Offener Brief an die deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament

Sehr geehrte Damen und Herren,

gelegentlich habe ich für manche Entwicklungen in dem Konflikt zwischen Spanien und Katalonien um Ihre Aufmerksamkeit gebeten. Heute erlaube ich mir sogar, Ihnen im vollen Vertrauen auf ihr Eintreten für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eine dringende Bitte zukommen zu lassen. Zunächst aber fasse ich kurz die Tatsachen zusammen, die den Hintergrund für meine Bitte darstellen.

Richter Pablo Llarena des Obersten Gerichtshofs Spaniens hat bekanntermaßen den europäischen Haftbefehl gegen mehrere in Deutschland, Belgien und Schottland befindliche katalanische Politiker zurückgezogen. Seine offizielle Begründung dürften Sie der Presseberichterstattung der letzten Tage entnommen haben. In Wirklichkeit jedoch beruhen auch die Anklagen wegen angeblicher Untreue und Vergeudung öffentlicher Gelder auf abenteuerlichen Konstrukten ohne jeglichen Beweis und hätten wohl nicht einmal in Spanien zur Begründung des Tatvorwurfs ausgereicht. Die Rücknahme des europäischen Haftbefehls gegen Carles Puigdemont entlastet auch Deutschland, dessen Bundesverfassungsgericht die Klärung der Frage, inwieweit eine Auslieferung von Carles Puigdemont wesentliche Grundrechte verletzen würde, nun nicht mehr vorzunehmen braucht.

Die von den deutschen Richtern als grundlos angesehenen Anklage wegen Rebellion bleibt aber in Spanien gegen alle exilierten und inhaftierten Politikern weiter bestehen, wobei die Gerichtsverhandlung in erster und letzter Instanz -der Oberste Gerichtshof hat das an sich zuständige erstinstanzliche Gericht in Barcelona übergangen und das Verfahren in erster und einziger Instanz entgegen den gesetzlich geregelten Zuständigkeiten an sich gezogen- für Ende des Jahres vorgesehen ist. Alle in Spanien inhaftierten Politiker befinden sich nach wie vor in Haft, weil ihnen eine gewaltsame Rebellion vorgeworfen wird, die es nach Auffassung einer dreistelligen Zahl spanischer Ordinarien für Strafrecht und internationaler Beobachter nicht gab. Alleine dies ist in sich ein schwerer Verstoß gegen die Europäische Menschenrechts Konvention.

Es gilt aber noch einen weiteren sehr wichtigen Punkt zu beachten.

Nach Auffassung Spaniens hatte die katalanische Regierung im Oktober 2017 kein Recht, ein Referendum über die Frage, ob Katalonien weiterhin ein Teil Spaniens bleiben oder unabhängig werden solle, einzuberufen, weil a) ein Referendum dieser Art in der spanischen Verfassung nicht vorgesehen sei und b) dem katalanischen Volk das Menschenrecht auf Selbstbestimmung nicht zukomme, weil dieses nur von kolonialisierten Völkern, nicht aber von in einer Demokratie lebenden Völkern in Anspruch genommen werden dürfe.

Demgegenüber gingen und gehen die Katalanen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Vereinten Nationen davon aus, dass das Recht auf Selbstbestimmung für alle Völker gilt, und  dass das Referendum vom 1. Oktober 2017 legal und auch verfassungskonform war, weil die entsprechenden Bestimmungen der Internationalen Menschenrechts Pakte, die von Spanien vorbehaltlos ratifiziert wurden und dadurch sowie durch ihre Verankerung  in der spanischen Verfassung Teil der spanischen Rechtsordnung und in Spanien zwingendes Recht sind, Vorrang vor jeder anderslautenden nationalen Rechtsnorm haben. Nach Rechtsauffassung der Katalanen war es somit die spanische Regierung und nicht etwa die Kataloniens, die vor, am und nach dem 1. Oktober 2017 gegen die spanische Verfassung verstieß und die spanische Rechtsordnung wesentlich verletzt hat.

Vor kurzem hat Prof. Dr. Alfred de Zayas, unabhängiger Experte der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die gesetzliche Lage ausführlich erläutert. Er hat ohne wenn und aber den Katalanen recht gegeben, indem er bekräftige, dass das Selbstbestimmungsrecht keineswegs nur für kolonial unterdrückte Völker gelte, sondern dass eindeutig alle Völker der Welt, deren Staaten wie Spanien die Menschenrechts Pakte der Vereinten Nationen vorbehaltlos unterzeichnet und in ihre nationale Rechtsordnung integriert haben, ein unveräußerliches kollektives Menschenrecht haben, das nicht durch Einwände des jeweiligen Staates oder etwa durch dessen Verfassung eingeschränkt werden darf. Hier können Sie die lange und grundlegende Erklärung von Prof. Dr. Alfred de Zayas lesen (aus technischen Gründen in zwei Teilen). (Sie wurde von prof. Dr. Axel Schönberger -Universität Bremen- aus dem spanischen ins Deutsche Übersetzt und steht mittlerweile auch in englischer und katalanischer Sprache zur Verfügung :

https://www.change.org/p/12429466/u/22553859       (I)

https://www.change.org/p/12429466/u/22663864       (II)

Es gibt somit zwei Sichtweisen, die diesem Konflikt zugrunde liegen. die spanische, die nach Meinung vieler internationaler Beobachter ein grundsätzliches kollektives Menschenrecht  verletzt und auch gegen die Europäische Menschenrechts Konvention verstößt, und die der Vereinten Nationen, die der Auffassung Spaniens diametral entgegengesetzt ist und auf die sich die Katalanen beriefen und berufen. Wenn sich die europäischen Institutionen und insbesondere das Europäische Parlament nicht darauf besinnen, dass die Menschenrechte eines der wesentlichen Fundamente der Europäischen Union sind, und wenn sie nicht im Sinne eines „audiatur et altera pars“ auch den rechtliche Standpunkt der Katalanen und führender internationaler Völkerrechtler zur Kenntnis nehmen, werden sich eines tages den Vorwurf gefallen lassen müssen, die Achtung des rechts und der Menschenrechte von Millionen von Unionsbürger verraten zu haben, was dem Vertrauen in die europäischen Institutionen nicht sehr zuträglich wäre.

Im Interesse der Prinzipien und Werte der Europäische Union, im Interesse der Wahrung der grundsätzlichen Prinzipien der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit wäre es dringlich, dass die europäischen Institutionen (Parlament, Kommission etc. ) eine klare Haltung zu dieser entscheidende Frage einnehmen: Gilt nach Auffassung der europäischen Institutionen das Menschenrecht auf Selbstbestimmung für alle Völker, wie der UN-Experte Prof. de Zayas darstellt, oder schließen sich der spanischen Auffassung an, dass das Menschenrecht auf Selbstbestimmung und das daraus abgeleitete „Right to decide“ für in demokratischen Staaten lebenden Europäer keine Geltung habe? Derzeit unterstützt die Europäische Union eindeutig letztere Auffassung Spaniens, ohne sich hierzu jedoch explizit geäußert zu haben. Offiziell hält sich jedoch mit der Europäische Menschenrechts Konvention nach wie vor an der Universalität und Unentziehbarkeit der Menschenrechte fest, obwohl sie billigend zusieht, wie Spanien dem katalanischen Volk und den Katalanen sowohl kollektive als auch individuelle Menschenrechte verweigert.

Wenn die Rechtsauffassung des UN-Experten Prof. Dr. Alfred de Zayas, die ganz auf der Linie der Vereinten Nationen liegt, zutrifft, dann haben die katalanischen Politiker im Jahr 2017 die ihnen vorgeworfen Rechtsverstöße nicht begangen, sondern sind zu Unrecht angeklagt, verfolgt und inhaftiert worden. Sofern die Europäische Union die Rechtsauffassung des UN-Experten teilt, dass auch die Katalanen die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und Spanien garantierten Menschenrechte universell, unteilbar und unentziehbar zukommen, muss die Europäische Union von Spanien verlangen, für die Einhaltung und Gewährung der Menschenrechte zu sorgen und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verantwortlichen für die von der spanischen Regierung und Justiz begangenen Gesetzverstöße vor Bericht gestellt werden, die zu Unrecht Verfolgten vollkommen rehabilitiert und die ihnen auferlegten unverhältnismäßig hohen Geldstrafen und Bürgschaften zurückerstattet werden.

Sofern sich die EU jedoch, was sehr zu bedauern wäre, für die spanische Rechtsauffassung entscheiden sollte, wäre auch zu berücksichtigen, dass die Handlungen der katalanischen Regierung des Jahres 2017 höchstens zu einer Anklage wegen Ungehorsam gegenüber den Anordnungen des spanischen Verfassungsgerichtes führen dürften, da alle weiteren, bisher bekanntgewordenen Anklagen keine Grundlage im spanischen Strafrecht haben und auch ein unterstellter Verfassungsbruch per se noch keine Straftat darstellt, sofern es einer entsprechenden Regelung im spanischen Strafgesetzbuch ermangelt. Auch dann wären die Inhaftierten unverzüglich auf freien Fuß zu setzen, da die möglichen Strafen für ein solches Vergehen klein wären und ein mögliches Strafmaß durch die bisherige Inhaftierung der beschuldigten bereits überschritten wäre.

Es sei hervorgehoben, dass ein angeblich möglicher ‚Domino-Effekt‘ in anderen Regionen Europas keine Begründung dafür sein kann und darf, dass sich die EU ungeprüft auf die Seite Spaniens stellt. Es kann nur um die Frage gehen, ob die Katalanen im Recht sind, wenn sie sich auf das von den vereinten Nationen und der spanischen Verfassung garantierten Menschenrecht auf Selbstbestimmung berufen, dass im übrigen gemäß der spanischen Verfassung  über dem Postulat der Einheit Spaniens steht, oder ob Spanien zuzustimmen sei, dass europäische Mehr-Völker-Staaten einem oder mehreren ihrer Völker das Menschenrecht auf Selbstbestimmung verweigern dürfen, da es sich bei diesen Staaten um Demokratien handele, für die dieses Menschenrecht nicht gelte. Es sei daran erinnert, dass in Schottland bereits über eine mögliche Unabhängigkeit von Großbritannien abgestimmt wurde, ohne dass dies zu einem Domino-Effekt führte oder eine solche Gefahr  beschworen wurde. Warum soll den Katalanen verwehrt werden, was den Schotten erlaubt war? Nirgendwo in Europa behandelt eine andere Regierung eine ihrer Regionen dermaßen stiefmütterlich, wie es Spanien mit Katalonien praktiziert, und nirgendwo kann man eine so massive, friedliche, stetige und dialogbereite Unabhängigkeitsbewegung  wie jetzt in Katalonien antreffen, deren Befürworter im übrigen nach aktuellen Meinungsumfragen ihre Mehrheit noch weiter ausgebaut haben.

Meine Bitte an Sie ist folgende: BITTE WIRKEN SIE AUF EINE KLÄRUNG DER FRAGE, OB DAS MENSCHENRECHT AUF SELBSTBESTIMMUNG AUCH FÜR DIE VÖLKER EUROPAS GILT ODER NICHT, DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ODER DIE EUROPÄISCHE GERICHTSBARKEIT HIN!

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich 1990 im Zuge der Wiedervereinigung ausdrücklich auf dieses Recht berufen und es für das deutsche Volk in Anspruch genommen. Falls die spanische Rechtsauffassung zutreffend wäre, müsste demnach die damalige deutsche Argumentation rechtlich fehlerhaft gewesen sein.

Falls sich die Europäische Union der spanischen Rechtsauffassung anschließen sollte, wüssten die Menschen in Katalonien, in Spanien und in anderen Ländern der EU, dass diese den Völker Europas die universelle Geltung der Menschenrechte abspricht. Falls sich die Europäische Union dagegen auf ihre eigene Menschenrechts Konvention und das internationale Recht besinnt und der Auffassung des Völkerrechtlers Prof. Dr. Alfred de Zayas folgt, könnte zukünftig vermieden werden, dass in Mitgliedstaaten der EU friedfertige Politikern monatelang in als Untersuchungshaft verbrämter, in  Wahrheit aber als „politischer Schutzhaft“ gedachter Gefangenschaft gehalten werden, weil man ihnen von ihnen nicht begangene Straftaten vorwirft, oder dass sie ins Exil getrieben werden, um nicht Opfer der Willkür einer politisierten Justiz zu werden.

Vertreter der Europäischen Union kritisieren in Ländern Osteuropas derzeitige Entwicklungen im Rechtssystem, die weitaus weniger gravierend als die massiven Menschenrechtsverletzungen in Katalonien sind, für die der spanische Staat verantwortlich zeichnet. Alle Abgeordneten des Europäischen Parlaments sollten entscheiden, ob sie in dieser, in die Geschichte der Union noch nie dagewesene Lage die Grundwerte Europas verteidigen oder schweigend wegsehen, Noch nie zuvor in der Geschichte der Europäische Union wurde ein demokratisch gewähltes Parlament aufgelöst, eine demokratisch gewählte Regierung für abgesetzt erklärt und Neuwahlen unter Bruch des verfassungserweiternden rechts des betreffenden Staates durchgeführt, wie es Spanien im letzten Quartal des Jahres 2017 tat. Soll man dazu wirklich weiter schweigen? Wie viel sind denn die Menschenrechte, der Rechtsstaat und die Demokratie wert? Wie soll man mit der Verletzung elementarer Grundrechte von siebeneinhalb Millionen Unionsbürgern umgehen?

Es bedarf unbedingt einer klaren Definition der rechtlichen Auffassung der Europäischen Union zur Frage der Gültigkeit des kollektiven Menschenrechts auf Selbstbestimmung in Europa. Nicht nur die Europäer, die ganze Welt hat ein recht darauf. Und sollte sich die Europäische Union dazu entscheiden, den Völkern Europas das Menschenrecht auf Selbstbestimmung und das „Right to decide“ abzusprechen, so schweige sie zukünftig zu entsprechenden Menschenrechts-Verletzungen in anderen Teilen der Welt!

Die Unterlassung der Klärung dieser für die weitere Zukunft Europas, aber auch für die zukünftige Akzeptanz der Europäischen Institutionen bei den Völkern Europas und des Auftretens der Europäischen Union in der Welt ungemein wichtige Frage würde sicherlich zu einem großen Verdruss gegenüber der europäischen Institutionen führen.

Ich bedanke mich im voraus für Ihr Verständnis und für Ihre Bemühungen, falls Sie in diesem Sinne tätig werden.

Pere Grau i Rovira (peregraurovira)

Hamburg.

(Dieser Brief wird an 70 deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament versendet)

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Na, da warten wir doch mal ab, ob es eine Reaktion darauf gibt. Wahrscheinlich nicht!

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