Sachsen-Anhalt und das Grundgesetz

Sachsen-Anhalt und das Grundgesetzvon Egon W. Kreutzer

Es gibt einen Plan für die ersten 100-Tage der durchaus möglichen AfD-Alleinregierung. Dass Ulrich Siegmund, der AfD-Spitzenkandidat, mit diesem Programm Wählerstimmen gewinnen will, ist nicht das Problem. Das Problem, so kommentiert es jedenfalls Konstantin Ochsenreiter in der Frankfurter Rundschau, steckt im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, und zwar schon in Artikel 3, wo es heißt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Die Absicht der AfD, in Sachsen-Anhalt eine Arbeitspflicht für Asylbewerber einzuführen, würde deshalb nach Ochsenreiters Ansicht auf schwerwiegende verfassungsrechtliche Hürden stoßen.

Damit, dass der FR-Kommentator auf das Grundgesetz hinweist, hat er natürlich recht. Das Grundgesetz existiert, auch der zitierte Artikel 3 existiert, und der besagt genau das, was Ochsenreiter zitiert. Ist die Festlegung aus dem 100-Tage-Programm deshalb schon verfassungswidrig?

Deshalb alleine garantiert nicht, denn „das Gesetz“, das für alle Menschen gleich ist, gibt es nicht. Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen mit einer Unzahl von Paragrafen, und ein nicht unbeträchtlicher Teil davon ist für unterscheidbare Gruppen von Menschen unterschiedlich gestaltet, zum Teil auch nur für bestimmte Menschen in bestimmten Situationen unter bestimmten Umständen überhaupt zum Gesetz geworden. Soldaten, zum Beispiel, haben Einschränkungen der Freizügigkeit hinzunehmen. Obwohl es in Artikel 11 des Grundgesetzes heißt: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit  im ganzen Bundesgebiet, gilt für bestimmte Gruppen innerhalb der Streitkräfte Kasernierungspflicht, die übrigen müssen ihren Wohnsitz so wählen, dass sie ihren Standort in angemessener Frist erreichen können. Dies ist nur ein Beispiel, um den Nachweis zu führen, dass das Gesetz eben nicht alle Menschen gleichbehandelt, sondern stets nur jene, auf die die gleichen Merkmale und Umstände zutreffen. Nehmen wir noch ein absurdes Beispiel hinzu: Die Vorschrift über den Mehrwertsteuersatz beim Handel mit Christbäumen. Man sollte meinen, jeder Christbaumverkäufer sei verpflichtet, den gleichen Vom-Hundert-Satz an Mehrwertsteuer abzuführen. Doch nicht einmal alle Christbaumverkäufer sind gleich. So gelten folgende Sätze unter folgenden Bedingungen:

7,0 % Natürliche Bäume aus dem Handel (z. B. Baumarkt, Gartencenter)
19,0 % Künstliche Bäume oder bereits geschmückte echte Bäume (da sie als Dekoration gelten)
10,7 % Bäume, die direkt aus einer Tannenbaumzucht oder Plantage stammen
5,5 % Naturgewachsene Bäume, die direkt vom Forstwirt (aus dem Wald) erworben werden
0,0 % Beim Kauf von Privatpersonen (steuerfrei)

Alle Menschen sind folglich vor den jeweils für sie geltenden Gesetzen gleich.

Es gibt in dieser Republik zum Beispiel auch die Wehrpflicht. Die ist zwar momentan noch ausgesetzt, doch galt sie für alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an – und für die weiblichen Menschen überhaupt nicht. Wehrpflichtige konnten ausgemustert werden. Die waren damit aus dem Spiel, genau wie die Frauen. Taugliche Wehrspflichtige wiederum konnten den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern, hatten jedoch stattdessen Wehrersatzdienst zu leisten. So geht das, wenn alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, und nur so kann es verstanden werden, wenn die Republik nicht in ein Affentheater verwandelt werden soll.

Damit ist klar, dass für Asylbewerber ebenfalls spezifische Gesetze erlassen werden könnten, was es ja auch heute bereits gibt. Es gibt die Regelungen für Asylbewerber, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es gibt Regeln für anerkannte Asylbewerber und für abgelehnt Asylbewerber, letztere können entweder unter die Regeln der Duldung fallen, oder zur Ausreise verpflichtet werden, wobei wiederum jene, die der Ausreisepflicht nicht nachkommen, nach bestehenden Regeln abgeschoben werden können, und zwar entweder in das Heimatland oder in jenen Staat der EU, in dem sie erstmals EU-Boden betreten haben und folglich dort gehalten gewesen wären, ihren Asylantrag zu stellen. Es geht noch ein bisschen komplizierte, aber das schenke ich mir in diesem Zusammenhang.

Warum also sollte es keine gesetzliche Regelung geben, die Asylbewerber einer Arbeitspflicht unterwirft? Dass es dabei einige Schwierigkeiten gibt, ist klar. So wären zum Beispiel erst einmal die notwendigen Arbeitsgelegenheiten überhaupt zu schaffen, und dies wiederum so, dass die Betroffenen auch befähigt sind, diese Arbeiten auszuführen. Ist dies gelungen, stellt sich die Frage nach der Entlohnung? Soll der Lohn mit den Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz abgegolten sein, oder sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, mindestens den Mindestlohn zu zahlen, der wiederum auf die staatlichen Transferleistungen angerechnet wird?

Es werden sich dafür Lösungen finden lassen.

Die Schwierigkeit mit dem Grundgesetz könnte jedoch an ganz anderer Stelle auftreten, nämlich darin, dass Sachsen-Anhalt als einziges Bundesland eine Arbeitspflicht für Asylbewerber/Asylanten einführt, was eine Ungleichbehandlung gegenüber Asylanten wäre, die in anderen Bundesländern Asyl genießen.

Nun auch dafür gibt es eine Parallele. Wer in Berlin lebt kann sein Kleinkind kostenlos in der KiTa unterbringen. Das hat Berlin so beschlossen. Der Länderfinanzausgleich macht’s möglich. Die Unterbringung von Kleinkindern in Krippen oder KiTas kann die Eltern in anderen Bundesländern allerdings durchaus bis zu 400 Euro im Monat kosten. Hier sind weder alle Menschen bundesweit gleich, noch nicht einmal alle Deutschen. Die Gleichbehandlung ist auf das jeweilige Bundesland begrenzt.

Bleibt nur noch eine Frage offen, nämlich die, nach der Gesetzgebungskompetenz.

Das kann ich hier nur aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ableiten, das vom Bund beschlossen wurde. Die aus diesem Gesetz resultierenden Kosten für Unterbringung und den Lebensunterhalt hat der Bund den Kommunen und den Ländern aufgebürdet. Der Bund selbst beteiligt sich mit Zuschüssen, die jedoch die Kosten nicht decken. Betrachtet man die beabsichtigte Arbeitspflicht unter dem Aspekt der Kostenersparnis, ergäbe sich für die Länder durchaus ein eigenes, bis zur Arbeitspflicht reichendes Gestaltungsrecht, das – sollte es tatsächlich als verfassungswidrig eingestuft werden – im Gegenzug den Anspruch der Länder auf vollständige Kostenübernahme durch den Bund auslösen könnte. In dieser grundsätzlichen Frage ist es ja in letzter Zeit aufgrund der miserablen Kassenlage der Kommunen durchaus bereits zu Bewegungen gekommen.

Es muss allerdings auch bedacht werden, dass die Kritik am Vorstoß der AfD in Sachsen-Anhalt von den Kritikern nicht unter dem Aspekt der Kostenersparnis betrachtet wird, sondern unter dem Aspekt der Lastenverteilung zwischen den Bundesländern. Ein derartiges Gesetz für Sachsen-Anhalt wäre für „echte“ Asylbewerber, die wegen politischer Verfolgung oder Kriegsgefahr um ihr Leben bangen, sicherlich nicht abschreckend. Hauptsache ein sicherer Hafen. Arbeiten und den eigenen Unterhalt selbst verdienen, mussten sie schließlich in der Heimat auch. Es wäre aber der Verzicht auf einen Pull-Faktor, der Wirtschaftsflüchtlinge davon abhalten würde, sich ausgerechnet in Sachsen-Anhalt niederzulassen. Dies aber würde die Zahl der Migranten nicht verändern. Die großzügigeren Bundesländer hätten dann einen deutlich größeren Anteil aufzunehmen, während man sich in Sachsen-Anhalt über die Entlastung freut.

Damit ergibt sich eine weitere, von den Kritikern noch mehr gefürchtete Entwicklung: Die Zustimmung für die AfD würde nicht nur in Sachsen-Anhalt, nicht nur in den neuen Bundesländern, sondern in der ganzen Republik noch einmal stark zunehmen. Dieses 100-Tage-Ziel muss also mit allen Mitteln verhindert werden.

Ich gehe davon aus, dass die politische Auseinandersetzung in einen langwierigen, mehrjährigen Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht münden wird, wobei, gänzlich unabhängig von dem, was am Ende entschieden wird, Herrn Siegmund und der AfD erst einmal der Wind aus den Segeln genommen wird.

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