Von Sigrid Petersen (anderwelt)
Den Lesern dieser Seite wird ausreichend bekannt sein, dass der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen in Niedersachsen, die am 13. September stattfinden sollen, den AfD-Kandidaten für das Landratsamt in Friesland von der Wahl ausgeschlossen hat und voraussichtlich noch weitere Bewerber der AfD im Rahmen dieser Kommunalwahlen von weiteren Wahlausschüssen ausgeschlossen werden.
Die Legitimation für diesen Schritt wird aus dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 28. April 2026 gezogen. (https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsgvbl/2026/30/0/nds-gvbl-2026-30.pdf)
Mit diesem Gesetz „wird nun darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, die Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern für das Amt einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten in einem umfangreicheren Verfahren als bisher zu überprüfen.“
Landratsamt und Bürgermeisteramt stellen beamtenrechtliche Forderungen, da der Amtsinhaber gewählter Beamte auf Zeit ist. Die Prüfung auf Verfassungstreue ist Beamtenrechtliche Regel.
Nun. Befasst man sich allerdings mit der Gesetzesänderung an sich, stellt sich jedem aufmerksamen rechtsbewussten Laien die Frage nach der Verfassungskonformität dieses Gesetzes.
Dazu möchte ich einige Stimmen von Staatsrechtlern und Rechtsgelehrten zitieren, nämlich Rupert Scholz (CDU, Staatsrechtler, ehem. Senator von Berlin, Bundesminister für Verteidigung), Ulrich Vosgerau (CDU, Jurist), Volker Boehme-Neßler (SPD, Rechtswissenschaftler, Verfassungsrechtler und Professor für Öffentliches Recht und Medien- und Telekommunikationsrecht)
Auf die Frage/Äußerung von Max Mannhart (Apollo News [1]), der Wahlausschluss für die Kommunalwahlen scheine doch irgendwie legal zu sein? Lautet die Antwort von Rupert Scholz uneingeschränkt „NEIN!“ Es folgt eine Begründung sowohl die verfassungsrechtliche Belanglosigkeit der Meinung des Verfassungsschutzes betreffend, als auch dass dieses Wahlrecht (aktiv und passiv) einzig und alleine durch einen Richter wegen eines schweren Delikts wie Hochverrat, Landesverrat versagt werden kann. Der Wahlausschuss sei zudem ein exekutivisches Organ und wenn dieser Staat ein Rechtsstaat bleiben wolle, dürfe kein exekutivisches Organ darüber Entscheidung treffen, „wer Demokrat ist, welche Rechte jemand als Demokrat und damit auch als Wahlbürger oder als Wahlkandidat hat. Das ist verfassungswidrig.“
Volker Boehme-Neßler [2] sagt, es sei „krass rechtswidrig und verfassungswidrig jemanden wegen der Mitgliedschaft in einer Partei von der Wahl auszuschließen. Es ist ganz klar, ob eine Partei im politischen Konzert mitspielen darf oder nicht, entscheidet das Bundesverfassungsgericht, nicht der Verfassungsschutz.“
Weiter formuliert er: Wenn der Verfassungsschutz feststellt, dass eine Partei gesichert rechtsextrem sei, ist das erst einmal seine Meinung(!), das sei nicht die Wahrheit und nicht die Tatsachen, sondern erst einmal die Meinung(!) einer Behörde. […] Es sei verfassungsrechtlich unfassbar, was da passiert. „Es ist tatsächlich so, politische Parteien haben das Instrument in der Hand, mit diesem Wahlausschuss ihre Konkurrenz von der Wahl auszuschließen. […] Dass Kandidaten von der Verwaltung vorher aussortiert werden und an Wahlen nicht teilnehmen können, das kennen wir in der Demokratie eigentlich nicht, das kennen wir aus autoritären Staaten.“
Die beamtenrechtliche Regel, Beamte vor der Einstellung auf Verfassungstreue zu überprüfen greift an dieser Stelle nicht, da die Prüfung vor die Wahl vorgezogen wird. Dieses stelle einen grundlegenden verfassungsrechtlichen Fehler dar.
Auch Ulrich Vosgerau bezeichnet die Kommunalwahlgesetzesänderung in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig. Hierfür führt es das Verhältnismäßigkeitsprinzip an (Eingriffe des Staates in Grundrechte auf „absolut erforderliche“ Eingriffe beschränkt), den Verstoß gegen das Demokratieprinzip durch die vorgelagerte Prüfung, der Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung (siehe Scholz: exekutivisches Organ) und auch dass obendrein die dem Innenminister des Landes weisungsgebundene Behörde das Gutachten für die Beurteilung liefert. „ Daher gilt jetzt faktisch: als Bürgermeisterkandidat antreten darf nur, wer die Erlaubnis des Landes-Innenministers (Exekutivorgan und parteipolitisch kontrolliert!) hat. Das ist selbstverständlich verfassungswidrig!“ (alle Hervorhebungen d.d.A) Herr Vosgerau fügt darüber hinaus noch einen weiteren Gedanken an, nämlich, dass die Prüfung der Verfassungstreue eigentlich durch die „Einstellungskörperschaft“ erfolgen müsste, die in diesem Falle der Bürger über die Wahl sei. „Das Land Niedersachsen tut hier so, als stelle es selber die Bürgermeister und Landräte ein, und die Wähler hätten allenfalls ein Vorschlagsrecht! Richtigerweise hat also bei kommunalen Wahlbeamten gar keine „externe“ Prüfung der Verfassungstreue stattzufinden, weder vor noch nach der Wahl, weder durch einen Wahlausschuß noch durch ein Gericht! Die Prüfung wird durch die Bürger in Gestalt der Wahl durchgeführt!“
Der aufmerksame rechtsbewusste Laie liest und hört diese Bestätigungen seiner eigenen Auffassung von Rechtstaatlichkeit gerne.
Und nun?
Legen Sie sich wieder hin und falten die Hände, denn es passiert …. Nichts!
Denn es ging kein Aufschrei durch die gesammelte Presse, wenn man von den „neuen“ Medien absieht. Im Gegenteil, es wird der Fall geschildert und das Prozedere in den Artikeln als gesetzt und legitim angenommen. Eine rühmliche Ausnahme habe ich da gefunden: kommunal.de. Diese Seite hat sich den Grundsatz „Wir stehen ein für Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Meinungsvielfalt ist unser Prinzip – wir machen uns mit keiner Sache gemein“ gegeben. Und unter diesem Link findet man deren gute Berichterstattung über den Ausschluss von AfD-Kandidaten bei den Kommunalwahlen in Niedersachsen aus Sicht von Staatsrechtlern: https://kommunal.de/kandidaten-ausgeschlossen-wie-staatsrechtler-die-situation-niedersachsen-bewerten
Die Verfassung schützen mit verfassungswidrigen Mitteln?
Die Ausgeschlossenen haben von dem nach der Wahl eingebrachten Widerspruch und dem nach der Wahl entschiedenen Urteil nichts mehr. Aber der gleich gelagerte Fall von Joachim Paul, der gegen Nichtzulassung zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, nach Gang zum Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht, die natürlich nach Gesetzeslage entscheiden und das Gesetz wurde verabschiedet, zeigt, dass der Gang zum Verfassungsgericht auch nur dann Sinn macht, wenn die Verfassungsgerichte den Fall als in ihren Zuständigkeitsbereich eben gerade VOR der Wahl ansehen würden, den Fehler in der Gesetzgebung erkennen und nicht auf das Wahlprüfungsverfahren „abwiegeln“ würden, das erst nach der Wahl in Anspruch genommen werden kann.
Da fragt man sich doch, wo denn hier die Sofortreaktion des Bundesverfassungsgerichtes bleibt. Wie auch die Anfechtung eines solchen Wahlausschlusses direkt und sofort vor das Landes-Verfassungsgericht müsste, weil eben Verfassungskonformität eindeutig in Frage steht. Das Verfassungsgericht müsste das erlassene Gesetz auf Verfassungstreue prüfen!
Wie gesagt, legen Sie sich wieder hin.
Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichte sind nicht weisungsgebunden. Allerdings u.a. parteipolitisch besetzt und immer nur im Idealfall allein dem Recht verbunden. Dieses Prinzip funktioniert so lange wie sich Regierende, Abgeordnete und Richter dem rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzip verpflichtet fühlen.
Da möchte ich noch einmal Herrn Scholz zitieren, der im weiteren Verlauf des Gesprächs auf ein ähnlich gelagertes Vorhaben kommt, das von der Innenministerkonferenz dieses Jahres ans Licht gebracht wurde, nämlich im Falle einer Landes-AfD-Regierung, wie sie beispielsweise in Sachsen-Anhalt durchaus möglich wäre, den dann amtierenden Innenminister (somit das Land Sachsen-Anhalt) von den Innenministerkonferenzen auszuschließen. „Das darf nicht geschehen und wer solche Überlegungen artikuliert oder mit solchen Überlegungen in die Öffentlichkeit geht, der, ich möchte es vorsichtig formulieren, der hat Demokratie und Föderalismus offenkundig noch nicht, oder nicht mehr, verstanden.“ Ließe sich das auch auf die einen oder anderen Richter erweitern?
[1] https://www.youtube.com/watch?v=J0ZRUtuuK-g&t=1296s
[2] https://www.youtube.com/shorts/eq0oHg794tk oder auch hier https://www.youtube.com/shorts/AcxIWzifToI oder auch hier https://www.youtube.com/watch?v=ZZYd6VZD4bU
Sollte endlich Anwendung finden.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 146
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