Wie einfach ist das einfache Leben?

Wozu brauchen wir 150 PS wenn es eine Pferdestärke auch tut?
Gehen wir die Zukunft locker an. Selbstbewußt mit Fantasie und Mut. Jede Zeit bringt Herausforderungen, die stark machen. Wenn man in einer perfektionistischen Welt nichts mehr bewirken kann, scheint die nicht so perfektionistische Welt umso reizvoller.

Nicht erst wenn die große Krise ausbricht, stellen sich wichtige Fragen:

Wozu den Wirlpool, da eine Eimerdusche im Hof oder Garten doch viel gesünder ist?
Wozu einsam in einem Haus verbarrikadieren, wenn eine Überlebensgemeinschaft in einer Hütte im Wald so viel beruhigender sein kann?

Die Kelten haben sich bei Gefahr mit Kind, Kegel und Vieh in die Wälder verzogen. Dorthin wo sie seit Jahren einen sicheren Ringwall mit festen Behausungen errichtet hatten. Um wieviel klüger waren sie doch als wir Heutigen.

Aus vielen Ecken lauern Gefahren für unser hochzivilisiertes, technologisches Dasein. Niemand sollte heute schon wegwerfen, was er demnächst nicht mehr gebrauchen kann. Aber jeder kann sich mental oder auch ganz praktisch damit befassen, wie er bei größtmöglicher Einschränkung eine gewisse Zeit überleben könnte.

Kein Kelte ist vermutlich allein in die Wälder geflüchtet. Die Dorfgemeinschaften haben fest zusammengehalten. Darauf kam es an. Nur so konnten sie die Not schwieriger Zeiten durchstehen. Heut e erreichen wir solche Gemeinschaften über Netzwerke. Über Vereine und aktives Engagement lassen sich schnell Kontakte und Vertrauen aufbauen, und von der Wagenburg kann man dann erzählen, wenn die Zeit reif dafür ist. Wer aber eingebunden ist in ein Netzwerk, wird mit seinem Vorauswissen schnell zum Initiator für brauchbare Notfallmaßnahmen.

Wer den WEHRWOLF von Hermann Löns gelesen hat, weiß was im Ernstfall alles zu Vorsorge, Notfallmaßnahme und auch Notwehr dazu gehört. Solange das bestehende Ordnungssystem, so unvollständig und kritikwürdig es auch sein mag, solange es aber das Strafgesetzbuch gibt und dieses angewendet wird, sollte man den §§ 3235  StGB kennen und bei seinen Entscheidungen im Verteidigungsfall beherzigen.

Das Gewaltmonopol des Staates ist das eine. Da das Gewaltmonopol meist nicht anwesend ist, wenn unrechtmäßig Gewalt ausgeübt wird („Verbrechen“), haben die Gesetzgeber die Paragraphen 32 – 35 ins deutsche Strafgesetzbuch geschrieben.

Diese Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates stehen in einer Notlage jedem Bürger offen. Sie gelten nur dann, wenn der Staat sein Gewaltmonopol nicht wahrnehmen kann – d.h. wenn z.B. die Polizei nicht anwesend ist um ein Verbrechen zu verhindern. Es handelt sich bei den Notwehrparagraphen also nicht um Selbstjustiz (etwas, was Waffengegner und Journalisten – fälschlich – oft behaupten), sondern um ein Recht zur Selbsthilfe (das sich auch aus den allgemeinen Menschenrechten ableiten lässt, die eine der Säulen des Grundgesetzes sind). Denn: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“.

Gleichzeitig nehmen die Gesetzgeber aber dem Bürger die meisten legalen und so gut wie alle effektiven Möglichkeiten, sich gegen ungesetzliche Übergriffe zu verteidigen.

Wenn z.B. der Staat sein Macht- und Gewaltmonopol missbraucht, dann hat der Bürger zwar das Recht sich dagegen zu wehren (Art. 20 GG, Abs. 4) – wird dafür aber trotzdem verurteilt und bestraft. Denn, wer stellt fest, ob der Bürger rechtmäßig im Sinne des Art. 20 GG gehandelt hat? Das beurteilen die Gerichte und Richter … und die sind alles andere als frei. Die Politik (und nicht nur die) nimmt oft Einfluss auf die angeblich so unabhängigen Gerichte. Staatsanwälte sind weisungsgebunden und da Staatsanwälte und Richter turnusmäßig die Rollen tauschen (bzw. Staatsanwälte häufig Richter werden), kann man davon ausgehen, dass man nicht auf ein unparteiisches, verständnisvolles Gericht treffen wird, wenn man den Art.20/4 geltend machen will.

Dazu muss man nur mal konsequent weiterdenken, was passieren würde, wenn ein Gericht einen Fall nach Art.20/4 positiv beurteilt. Die meisten Politiker würden das Gefühl haben, man habe die Jagdsaison auf sie eröffnet – manche hätten sogar Recht mit dieser Annahme. Einzelne Bürger würden sich also mangels Alternative (z.B. die Möglichkeit der Abwahl missliebiger Politiker) bemüßigt fühlen, diverse „Demokratieabschaffer“ – oder das, was sie dafür halten – gewaltsam auszuknipsen. Also kann und wird es niemals einen Fall geben, in dem der Art.20/4 geltend gemacht werden kann. Selbst wenn die Beweise für jeden Menschen offensichtlich wären.


Welche Verteidigung erlaubt die Notwehr?

Die Rechtslage bei Putativnotwehr gegen Polizeieinsätze


Die, durch die Notstandsgesetze ’68 eingeführte, „Erlaubnis zum Aufstand“ ist also nichts weiter als ein Papiertiger, der vom Bürger niemals in Anspruch genommen werden kann.

Tatsache ist also, daß man als Bürger keinen Selbstschutz gegen den Staat betreiben kann und der Selbstschutz bei Verbrechen recht eingeschränkt ist. Noch dazu werden die §§ 32-35 StGB vor Gericht oft sehr restriktiv ausgelegt, so dass man bei der Anwendung von Notwehr und Nothilfe immer mit einem Bein im Gefängnis steht – selbst wenn keine Schusswaffe im Spiel ist.

Trotzdem ist das deutsche Notwehrrecht eines der besten, das man in einer Demokratie kriegen kann. Als Brite darf man sich nicht einmal gegen Übergriffe durch Verbrecher wehren. Wird der Verbrecher durch das Opfer verletzt, bekommt dieser vor Gericht das Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen. Das soll jetzt zwar geprüft werden, aber durch die restriktiven Waffengesetze in GB, die sogar das mitführen eines angespitzten Bleistiftes verbieten, wird sich an der Lage dort nicht viel ändern.

Ungeachtet der Tatsache, daß überalll in den MSM zu lesen ist, wie stark die Verbrechen in Deuschland langsam aber stetig zurückgehen (Statistiken des BKA), bleibt das Problem, daß die Taten immer frecher und gewalttätiger werden. Weiterhin haben wir das Problem, daß die Polizei in sozialen Brennpunkten auf dem Rückzug ist und gegen das organisierte Verbrechen (das sich in Deutschland bestens eingerichtet hat) kaum einen Stich macht (No-go-Areas).

Quelle: lawgunsandfreedom


Folgende Voraussetzungen sind bei der Notwehr zu beachten:

Der Angriff kann auf das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit, das Eigentum, den Besitz oder ein anderes Rechtsgut, z. B. die persönliche Ehre oder das Recht am eigenen Bild abzielen. Der Angriff kann gegen Dich, Deinen Begleiter oder einen Fremden und sogar gegen einen Abwesenden (z. B. Aufbrechen eines geparkten Autos) gerichtet sein. Er kann mit oder ohne Waffe erfolgen und von einem oder mehreren Menschen ausgehen. Bloße Belästigung ist kein Angriff.

Gegenwärtig ist nicht nur der Angriff, der bereits begonnen hat (z. B. wenn der Angreifer zuschlägt), sondern auch der unmittelbar bevorstehende Angriff (z. B. wenn die Angreifer ihr Opfer einkreisen; wenn der Angreifer zum Schlag ausholt; wenn der Angreifer zur Waffe greift). Auch der noch nicht abgeschlossene Angriff ist gegenwärtig (z. B. wenn der Räuber mit der Handtasche davonläuft). Gegen einen endgültig abgeschlossenen Angriff gibt es keine Notwehr (z. B. wenn sich der Schläger eindeutig zurückzieht, oder wenn er bereits kampfunfähig ist), bloße Vergeltungsmaßnahmen sind keine Notwehr und strafbar.

Angriffe, d. h. Verletzungen fremder Rechtsgüter, sind in aller Regel rechtswidrig. Wichtigste Ausnahme: wenn ein Polizeibeamter einen Tatverdächtigen festnimmt, ist dieser Angriff auf die Bewegungsfreiheit nicht rechtswidrig, selbst wenn der Festgenommene unschuldig ist.

Verteidigung ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. Zur Verteidigung zählt nicht nur die reine Abwehr von Schlägen, sondern auch der Gegenangriff (z. B. der Fauststoß), der einem unmittelbar bevorstehenden ersten oder weiteren Schlag des Angreifers zuvorkommen soll. Zur rechtmäßigen Notwehr gehört auch der Wille, sich oder einen anderen zu verteidigen. Es macht nichts, wenn neben dem Verteidigungswillen auch Wut und Vergeltungsstreben eine Rolle spielen; allerdings kann sich nicht mehr auf Notwehr berufen, wer hauptsächlich aus Wut, Hass oder Rache zuschlägt.

Rechtmäßig ist nur die Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich, d. h. notwendig ist. Welche Verteidigungsmaßnahmen und ggf. Verletzungen des Angreifers erforderlich sind, hängt von allen Umständen des Einzelfalls im Augenblick des Angriffs ab, also vor allem von Größe, Gewicht, Stärke, Bewaffnung, Aggressivität und Fähigkeiten des Angreifers, von der Anzahl der Angreifer und von den eigenen Verteidigungsmöglichkeiten bzw. (falls ein anderer angegriffen wird) von den Fähigkeiten des Angegriffenen. Die jeweilige Kampflage bestimmt Art und Maß der Notwehr. Wenn der Angriff durch einen leichten Tritt oder Fauststoß sicher abgewehrt werden kann, darf der Angreifer nicht krankenhausreif geschlagen werden!

Wenn mehrere wirksame Verteidigungsmittel zur Auswahl stehen, muss dasjenige gewählt werden, das den Angreifer am wenigsten verletzt. Der Angegriffene braucht aber kein eigenes Verletzungsrisiko einzugehen, um den Angreifer zu schonen, sondern darf auf „Nummer sicher“ gehen. Vor allem wenn man, was oft der Fall sein wird, gar nicht die Zeit hat, die Kampflage eingehend zu prüfen, und wenn man die kämpferischen Fähigkeiten des Angreifers nicht zuverlässig einschätzen kann, darf man sich für eine sichere, erfolgversprechende Verteidigungshandlung entscheiden.

Die Erforderlichkeit der Verteidigung hängt nicht davon ab, dass das angegriffene Rechtsgut (z.B. ein Geldbeutel) mehr wert ist als das durch die Verteidigung verletzte Rechtsgut des Angreifers (z. B. seine Gesundheit); allerdings darf auch kein unerträgliches Missverhältnis bestehen, z. B. darf man einen Räuber, der einem 5,– Euro weggenommen hat, auch dann nicht töten, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, um sein Geld zurückzubekommen.

Auf Notwehr kann man sich nur berufen, wenn die Notwehr geboten ist, um den Angriff abzuwehren. Hinter diesem Wort stecken folgende Einschränkungen: Bei Angriffen von Geisteskranken, Kindern oder total Betrunkenen kann es im Einzelfall zumutbar sein, dem Angriff auszuweichen und auf Gegenwehr zu verzichten (Beispiel: Ein Betrunkener, der kaum noch stehen kann und niemanden ernsthaft verletzen kann, holt zum Schlag aus). Wer einen Angriff (z. B. durch eine schwere Beleidigung des Angreifers) provoziert hat, muss dem Angriff möglichst ausweichen und darf sich nur sehr zurückhaltend verteidigen; wer einen Angriff nur deshalb provoziert, um den Angreifer „in Notwehr“ zusammenschlagen zu können, kann sich überhaupt nicht mehr auf Notwehr berufen. Bei einem unerträglichem Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut (z. B. 5,– Euro) und dem durch die Verteidigungshandlung bedrohten Rechtsgut (z. B. dem Leben des Räubers) ist Notwehr ebenfalls nicht geboten.

Noch mal zusammenfassend die Voraussetzungen für Notwehr;

Es muss ein Angriff vorliegen. Der Angriff muss gegenwärtig sein. Der Angriff muss rechtswidrig sein. Die Verteidigung ( Notwehrhandlung) muss angemessen sein. Der Angriff muss gegen einen selbst gerichtet sein, kann aber auch gegen einen anderen gerichtet sein (Adressat des Angriffs). Und es darf kein längerer Zeitraum zwischen dem Angriff und der Notwehrhandlung liegen!

Zum Abschluss noch folgende Hinweise:

– Es ist wohl nicht erfolgversprechend und auch nicht erforderlich, den Angreifer auf die eigenen Kampfkunstkenntnisse hinzuweisen.

– Wenn der Angreifer in Notwehr verletzt und geschädigt worden ist, kann er vom Angegriffenen keinen Schadensersatz z. B. für Arztkosten, Verdienstausfall oder zerrissenen Kleidung verlangen (vgl. §227 BGB).

– Wenn der Verteidiger aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu weit geht und die Grenzen der Notwehr überschreitet, wird er nicht bestraft (§33 StGB, sog. Privileg des Angsthasen).

– Wenn der Angreifer nach dem Kampf ärztliche Hilfe braucht und es möglich und zumutbar ist, einen Arzt zu rufen, muss das geschehen, aber nicht unbedingt durch den Angegriffenen selbst.

– Anders als nach einem Verkehrsunfall muss man nach einer Schlägerei nicht warten, um die Feststellung der Personalien zu ermöglichen; gegenüber Polizeibeamten muss man die Personalien auf Anforderung angeben. Wer nach der Selbstverteidigung weggeht, erspart sich vielleicht eine Menge Zeit und Ärger und verringert das Risiko, dass der Angreifer im Laufe eines Strafverfahrens Namen und Anschrift erfährt und für Racheakte nutzt.

– Bei einer Vernehmung (als Zeuge und/oder als Beschuldigter) sollte man jedenfalls klarstellen, dass der andere angegriffen hat und dass man sich dagegen gewehrt bzw. (bei einem Angriff auf einen Dritten) den Angegriffenen verteidigt hat. Inwieweit man ohne Rechtsanwalt darüber hinausgehende detaillierte Angaben machen sollte, hängt vom Einzelfall ab. Oft kann ein Laie gar nicht einschätzen, wie seine in der ersten Aufregung gemachten Angaben später juristisch gewürdigt werden. Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer das Gleiche. Für die Polizei, die Staatsanwaltschaft und – falls es zu einer Anklage kommt – für das Strafgericht ist es oft schwierig, den genauen Tathergang zu rekonstruieren. Zeugen können voreingenommen sein oder den Vorfall nur teilweise mitbekommen, z. B. den Angriff gar nicht gesehen haben.

Auf jeden Fall sollte man folgendes beherzigen:

Einen Kampf zu vermeiden ist nicht feige, sondern klug.

Quelle: budo-kunst.de


In der nahen Zukunft werden sich harte körperliche Auseinandersetzungen mit Angreifern leider kaum vermeiden lassen. Neben der körperlichen Fitness braucht es dazu einiges Handwerkszeug. Solange der wie auch immer geartete Rechtsstaat funktioniert, kommen dafür nur legale „Werkzeuge“ infrage.

Legale Waffen zur Selbstverteidigung

Selbstschutz und Selbstverteidigung – immer mehr Menschen überlegen sich, wie sie ihre eigene Gesundheit schützen können. Aber auch Sicherheit für die Tochter oder die Frau sind ein wichtiges Thema. Wir haben Ihnen in einer kompletten Übersicht zusammengestellt, welche legalen Waffen zur Verteidigung erhältlich sind, worauf geachtet werden muss und was bei einem Angriff wirklich hilft!

  • CS-Gas
    Bei 20% aller Menschen wirkt das Gas nicht, sie sind immun. [ mehr Infos ]
  • Elektroschocker
    Wirkt nur im Nahkampf, welcher nicht empfohlen wird. Die Bedienung ist im Ernstfall zukompliziert. [ mehr Infos ]
  • Gaspistolen
    Können im Gerangel in nächster Nähe auslösen und verursachen dann schwere Verletzungen, eventuell auch beim Opfer. [ mehr Infos ]
  • Jet Protector
    Abwehrsystem auf Basis von Pfefferspray mit hoher Reichweite und hohem Druck. [ mehr Infos ]
  • Kubotan / Tacticalpen
    Ein harter, kurzer „Stock“ zur Selbstverteidigung mittels Stößen gegen den Angreifer. [ mehr Infos ]
  • Pfefferspray
    Idealer Selbstschutz, schnelle Wirkung, einfach Handhabung, günstige Preise. [ mehr Infos ]
  • Schlagstock
    Unhandlich, schwer handzuhaben und eine Gefahr für das Opfer [ mehr Infos ]
  • Schrillalarm
    Erzeugt einen Ton so laut wie ein Düsenflugzeug beim Start. Geeignet als Ergänzung. [ mehr Infos ]
  • Selbstverteidigungsschirm
    Die Funktionen eines echten Regenschirmes, aber erhöhte Stabilität als Abwehrwaffe.

Stellen Sie eine ausreichende Menge an Selbstverteidigungsmitteln zusammen. Entscheiden Sie sich individuell für Ihren ganz speziellen Bedarf.

Wie jeder an eine Kalaschnikow kommen kann, beschreibt die FAZ. Demnach gibt es bis zu zwanzig Millionen illegaler Schusswaffen nach Schätzungen von Fachleuten in Deutschland. Der Artikel vermittelt fälschlicherweise den Eindruck, Schusswaffen wie sie in Paris verwendet wurden, wären durch Technikfreaks, die Dekowaffen einfach umbauen, in Verkehr gekommen. Die FAZ unterschlägt schamlos, daß die Terrorwaffen von Paris und anderenorts von Terroristen ins Land geschmuggelt wurden oder diesen durch Zuträger aus dem Flüchtlingsmilieu ausgehändigt wurden.

Die WELT wartet mit einer anderen Mär auf und schreibt auf N24:

Schreckschusspistolen kaufen, zu echten Waffen umbauen und im Internet verkaufen. So sollen drei Deutsche schnelles Geld gemacht haben. Der Fall ist längst keine Seltenheit im Darknet.

Wer diesen Unfug glaubt und sich auf diese Weise eine Waffe besorgen will, lebt möglicherweise nicht mehr lange. Wer mit Waffen hantiert, sollte im Bilde sein, mit welchen Kräften er es beim Schuss zu tun hat. Eine aufgebohrte Schreckschusspistole wird ihm vermutlich günstigenfalls nur um die Ohren fliegen, im ungünstigen Fall das Gesicht zerfetzen.

Wer eine Waffe über die Grenze ins Inland schmuggeln will, wird, wenn er sich um die rechtlichen Belange zum Waffenbesitz und des Führens von Waffen kümmert, schnell eines Besseren belehrt.

Das Waffenrecht regelt, wer Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben darf.

Waffengesetz (WaffG) § 51 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

Eine WBK wird auf Antrag erteilt, sofern ein Bedürfnis vorliegt. Die gilt für Sportschützen, Jäger, Jagdschutzberechtigte ebenso wie für gewisse Aufgaben von Sicherheitsfirmen. Für Otto-Normalverbraucher gibt es im Einzelfall den kleinen Waffenschein, mit dem eine Schreckschuß- oder Reizgas-Pistole erworben werden darf. Daß letzteres nur zur Tierabwehr eingesetzt werden darf, ist Teil des Gesetzes. Beim Einsatz in Notwehr ist Güterabwägung zwingend geboten.

Bei Bürgerkrieg und rechtstaatlichem Chaos muß jeder selbst entscheiden, was er einsetzen möchte, kann und wozu er bereit ist, aber auch welche Risiken er eingehen will.

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