Regeln zum öffentlichen Verbreiten von Meinungen

Dem Stinkefinger sind in der öffentlichen Debatte Grenzen gesetzt

Urs P. Gasche (infosperber)

Wer an der öffentlichen Diskussion teilnimmt, weiss oft nicht, dass er sich an strenge Gesetze halten muss.

«Weder Masern noch Zika-Erkrankungen werden von einem Virus verursacht», schrieb ein Leser in einem Meinungseintrag. Jedenfalls sei dafür kein Beweis vorhanden. Das hätten das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 12 U 63/15) und ein «brisantes Urteil» des deutschen Bundesgerichtshofs BGH aus dem Jahr 2016 (I ZR 62/16) bestätigt. Die Pharmaindustrie würde «kuschen», weil sie diese Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen wolle, so der öffentlich verbreitete Vorwurf des Lesers.

Doch das «brisante» Urteil des BGH entpuppt sich als ein blosser Nichteintretens-Beschluss. Das Oberlandesgericht Stuttgart seinerseits hatte lediglich festgestellt, dass ein junger Arzt in Ausbildung gegenüber Stefan Lanka ungenügend nachgewiesen hatte, dass bestimmte Viren existieren. Dass es die Masern-, Zikaviren oder das HIV nicht gibt, haben weder das Stuttgarter Gericht noch der BGH festgestellt. Die Pharmaindustrie wurde also in diesem Fall zu Unrecht an den Pranger gestellt.

Erstaunter Meinungsschreiber

Mit diesen Fakten konfrontiert, erkundigte sich der Schreiber, ob er denn mit seinen Meinungseinträgen tatsächlich «Medienrecht einhalten» müsse: «Dann dürften ja nur noch ausgewiesene Journalisten kommentieren, die sämtliche Regeln des guten Journalismus kennen und einhalten können.»

Der Leser traf damit den Kern des Problems: Viele Menschen diskutierten früher auschliesslich im privaten Kreis, sei es zu Hause mit Freunden oder am Arbeitsplatz und in Vereinen mit Kolleginnen und Kollegen oder im Restaurant, am Rande eines Fussballspiels und in den Ferien. Die Möglichkeit, seine Meinung via Internet, Facebook oder Twitter öffentlich zu verbreiten, gab es nicht oder nur beschränkt mit dem Einsenden von Leserbriefen.

Die neue Freiheit der öffentlichen Mitsprache ist wie andere Freiheiten mit Pflichten verbunden. Doch über die gesetzlichen Regelungen des öffentlichen Diskurses haben Behörden und Medien die Öffentlichkeit kaum aufgeklärt. Deshalb äussern sich viele, meist Männer, öffentlich im gleichen Stil wie am privaten Biertisch. Dazu gehören Vermutungen, wilde Behauptungen und (Ab-)Qualifikationen von Personen, Institutionen oder Unternehmen.

Man darf zwar durchaus jemanden auch öffentlich der Lüge oder der Manipulation bezichtigen, nur müssen solche Vorwürfe von öffentlichem Interesse sein und so bewiesen werden können, dass die Beweisführung nach geltender Rechtssprechung vor Gericht besteht. Nicht nur die Schreibenden können vor Gericht belangt werden, sondern auch die Medien, welche solche rechtswidrigen Äusserungen verbreiten.

Der rechtliche Rahmen ist klar und eindeutig: Alle, die sich öffentlich äussern, sei es in einem Informationsmedium als Journalistin, Leserbrief- und Meinungsschreibende, sei es als Buchschreibende oder als Referent oder Referentin an einem öffentlichen Anlass, müssen die Vorgaben des Zivil- und Strafgesetzbuches sowie des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb respektieren.

Auch Tweets und Facebook-Einträge betroffen

Das gilt uneingeschränkt auch für Tweets oder Facebook-Einträge, sofern letztere nicht in einer geschlossenen, privaten Gruppe oder einem Chat-Room erfolgen. Ehrverletzungen wie Beleidigungen oder unnötig herabsetzende Qualifikationen von Personen oder Unternehmen sind auf Facebook und Twitter nur deshalb so stark verbreitet, weil sich die Betroffenen gegen diese US-Konzerne und die häufig anonym Schreibenden nur sehr schwer wehren können. Deutschland versucht, einen Gerichtsstand in Deutschland zu etablieren. Vorerst verabschiedete der Bundestag am 31. Juni ein «Netzwerkdurchsetzungsgesetz», das Internet-Plattformen mit «nicht journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten» unter Androhen von hohen Bussen vorschreibt, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass soziale Plattformen ihre Inhalte ebenso überprüfen wie dies Printmedien schon lange tun müssen, einschliesslich der Kontrolle von Leserbriefen.

Die bestehenden Ehrverletzungs-Gesetze verschärft Deutschland nicht. Sie schränken die öffentliche Diskussion bereits mehr als genug ein. Aber die Gesetzgeber müssen dafür sorgen, dass sich Geschädigte wehren und die bestehenden Gesetze auch gegenüber Facebook, Twitter & Co vollzogen werden können. Dies ist heute noch kaum möglich.

Selbst wenn die Vorwürfe wahr sind…

Grosse Medien wie 20 Minuten, Tages-Anzeiger, NZZ oder Watson sondern mindestens einen Viertel aller online eingehenden Meinungsäusserungen aus. Sie werden nicht verbreitet, weil sie Äusserungen enthalten, die rechtlich ehrverletzend sind, Menschenrechte missachten oder sonst unflätig oder unnötig herabsetzend sind.

Selbst wenn Vorwürfe wahr sind und die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, darf man diese nicht ohne weiteres öffentlich verbreiten. Es muss ein öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Wenn beispielsweise ein Bundesrat fremdgeht oder sich von seiner Frau trennt, besteht kein öffentliches Interesse, dies zu erfahren. Erst wenn er mit einer neuen Frau freiwillig öffentlich auftritt, darf man dies thematisieren.

Falls aber ein katholischer Bischof, der öffentlich Keuschheit und Sex nur innerhalb der Ehe predigt, selber eine Freundin hat, besteht ein öffentliches Interesse, dies zu erfahren.

Selbst in einem solchen Fall aber darf dieser Bischof öffentlich weder mit Worten beschimpft noch mit unnötig herabsetzenden Adjektiven qualifiziert werden.

Erlaubte Persönlichkeitsverletzungen

Die Rechtslage kann man wie folgt zusammenfassen: Das Weiterverbreiten von Tatsachendarstellungen, welche ehrverletzend oder persönlichkeitsverletzend sind, ist erlaubt. Allerdings müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Darstellung der Tatsachen ist richtig und lässt sich beweisen;
  2. Für das Veröffentlichen der Persönlichkeitsverletzung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse;
  3. Die Verletzung wird nicht unnötig herabsetzend formuliert.

Falls auch nur eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, können betroffene Personen oder Unternehmen dagegen gerichtlich vorgehen.

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Zivilgesetzbuch Art. 28

1) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.

2) Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

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Unerlaubte Tricks

Manche Meinungsschreibende glauben aus dem Schneider zu sein, wenn sie ehrverletzende Äusserungen nicht selber formulieren, sondern ehrverletzende Äusserungen Dritter zitieren. Doch die Richter beurteilen solche Zitate genau gleich wie eigene Aussagen. Deshalb können auch Medienunternehmen für Ehrverletzungen in Leserbriefen haftbar gemacht werden, obwohl sie diese «lediglich» weiter verbreitet haben.

Andere Meinungsschreibende versuchen so geschickt zu formulieren, dass ihre Aussage rein grammatikalisch keine Ehrverletzung darstellt. Damit kommen sie jedoch bei den Richtern nicht durch. Für die Beurteilung einer Aussage ist rechtlich nicht die grammatikalische Auslegung entscheidend, sondern wie der Text von den «durchschnittlichen Leserinnen und Lesern» verstanden wird.

Unlauterer Wettbewerb

Die Schweiz ist wohl das einzige demokratische Land, in dem die Medien gleich wie Unternehmen dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb UWG unterworfen sind. In Deutschland müsste man den Journalisten oder Verlagen schon eine Vorsätzlichkeit nachweisen können, um sie zivilrechtlich oder strafrechtlich wegen Verletzung des UWG belangen zu können. Bei nur fahrlässigen Verletzungen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz der Medien (§9 des deutschen UWG). Informationen der Medien dürfen kein Unternehmen im Markt einseitig benachteiligen oder bevorzugen. Der bisher krasseste Fall war ein Kassensturz-Beitrag über das Schmerzmittel «Contra-Schmerz». Die Konsumentenschützer hatten dieses kritisiert, ohne einige andere Schmerzmittel mit den gleichen Eigenschaften ebenfalls zu erwähnen. Einzig aus diesem Grund wurde die SRG zu einer Schadenersatzzahlung von 480’000 Franken verurteilt – für angeblich entgangene Gewinne der «Contra-Schmerz»-Herstellerin.

Nicht nur Journalistinnen und Journalisten, sondern alle, welche Informationen oder Meinungen veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, müssen das UWG respektieren.

Strafrechtliche Beschimpfungen

Auch das Strafgesetzbuch ist zu beachten. Die Artikel 173 bis 178 verbieten das öffentliche Verbreiten von üblen Nachreden, rufschädigenden Anschuldigungen, Verleumdungen und Beschimpfungen. Ehrverletzungen werden nur dann nicht bestraft, wenn sie bewiesenermassen wahr sind oder der Verbreiter sie «in guten Treuen für wahr hielt», und wenn sie im öffentlichen Interesse oder wenigstens «aus begründeter Veranlassung» verbreitet wurden.

Mit all diesen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ehrverletzungen sowie auch mit Verletzungen des UWG befassen sich die Gerichte allerdings nur, wenn die Geschädigten es beantragen (Antragsdelikte).

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Ratgeber Medienrecht

  • «Medienrecht in der Schweiz», Peter Studer, 2013, Schulthess-Verlag, 32 CHF
  • «Medienrecht für die Praxis», Peter Studer und Rudolf Mayr von Baldegg, 2011, Verlag K-Tipp, 44.80 CHF
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