Redaktion politonline
Bekanntlich beschloss die Vereinigte Bundesversammlung – Nationalrat und Ständerat – in der Schlussabstimmung vom 14. Dezember 2018, die Rassismus-Strafnorm [Art. 261bis StGB ] um den Passus der sexuellen Orientierung zu erweitern. Da gegen dieses »Zensurgesetz« durch das überparteiliche Komitee erfolgreich das Referendum ergriffen worden ist, kommt es am 9. Februar 2020 zur Volksabstimmung. Sicherlich sind Hass und Diskriminierung in unserer Gesellschaft zu bekämpfen, bei genauerem Hinsehen zeigt es sich jedoch, dass das vorliegende Gesetz lediglich mehr Öl ins Feuer giesst,
anstatt das Problem zu lösen. Im Gegenteil: Es stellt unsere freie und weltanschaulich plurale Schweiz infrage, wie dies zunächst aus dem folgenden kurz gefassten Überblick ersichtlich ist:
Gleiche Rechte
Gleichgeschlechtlich empfindende Menschen sind längst gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft. Sie haben es nicht nötig, per Gesetz zu einer vermeintlich schwachen und schützenswerten Minderheit degradiert zu werden.
Genügend Rechtsmittel
Es bestehen bereits völlig ausreichende rechtliche Grundlagen, um sich gegen Ehrverletzung, Beschimpfung, Drohung, üble Nachrede oder Verleumdung zu wehren. Gewaltaufrufe und -taten sind ohnedies schon längst strafbar.
Pseudo-Schutz
Wir brauchen keine Pseudo-Schutzgesetze für bestimmte Gruppen. Minderheiten dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden; alle Menschen sind gleichwertig zu behandeln.
Keine Gesinnungsjustiz
Das Zensurgesetz gibt vor, nur die ›Hassrede‹ unter Strafe zu stellen. Wo die Grenze der Meinungsfreiheit genau enden soll, ist dabei rechtlich kaum fassbar. Alles, was auch nur in die Nähe einer Gesinnungsjustiz kommt, ist für eine Demokratie aber brandgefährlich!
Meinungsvielfalt
Ob es einem gefällt oder nicht: Sich mit Homo- und Bisexualität kritisch auseinanderzusetzen und das auch öffentlich zu äussern, muss ein legitimer Standpunkt bleiben dürfen. Auch Meinungen zu akzeptieren, die man nicht ausstehen mag, ist der Kern einer funktionierenden Demokratie.
Gewissens- und Gewerbefreiheit
Das Zensurgesetz greift mit Absatz 5 in die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Privaten ein. Für die Allgemeinheit bestimmte Leistungen dürften ›aufgrund der sexuellen Orientierung‹ nicht mehr verweigert werden. Zum Beispiel würden Bäcker, die sich aus Gewissensgründen weigern, für homosexuelle Paare eine Hochzeitstorte zu backen, kriminalisiert. [1]
Appell für einen sachlichen Abstimmungskampf
Die Stiftung Zukunft CH, Trägerorganisation des Abstimmungskomitees ›Nein zu diesem Zensurgesetz‹, hat auf ihrer Homepage ein umfangreiches Rechtsgutachten zur Erweiterung der Rassismus-Strafnorm resp. zu den Auswirkungen einer allfälligen Erweiterung der Rassismus-Strafnorm auf die sexuelle Orientierung publiziert. Anders als Bundesrat und Parlament im Abstimmungsbüchlein den Anschein erwecken, sind die Auswirkungen einer Erweiterung der Rassismus-Strafnorm schwer abschätzbar. Die Stiftung Zukunft CH wollte es genau wissen und gab bei der Anwaltskanzlei Bratschi AG, Zürich, ein umfangreiches Rechtsgutachten in Auftrag. Dieses Gutachten ist vollumfänglich auf
https://www.zukunft-ch.ch/wp-content/uploads/2020/01/Gutachten-Erweiterung-Rassismustrafnorm.pdf
publiziert: Rechtsgutachten über Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung von Art. 261 bisStGB (Anti-Rassismusstrafnorm) um das Merkmal der sexuellen Orientierung – Von Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, unter Mitarbeit von Rechtsanwalt von Dr. jur. Livio Bundi.
Die Stiftung Zukunft CH legte Frau Prof. Häner 38 tatsächlich vorgekommene sowie fiktive Fälle zur Beurteilung vor. Wie das Gutachen bestätigt, kollidiert die erweiterte Rassismus-Strafnorm mit Meinungs-, Gewissens- und Gewerbefreiheit. Das sachlich, nüchtern und hochprofessionell erarbeitete Gutachten von Prof. Häner und ihrem Team gibt dem Abstimmungskomitee Anlass zur Besorgnis: Die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm um das Kriterium der sexuellen Orientierung kriminalisiert unter Umständen aus Gewissensgründen verweigerte Leistungen und schränkt das Feld des Sagbaren noch mehr ein.
Die Folgen: Noch mehr kontraproduktive Verwirrung und Rechtsunsicherheit – beides Gift für eine plurale, auf Meinungsvielfalt basierende Demokratie.
Gravierende Einschnitte
Besonders gravierend wären laut dem Gutachten die zu erwartenden Einschnitte in die Gewissens-, Glaubens- und Gewerbefreiheit durch Abs. 5 der Strafnorm (›Leistungsverweigerung‹). Eine Organisation für Adoptionsvermittlung, die ihre Dienstleistungen nur heterosexuellen Paaren anbieten will, weil sie die Ansicht vertritt, dass Kinder idealerweise einen Vater und eine Mutter brauchen, müsste demnach ebenso mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen wie eine Partnervermittlungsplattform, bei der man nur nach Partnern des entgegensetzten Geschlechts suchen kann. Die Kirchgemeinde, die einen Organisten, Sakristan oder Seelsorger nicht anstellen will, weil er in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, und diese Lebensweise dem Ethos der betreffenden Kirche widerspricht, könnte genauso ins Visier der Strafverfolgung geraten.
Grundlegende Mängel
Frau Prof. Häner macht auch auf grundlegende Mängel der Rassismus-Strafnorm sowie auf die beträchtliche Ungewissheit aufmerksam, die mit der Erweiterung einherkäme: »Es ist festzuhalten, dass auch die erweiterte Version von Art. 261bis StGB (…) in gesetzestechnischer Hinsicht nicht überzeugt (…). Insbesondere die potentiellen Konflikte mit Grundrechten wie der Meinungsfreiheit oder auch der Glaubens- und Gewissensfreiheit würden aber eine äusserst präzise Formulierung von Art. 261 bis StGB erfordern. Im Hinblick auf die Erweiterung des Strafartikels durch das Merkmal der sexuellen Orientierung stellt sich sodann die Frage, ob, wo und wie sich der Staat in Glaubensdogmen der Kirchen einmischen können soll«.
Bezogen auf den konkreten Fall eines Konditors geht Häner davon aus, dass die Ablehnung der gleichgeschlechtlichen Ehe aus ›Gewissensgründen‹ nicht als sachlicher Grund für eine Leistungsverweigerung gelten dürfte, »zumal ansonsten Artikel 261 bis Abs. 5 StGB mit Berufung auf das Gewissen vollständig ausgehebelt werden könnte«.
Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit
Häner zufolge müsste beispielsweise auch der Bischof von Sion, Jean-Marie Lovey, für seine 2015 in einem Zeitungsinterview gemachte Äusserung, Homosexualität sei eine »Schwäche der Natur«, die »geheilt werden kann«, unter Umständen künftig mit einer Verurteilung rechnen, vorausgesetzt, es kann ihm der Vorsatz nachgewiesen werden. Dann wäre möglicherweise die Strafbarkeit nicht nur wegen einfacher Diskriminierung nach Absatz 4 gegeben, sondern auch wegen öffentlicher Verbreitung einer Ideologie, die auf die systematische Herabsetzung der Angehörigen einer sexuellen Orientierung ausgerichtet ist (Absatz 2). Ungeachtet der Frage, ob man die Haltung des Bischofs teilt oder nicht: Für das Abstimmungskomitee ist die Vorstellung, dass dieser kirchliche Würdenträger für diese im Kontext des Interviews in keiner Weise herabsetzend gemeinte Äusserung strafrechtlich verurteilt werden könnte – aber auch speziell für all jene, die wissen, wieviel Wertschätzung dieser Bischof jedem Menschen ungeachtet seiner sexuellen Orientierung entgegenbringt – eine Ungeheuerlichkeit.
Die weiteren im Gutachten geschilderten Fälle zur Meinungsäusserungsfreiheit zeigen ferner, wie gross der Ermessenspielraum des Richters ist, ob er diese oder jene Äusserung als strafwürdig taxiert oder nicht. Dies vermag aufzuzeigen, dass Art. 261bis StGB dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (›nulla poena sine lege certa‹) nicht gerecht wird.
Das Abstimmungskomitee ›Nein zu diesem Zensurgesetz‹ sieht sich durch das Gutachten in seiner massiven Kritik am Zensurgesetz bestätigt. [2]
Die Befürworter des Zensurgesetzes
wiederholen gebetsmühlenartig, dass sich die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm lediglich gegen extreme Hassreden richtet und monieren, dass ›Hate Speech‹ gerade in den sozialen Medien an allen Ecken und Enden wuchere. Während das Abstimmungskomitee ›Nein zu diesem Zensurgesetz!‹ ausschliesslich auf respektvolle Kommunikation setzt, ist solcher Hass gerade auf Präsenzen der LGBT-Community omnipräsent, wie eine Zusammenstellung von Kommentaren in der ›Schweizerzeit‹ zeigt:
Äusserungen dieser Art waren bereits im Januar 2019 im Gay-Magazin ›Mannschaft‹ veröffentlicht worden, und zwar als Reaktion auf den Vorsatz der Ergreifung des Referendums gegen die erweiterte Rassismus-Strafnorm; sie sind auf der Facebook-Seite des Mannschaft-Magazins noch immer öffentlich im Netz: Stand: 13. Januar 2020. Offensichtlich scheinen sie nicht gegen jene Anstandsnormen zu verstossen, die man von anderen einfordert.
Die Facebook-Seite der Schwulen-Organisation ›Pink Cross‹ beinhaltet leider nicht weniger Hassbeiträge. So wird ein verlinktes Interview mit EDU-Politiker Marc Früh am 12. Januar 2019 ungemein ›geistreich‹ kommentiert:
»Eidgenössische Deppen Union, richtige fundamentalistische Religioten Nazis«.
Die Beiträge waren spätestens bis am 13. Januar 2020 immer noch online. Die Beschimpfung ›erzkonservative Homo-Hasser‹ gehört noch zu den netteren Betitelungen, wie die Referendumsführer gegen das Zensurgesetz auf der Facebook-Seite von ›Pink Cross‹ – unwidersprochen – bezeichnet werden dürfen. Auch im e-Mail-Verkehr lassen gewisse Personen jegliche Hemmungen fallen, wenn es darum geht, Persönlichkeiten, die das in der Bundesverfassung verbriefte Referendumsrecht wahrnehmen, persönlich anzugreifen. Und auf Twitter wird in der heissen Phase des Abstimmungskampfs gar unverhohlen zu Gewalt gegen die SVP und JSVP aufgerufen – ohne dass sich die angesprochenen Jungsozialisten und ›Pink Cross‹ davon distanziert oder darauf reagiert hätten:
»Walzen wir die Faschistenschweine der JSVP und der SVP nieder!«
Die in der ›Schweizerzeit‹ abgebildeten, sich auf tiefstem Niveau bewegenden Kommentare und e-Mails decken längst nicht alle Beiträge ab, die womöglich auf LGBT-Plattformen und anderen Kanälen in sozialen Medien getätigt werden. Auch hat sich die Redaktion auf die Wiedergabe besonders ›gruusiger‹ Kommentare beschränkt, das Feld der allgemein als grenzwertig und abschätzig zu verstehenden Kommentare, die uns vorliegen, ist wesentlich grösser! Uns haben die Ressourcen und schlicht auch die Lust gefehlt, die sozialen Medien noch akribischer zu durchforsten. Aber alleine, was wir hier dokumentieren können, gibt einen kleinen Einblick, dass diejenigen Kreise, die sich gerne so tolerant und weltoffen geben, besser vor der eigenen Haustüre kehren würden als andere des Hasses zu bezichtigen. [3]
Meinungsfreiheit beschneiden? Nein zum Zensurgesetz !
Wo uns ›Diskriminierungsschutz‹ verkauft wird, führt auch SVP-Kantonsrat Benjamin Fischer aus, geht es in Wahrheit um ein Zensurgesetz, das die Meinungsfreiheit sowie die Gewissens- und Gewerbefreiheit bedroht. Wie lange regen wir uns schon über die unsägliche Rassismus-Strafnorm auf? Die Gerichtspraxis ist längst aus dem Ruder gelaufen, die Strafnorm hat sich zu einem veritablen Maulkorb-Paragraphen entwickelt, der unliebsame Äusserungen zur Einwanderungspolitik unter Generalverdacht stellt. Und nun soll dieser schwammige und unsaubere Artikel einer Gesinnungsjustiz gar noch um den nicht minder schwammigen Begriff der ›sexuellen Orientierung‹ erweitert werden. Längst haben findige Moralisten ein Geschäftsmodell daraus gemacht, in den sozialen Medien nach Aussagen zu suchen, die strafrechtlich relevant sein könnten, um diese zur Anzeige zu bringen. Mit der Erweiterung des Maulkorbartikels soll nun ein weiteres Instrument geschaffen werden, um unliebsame Meinungen mittels Strafrecht auszumerzen. Das dürfen wir nicht zulassen!
Nicht nur unnötig, sondern kontraproduktiv
Homo- und bisexuelle Menschen sind, wie bereits dargelegt, längst gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft. Sie haben es nicht nötig, zu einer vermeintlich schwachen und schützenswerten Minderheit degradiert zu werden. Das Zensurgesetz ist angesichts der existierenden Realitäten nicht nur unnötig, sondern in höchstem Masse kontraproduktiv. Hass, Ausgrenzung, Mobbing und Gewalt jeglicher Couleur müssen bekämpft werden, unabhängig davon, gegen wen sie sich richten. Jedoch bietet das Strafrecht bereits heute ausreichende Instrumente, die bei Hasskriminalität gegen sexuelle Minderheiten angewendet werden können, und gerade Gewaltaufrufe und -anwendung jeglicher Art sind schon heute strafbar, sie müssen nur konsequent zur Anzeige gebracht werden. Die von LGBTI-Verbänden reklamierte Gesetzeslücke besteht einzig und allein darin, dass ein Gesetz fehlt, mit dem auch gegen allgemein gehaltene, für diskriminierend befundene Äusserungen vorgegangen werden könnte und das auch Vereinigungen dazu berechtigen würde, Anzeige zu erstatten. Hier müssen wir aber sehr vorsichtig sein.
Brandgefährlich für die Meinungsfreiheit
Es kann und soll nie einen Anspruch geben, jede mögliche Beleidigungsempfindung per Strafrecht aus der Welt zu schaffen, denn die Meinungsfreiheit ist damit nicht vereinbar. Dass nun gewisse Kreise genau dies versuchen, ist brandgefährlich. Meinungsfreiheit ist elementar, weil eine freie Gesellschaft keiner Instanz die Macht geben will, abschliessend darüber zu entscheiden, was wahr und was falsch ist. In einer freien Gesellschaft zählen der offene Diskurs und allein der zwanglose Zwang des besseren Arguments. Nun steht die Gegenseite natürlich nicht offen zu ihrem Ziel, die Meinungsfreiheit zu beschneiden. Stattdessen wird mit der immer gleichen Ablenkungstaktik argumentiert: So heisst es dann: »Natürlich bin ich für die Meinungsfreiheit, aber Diskriminierung ist keine Meinung«. Damit wird die Idee der freien Meinungsäusserung pervertiert. Jeder Diktator stellt sich hinter die Meinungsfreiheit, nur um dann zu ergänzen: »Aber XY ist keine Meinung«.
Mittels Strafrecht mundtotgemacht
Gehen wir beispielsweise davon aus, dass ein Bischof sagt, Homosexualität sei nicht von Gott gewollt. In einer freien Gesellschaft darf er das sagen, muss aber auch mit Widerspruch rechnen. In einer freien Gesellschaft hat jede Person das Recht, den Bischof zu kritisieren, aus der Kirche auszutreten, andere zum Austritt aufzurufen oder die Absetzung des Bischofs zu fordern. In einer unfreien Gesellschaft hingegen wird entweder die eine oder die andere Seite ganz einfach mittels Strafrecht mundtot gemacht. Damit werden Diskurs und Argumente wertlos. Wir dürfen nicht akzeptieren, dass die Grenzen zwischen unliebsamer Meinung, Anstand und Strafrecht immer weiter verschoben werden. Natürlich soll gegen Hass vorgegangen werden, jedoch nur dort, wo jemand direkt angegriffen ist – unabhängig davon, gegen wen dieser Hass geäussert wurde. Dafür gibt es, wie erwähnt, ausreichende Instrumente im Strafrecht, es braucht keine Sonderrechte für einzelne Gruppen!
Paradoxe Auswüchse als Folge
Das Zensurgesetz nützt nicht nur nichts, sondern hätte womöglich auch verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaftsfreiheit. Halten wir uns vor Augen: Eine Gesellschaft ist noch nie an zuviel Meinungsfreiheit gescheitert. Aber sehr wohl an zuviel unnötiger Gängelung und staatlicher Willkür gegenüber dem Volk.
Stimmen Sie deshalb am 9. Februar 2020 ›Nein zur Erweiterung der Rassismus-Strafnorm‹ und unterstützen Sie die Kampagne ›Nein zu diesem Zensurgesetz!‹.
Werden Sie aktiv !
Auf ›Flyer-ueberall‹ können Sie Postversände der Abstimmungszeitung an ausgewählte Gemeinden oder Bezirke sponsern. Wir danken Ihnen, wenn Sie tatkräftig mithelfen, dieses unnötige Gesetz zu verhindern. Schon für relativ wenig Geld lässt sich eine grosse Wirkung erzielen! [4]
www.flyer-ueberall.ch/zensurgesetz-nein/
https://www.flyer-ueberall.ch/zensurgesetz-nein/inserate/
info@zensurgesetz-nein.ch – Tel. 033 222 36 37
Argumente, Grafiken, Referenten und mehr finden Sie auf:
www.zensurgesetz-nein.ch
Siehe auch https://sonderrecht-nein.ch/
[1] https://zensurgesetz-nein.ch/https://www.freie-meinung.ch/index.php/aktuell resp.
https://zensurgesetz-nein.ch/
[2] https://zensurgesetz-nein.ch/rechtsgutachten-bestaetigt-erweiterte-rassismus-strafnorm-kollidiert-mit-meinungs-gewissens-und-gewerbefreiheit/ 27. 11. 19
[3] https://zensurgesetz-nein.ch/ungehemmter-hass-gegen-referendumskomitee/ 17. 1. 20 resp.
https://schweizerzeit.ch/ungehemmter-lgbt-hass/ 17. 1. 20 Anian Liebrand
[4] https://www.svp.ch/news/artikel/editorials/meinungsfreiheit-beschneiden-nein-zum-zensurgesetz/ 9. 1. 2020
Editorial von SVP-Kantonsrat Benjamin Fischer, Volketswil
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