als geeignet gilt, bei diesem Zustand ein ‚klinisch relevantes‘ präventives, diagnostisches, kuratives, rehabilitatives oder palliatives Ziel zu erreichen [3] und dabei voraussichtlich mehr Nutzen als Schaden zu stiften.
Wir verstehen die klinische einzelfallbezogene Indikationsstellung als Ergebnis einer exklusiv professionellen Arbeit. Erfolgt sie lege artis, beinhaltet die Indikation eine fachlich wie auch rechtlich belastbare Begründung und Rechtfertigung des Behandlungsplans und seiner Methoden.“
Raspe, H., Friedrich, D. R., Harney, A., Huster, S., & Schoene-Seifert, B. (2019). Medizinische Behandlungsmethoden: Was macht sie medizinisch notwendig?  doi:10.1055/a-0965-6866

(Visited 127 times, 1 visits today)
Staatliche Maßnahmen und Schutzrechte der Betroffenen in der Corona-Krise
4 Stimmen, 5.00 durchschnittliche Bewertung (99% Ergebnis)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*