So weit ist es schon

Pressemitteilung/Heumann-Rendsburg

P R E S S E –M I T T E I L U N G

Düsseldorf, 23.10.2016

Der Rendsburger Schulschwänzer-Fall,

1 x Moschee geschwänzt = 300,- Euro Bußgeld?

In Rendsburg (Schleswig-Holstein) machte die Erdkundeklasse einen Ausflug in die Moschee, Thema laut Lehrplan: „Der Orient – Machtfaktoren Wasser und Erdöl“.

Aber wie erschließt sich einem 13-jährigen Kind das Thema Der Orient – Machtfaktoren Wasser und Erdöl“ durch den Besuch einer Moschee in einer norddeutschen Kleinstadt, zumal der Islam (Sunniten, Schiiten und Ibaditen) im „Orient“ genauso uneinheitlich etabliert ist wie die christlichen Kirchen, Glaubensgemeinschaften und Sekten in aller Welt?

Das dachten auch die Eltern eines Schülers, suchten den Dialog mit der Schule und einen Ausweg vor der von ihnen befürchteten religiösen Indoktrination ihres Kindes. Die Eltern und das Kind gehören nämlich keiner Glaubensgemeinschaft an und vertreten die Auffassung, daß man niemanden gegen seinen freien Willen zum Betreten eines Sakralbaues zwingen kann. Die Eltern fragen: „Warum sollten wir unser Kind zu Menschen schicken, die es als sogenannten Ungläubigen verachten?“ Das Grundgesetz haben sie auf ihrer Seite, die Schule und den Landrat leider nicht. Die Schulleiterin hat die Eltern angezeigt und der Landrat hat zwei Bußgeldbescheide (einen gegen die Mutter und einen gegen den Vater) verfügt, weil das Kind an der „Informationsveranstaltung“ in der Moschee nicht teilnahmen und zu Hause blieb. Nach dem Einspruch der Eltern wird der Fall demnächst wohl vor dem Amtsgericht verhandelt. – URL: heumann-Rendsburg

Zwangsweiser „Moschee-Besuch“, pseudowissenschaftliche „Gender“-Sexualerziehung schon in der Grundschule, usw. – Welche Rechte haben Eltern gegenüber dem Staat, wenn dieser ihre Kinder in der Schule einseitig indoktriniert?

Gibt es in solchen Fällen einen Anspruch auf Befreiung des Kindes vom Unterricht oder sonstigen Veranstaltungen innerhalb oder außerhalb der Schule?  Nicht nur der Staat (Artikel 7 I GG), sondern auch die Eltern haben einen Erziehungsauftrag, Artikel  6 II 1 GG lautet: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

Gez. Rechtsanwalt A. Heumann (heumanns-brille)

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