WIE MAN GEGEN DEN RUNDFUNKBEITRAG KLAGEN KANN

von Kasperle Hampelmann

Folgendes wurde mir von einem Leser zugeschickt:

Die Reaktion auf die seit etwa zwei Monaten stattfindende Pfändungswelle enttäuscht mich ziemlich. Ungefähr 95% der Betroffenen wenden ihre ganze Energie in dieser Frage dem Versuch zu, der Abgabepflicht auszuweichen oder sie zu verschieben. Doch es gibt langfristig keine Alternative zum Rechtsweg. Das einzige, was man erreicht, wenn man einen Gerichtsvollzieher los wird oder sich aus seiner Wohnung abmeldet: man verschiebt die Pfändung ein bisschen und fügt seinem Konto weitere Säumnis- und Mahnkosten hinzu, und/oder man begeht zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit, die Abgabe nicht zu zahlen, eine weitere, indem man sich nicht meldet. Durch den Meldedatenabgleich kommt der ‚Beitragsservice‘ sowieso an diese Daten ran. Die Unwilligkeit, diese sattsam bekannten Tatsachen zu akzeptieren, finde ich erstaunlich, zumal man gelassener wird, wenn man sich einmal für den Klageweg entschieden hat.

Wer mit seinem Widerspruch gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stellt, hat bis Abschluss des Verfahrens Ruhe. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Forderung entfällt, und angesichts der bisherigen Urteile ist klar, dass man in der ersten Instanz unterliegen wird und nach Urteilsverkündung die Forderung zu begleichen hat – das 1zu1-fache des Streitwerts übrigens. Aber: Säumniszuschläge dürften die Anstalten für Forderungen, die nach Einreichen der Klage auflaufen, nicht veranschlagen, das wäre wiederum ein Klagegrund. Würden also wirklich Tausende Klage einreichen, dann würden sich die Zahlungsausfälle für die Rundfunkanstalten so bemerkbar machen, dass die Politik darauf mit einem Kompromissvorschlag reagieren dürfte. Aber man muss leider sagen, dass die Einschüchterungs- und Desinformationsversuche der Rundfunkanstalten gegenüber einer Öffentlichkeit, die sich der Tragweite dieses Grundrechtseingriffs nicht bewusst geworden ist, sehr gut funktionieren.
Eine Klage sollte folgendermaßen begründet sein:

================================================

formelle Grundlage nach Art. 105 GG; negative Informationsfreiheit nach Art 5. Abs 2. GG; informationelle Selbstbestimmung, Normenklarheit nach allg. Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Verstoß gegen Übermaßverbot, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 wegen Gleichbehandlung unterschiedlicher Nutzungsintensität und -möglichkeit und Haushaltsgröße; unbestellte Leistung nach § 241a) BGB; Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG; Verletzung der Wohnung nach Art. 13 GG, da auch Rundfunk die Wohnung nicht gegen den Willen des Bewohners betreten darf.

(Visited 11 times, 1 visits today)
WIE MAN GEGEN DEN RUNDFUNKBEITRAG KLAGEN KANN
2 Stimmen, 5.00 durchschnittliche Bewertung (99% Ergebnis)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*