von Norbert Häring
Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit einer von der Bundesregierung erwirkten gerichtlichen Untersagungsverfügung gegen das Netzportal Nius geurteilt, dass dem Staat kein grundrechtlicher Ehrenschutz zukommt und die Meinungsfreiheit gerade dann besonders weit geht, wenn sie sich als Kritik an den Regierenden äußert.
Konkret hatte das Nachrichtenportal Nius von Julian Reichelt auf X eine Meldung zu deutscher Entwicklungshilfe für Afghanistan abgebildet und diese folgendermaßen kommentiert: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“
Die Bundesregierung erwirkte dagegen eine Unterlassungsverfügung weil die Äußerung geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Bundesregierung zu gefährden. Hiergegen wendete sich Julian Reichelt mit seiner Verfassungsbeschwerde.
Das Verfassungsgericht urteilte, dass es sich bei der Behauptung, die Taliban hätten Geld von der Bundesregierung erhalten, offenkundig um eine Meinungsäußerung handelte und nicht, wie von der Regierung behauptet, um eine Tatsachenbehauptung. Weiter schrieb das Gericht in seiner Urteilsbegründung vom 11. April laut Pressemitteilung vom 16. April:
„Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Zwar dürfen grundsätzlich auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik – unter Umständen auch in scharfer Form – abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.“
Das sollten der Präsident des sogenannten Verfassungsschutzes, Thomas Haldenwang, und seine Chefin, Innen- und Heimatministerin Nancy Faeser, sehr genau studieren. Denn die Argumentation, mit der die Bundesregierung nun in Karlsruhe so hart auf die Nase gefallen ist, ist genau diejenige, mit der Haldenwang 2021 den Tatbestand „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ erfunden hat. Damit hat er sich ermöglicht, dagegen vorzugehen, dass in Zusammenhang mit dem „Protestgeschehen gegen Corona-Schutzmaßnahmen“ gegen Repräsentanten und Institutionen des Staates „agiert“ wird, um dessen Legitimität systematisch zu untergraben. Verfassungsrechtler sehen das überwiegend kritisch.
Neuerdings geht es laut der Netzseite der angeblichen Verfassungsschützer auch gegen „Gruppierungen und Einzelpersonen aus dem Phänomenbereich der ‚Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates‘ die an Protesten „im Zuge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der Diskussion um Inflation und Energiesicherheit ab etwa Herbst 2022“ teilnehmen. All das halten Haldenwang und Faeser für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Nach eigenen Angaben des sogenannten Verfassungsschutzes sind von 1.400 Personen, die er diesem „Phänomenbereich“ zuordnet, nur 280, also ein Fünftel, „gewaltorientiert“. Vier Fünftel sind demnach friedliche Regierungskritiker für die zu gelten hat, was das Verfassungsgericht nun festgestellt hat: dass gerade bei Kritik an staatlichen Institutionen das Gewicht des „für die freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit“ besonders hoch zu veranschlagen ist, „da es gerade im besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik seine Bedeutung findet.“
Mit anderen Worten: Wer scharfe aber friedliche Kritik an staatlichen Institutionen vom sogenannten Verfassungsschutz verfolgen lässt, untergräbt die freiheitlich-demokratische Ordnung und ist damit der eigentliche Verfassungsfeind.
„Mit anderen Worten: Wer scharfe aber friedliche Kritik an staatlichen Institutionen vom sogenannten Verfassungsschutz verfolgen lässt, untergräbt die freiheitlich-demokratische Ordnung und ist damit der eigentliche Verfassungsfeind.“
Dies ist nett gesagt, ändert aber gar nichts an der Tatsache, daß Faeser und Haldenwang weiter im Amt bleiben werden und weiterhin ihrer verfassungswidriger Meinung bleiben werden, wenn sie es – nur vielleicht – auch nicht mehr laut aussprechen werden. Wird man jemals eine Entschuldigung von ihnen hören? Niemals! Das Bundesverfassungsgericht ist ein äußerst dubioses Organ, das häufig von der Politik mißbraucht wurde, um politisch gewollte, aber unpopuläre, Entscheidungen durchzusetzen mit dem Siegel des „Rechts“, so die Rentenbesteuerung und die neue Grundsteuer. Die normalen bürgerlichen Verfassungsbeschwerden werden zu 97 % abgewiesen, während hier vorliegend etwas erkannt wurde, was wenig Auswirkungen hat.
Was soll man von dem Bundesverfassungsgericht halten, wenn es nach wie vor das Fundament des Staates, den verlogenen, kriegstreibenden, Patrioten denunzierenden Rundfunk, wegen dem ich im Schuldnerverzeichnis bin, hochhält? Gar nichts!!! (Für mich alten Knacker, der blöderweise 1 1/2 Jahre seiner Jugend bei der Bundeswehr vergammelt hat, erfordert das Schuldnerverzeichnis auch eine Reihe von Umgehungsmaßnahmen!)
Im übrigen existiert für jeden von uns eine Datei des Verfassungsschutzes, so daß man bestimmte Nachteile erfährt, ohne daß man uns sagt warum. Als ich bei einem Telekommunikationsunternehmen arbeitete, das früher als staatsnah galt, T & N, Telenorma in Frankfurt, hat einmal ein intelligenter Mitarbeiter gegen die damalige Bewaffnung durch Pershings demonstriert. Da er blöderweise noch in der Probezeit war, wurde diese nicht verlängert, und zwar ohne jedwede Begründung. Dabei hatte er nur sein verfassungsgemäßes Demonstrationsrecht wahrgenommen. Fazit: Die Staatsorgane betrachten das für sie schädliche Grundgesetz als Makulatur.
Politiker, die sich ganz offen einseitig nur für ihre Partei äußern, und den Kritikern die Legitimierung absprechen, können sich doch unmöglich innerlich ändern, wenn das dubiose Bundesverfassungsgericht sie einmal rügen sollte. Sie werden doch schon andere Mittel und Wege finden, weiterhin die ihrer Meinung nach staatsschädlichen Kritiker zu bestrafen!!!
Unser ganzes Rechtssystem leidet daran, daß das Strafrecht eine Magd, lateinisch ancilla, der Exekutive ist. D. h. Strafanzeigen gegen Faeser und Haldenwang werden niemals die Staatsanwaltschaften passieren können, auch wegen Cum-Ex gegen Scholz, genauso wurden die ca. 1000 Strafanzeigen gegen Merkel wegen der offenen Grenzen für 2 Millionen männliche Muslime in 2015 niedergeschlagen. Da lobe ich mir ausländische Staatsanwälte, auch wenn sie meine politischen Meinungen nicht vertreten. So hat ein Staatsanwalt in Sizilien Matteo Salvini angeklagt, was bei uns nie möglich wäre:
https://taz.de/Prozess-gegen-Italiens-Ex-Innenminister-Matteo-Salvini/!5766893/
Man nährt bei uns vorsätzlich die falsche Vorstellung, wir könnten gegen korrupte Politiker mit Rechtsmitteln vorgehen, dabei ist es unmöglich! Da jetzt alle Staatsanwälte durch diese Gesetzeslage auch korrupt geworden sind, würde eine Gesetzesänderung gar nichts bringen, daß sie von der Exekutive NICHT mehr weisungsbefugt sind. Sie sind jetzt alle eingefleischte Exekutiv-Büttel. Auch der Paragraph gegen Rechtsbeugung der Richter
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html
soll noch niemals erfolgreich gewesen sein, dabei ist Rechtsbeugung von Richtern in Dingen, die irgendwie mit dem Staat zusammenhängen, bei uns das normalste von der Welt! Siehe GEZ!
Am klarsten hat dieser Gedanke der EuGH am 17. Mai 2019 ausgesprochen:
https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/eugh-urteilt-deutsche-staatsanwaltschaft-nicht-unabhaengig
„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinen Urteilen vom 27. Mai fest, dass deutsche Staatsanwaltschaften nicht hinreichend unabhängig gegenüber der Exekutive sind. In dem zugrundeliegenden Verfahren wurde Litauen hingegen die nach EU-Recht nötige justizielle Unabhängigkeit attestiert. Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen künftig keinen Europäischen Haftbefehl mehr ausstellen, da die Gefahr einer Einflussnahme durch die Exekutive bestehe, etwa durch ein Justizministerium.“
https://www.euractiv.de/section/eu-innenpolitik/news/eugh-schliesst-deutsche-staatsanwaltschaften-von-europaeischen-haftbefehlen-aus/
„Deutsche Staatsanwaltschaften sind nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs nicht unabhängig in ihrer Strafverfolgung. Als Folge dürfen sie in Zukunft keine Europäischen Haftbefehle mehr ausstellen. Das könnte deutlich mehr Arbeit für die Gerichte bedeuten.
Die Vorschriften für einen europäischen Haftbefehl sehen vor, dass er nur durch eine Justizbehörde ausgestellt werden darf, die von der Exekutive völlig unabhängig ist. In Deutschland ist das nicht der Fall, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag, 27. Mai. Denn hierzulande müssen die Staatsanwaltschaften dem Justizministerium gegenüber Bericht erstatten, wenn sie Ermittlungen aufnehmen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Weisung eines Landesjustizministers in einigen Fällen Einfluss auf die Arbeit der Ermittler nehmen könnte, so die Luxemburger Richter. Soll heißen: Missfallen die Ermittlungen der jeweiligen Landesregierung, zum Beispiel in einer theoretischen Parteispendenaffäre, könnte das Justizministerium versuchen, die Staatsanwaltschaft an ihren Ermittlungen zu hindern.“