Der UN-Migrationspakt im Bundestag: das „Hohe Haus“ als moralisches Tiefgeschoss

 „Wenn ich eins über den Morbus der Politik gelernt habe,
dann dies: Der Kampf um die Macht lockt die Bestie in uns hervor.“
Mario Vargas Llosa

Die AfD, die einzige Partei im Bundestag, die den anstehenden „UN-Global Compact for Migration“ durchgehend kritisch und ablehnend beurteilt, hatte einen sachlichen Antrag gestellt, der Bundestag möge die Bundesregierung auffordern, diesem Pakt nicht beizutreten. Dazu hatte sie ihre Einwände schriftlich mit verfassungs- und völkerrechtlichen Erwägungen ausgiebig begründet, die den anderen Fraktionen zugingen. Wer die Debatte darüber, die am 8.11.2018 im Bundestag stattfand, gesehen hat, erlebte einen parlamentarischen Schauprozess, in dem die AfD-Abgeordneten, ohne auf ihre sachlichen Gründe überhaupt einzugehen, als „Hetzer“, „Lügner“ und „Verschwörungstheoretiker“ hingerichtet wurden.

II.  Die Vorgänge im „Hohen Haus“

Der schriftliche Antrag der AfD-Fraktion1
1.
Der nach Beratung mit dem Staats- und Völkerrechtler Dr. Ulrich Vosgerau gestellte Antrag macht in der Begründung im wesentlichen geltend, der UN-Migrationspakt2 betone zwar, dass er rechtlich nicht bindend sei, doch sei dies eine trügerische Formulierung.

a)
  Einmal könne auch eine rechtlich zunächst unverbindliche, rein politische Erklärung bereits nach wenigen Jahren als Völkergewohnheitsrecht verstanden und als zwingendes Recht, das von Staaten nicht mehr geändert werden könne, etabliert werden, wie etwa die Geschichte der UN-Menschenrechtserklärung eindrucksvoll aufzeige.

b)
  Zum anderen gehe die – gewissermaßen laienhafte – Unterscheidung zwischen „bindendem Recht“ und einem „kooperativen Rahmen“ an den Funktionsweisen des Völkerrechts der Gegenwart völlig vorbei. Die internationale Durchsetzung von sogenanntem „Soft Law“ (nicht rechtsverbindlichen Leitlinien) habe sich durchweg als wirksamer erwiesen als völkerrechtliche Verträge, obwohl ihm die rechtliche Bindungswirkung jedenfalls anfänglich gerade fehlen soll.
So könne völkerrechtliches „Soft Law“ (etwa durch dessen Anerkennung als internationaler Menschenrechtsstandard durch nationale Gerichte, aber auch den EuGH) faktisch zu geltendem Recht werden, ohne dass ein nationales Parlament je einen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert haben müsse.
Auch würden im gesamten Text überall Ausdrücke der Verpflichtung benutzt, die…

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