Rundfunkbeitrag: Strafanzeige gegen Sachbearbeiterin des Finanzamts

Rundfunkbeitrag: Strafanzeige gegen Sachbearbeiterin des Finanzamts Berlin-Neukölln
Nötigung, Erpressung und Hochverrat

von Zero (dig.da)

„Sehr geehrte Staatsanwaltschaft Berlin,

hiermit erstatte ich Anzeige gegen die Sachbearbeiterin Frau XYZ [von der Red. geändert, wie auch desweiteren]. (Finanzamt Neukölln; Thiemannstr. 1; 12059 Berlin; (030)9024-16XXX) wegen Nichterfüllung von Pflichten (§ 77 BBG), Willkür (Art. 3 GG), Nötigung (§ 240 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hochverrats gegen den Bund (§ 81 StGB), Hochverrats gegen das Land (§ 82 StGB), Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 13 VStGB).

Sachverhalt

Am 12. November 2015 erhielt ich vom Finanzamt Neukölln (Sachbearbeiter ABC. (Außendienst)) eine Zahlungsaufforderung (AHE Nr. XX/X/XXXX/XX) wegen angeblich vorhandener Schulden beim Rundfunk Berlin-Brandenburg. Daraufhin suchte ich am 13. November 2015 das Finanzamt persönlich auf, um mit dem Sachbearbeiter zu sprechen. Dieser war an dem Tag nicht anzutreffen. Ich hinterließ daher nur ein Schreiben, mit der Bitte um schnellstmögliche Antwort. In dem Schreiben verwies ich auf Gerichtsbeschlüsse (u.a. den Beschluss vom Bundesverfassungsgericht), welche die gesetz- und vor allem grundgesetzwidrige Rundfunkbeitragseintreibung belegen. Eine Antwort auf mein Schreiben habe ich bis heute nicht erhalten. So musste ich das Finanzamt am 23.11.2015 telefonisch kontaktieren. Der Außendienst verwies nun auf den Innendienst (Sachbearbeiterin Frau XYZ.), der „meinen“ Fall bearbeitet. Sie hat sich mein Schreiben, wie mir Frau XYZ. selbst bestätigte, nicht durchgelesen, war aber trotzdem der Auffassung, dass ich zahlen müsse.

Gründe für die Strafanzeige

1933 wurde der Volksempfänger für die nationalsozialistische Staatspropaganda geschaffen. Er kostete 2 Reichsmark pro Monat. Heute zahlen die Deutschen keine freiwillige Abgabe pro Gerät, sondern eine Zwangsabgabe pro Wohnung. An der Staatspropaganda hat sich, wie das Bundesverfassungsgericht indirekt bestätigt hat, nichts geändert. Der Zustand der freien Presse ist vor dem Hintergrund des Internetzeitalters in vielerlei Hinsicht also sehr viel schlechter als zu NS-Zeiten. Erschwerend kommt hinzu, dass der sogenannte Rundfunkbeitrag, wie ich nachfolgend an Hand offizieller Quellen / Gerichtsbeschlüsse belege, illegal ist. Damit werden zwangsvollstreckende Maßnahmen, welche auf einer illegalen Handlung basieren, ebenfalls illegal. Darüber hinaus ist die Eintreibung von Geldern für einen staatlich aufokdroyierten Staatssender, unabhängig davon mit welcher Intention er gegründet wurde, aus moralischer und nicht zuletzt geschichtlicher Sicht verboten. Adolf Eichmann hat es bei seinem Gerichtsprozess nicht geholfen, als er sich auf NS-Gesetze berief. Ich möchte hier natürlich keinewegs die Kriegsverbrechen der Nazis in irgendeiner Weise relativieren. Viel mehr möchte ich an die aus der Geschichte gewachsene Verantwortung ALLER Staatsbeamte appellieren. Das Finanzamt ist, genauso wie Frau XYZ., an das Grundgesetz gebunden (Art. 20 GG). Vor allem haben sich aber Beamte an Ihre Pflichten zu halten, denn sie haben schließlich einen Diensteid geleistet (§ 38 BeamtStG). Insbesondere dann, wenn man auf Verfehlungen aufmerksam macht. Sie sind die Hüter des Grundgesetzes. Aussagen wie „wir kassieren hier nur“, „wir machen hier nur unseren Job“ oder „Beschwerden sind an die Vollstreckungsersuchende Stelle zu richten“ gelten selbstverständlich nicht. Erstens habe ich schon mehrfach erfolglos versucht mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg Kontakt aufzunehmen. Zweitens rechtfertigt das illegale Verhalten des einen nicht das illegale Verhalten des anderen. Illegal bleibt illegal. Frau XYZ. hat durch ihr illegales Verhalten ihre Amtspflicht verletzt, für die sie sich, wie wir aus der Geschichte gelernt haben, nun auch persönlich verantworten muss (§ 839 BGB).

Ich möchte hier noch darauf hinweisen, dass jeder nachfolgend aufgeführte Unterpunkt an und für sich genommen dazu führen muss, dass der rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben werden muss. Die Gesamtheit dieser Punkte lassen jedoch absichtsvolles, kriminelles Handeln erkennen. Es ist egal ob Frau XYZ. diese kriminellen Strukturen als solche erkennt oder nicht. Es ist auch egal ob ihr Chef und der Chef ihres Chefs ihr einen anderen Befehl gaben. Man kann sich am Ende des Tages nicht hinter dem Führerprinzip verstecken.

(I) Der äußere Tatbestand

Zunächst gilt festzuhalten, dass ich die Zahlungen zu KEINEM ZEITPUNKT verweigert habe. Ich habe lediglich immer und immer wieder auf die EINHALTUNG der bereits BESTEHENDEN ORDNUNG gepocht. Diese Verweise habe ich MEHRFACH sowohl dem Beitragsservice / Rundfunk Berlin-Brandenburg als auch dem Finanzamt zugestellt. Frau XYZ. handelt grob fahrlässig, wenn Sie in selber Manier auf meine Schreiben nicht antwortet.

1. Die Vollstreckungsersuchende Stelle ist keine Behörde
Die Vollstreckungsersuchende Stelle ist keine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat eine USt-IdNr. sowie eine D-U-N-S® Nummer, welche (laut Dun & Bradstreet) nur Geschäftsentitäten zugewiesen wird. Gleiches gilt auch für den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Da mir der Vollstreckungsersuchende auf meine Anfrage hin bis dato keine gegenläufigen Informationen hat zukommen lassen, ist er damit gemäß § 2 UStG als Unternehmen zu klassifizieren. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 VwVfG) darf in diesem Fall nicht angewendet werden. Frau XYZ. handelt in dieser Sache daher außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und darf keine Amtshilfe leisten (§ 5 II BVwVfG).

2. Das Landgericht Tübingen hat Gesetzesverstöße festgestellt

(a) Der Leistungsbescheid / primäre Beitragsbescheid fehlt

EIN PRIMÄRER BEITRAGSBESCHEID (LEISTUNGSBESCHEID) FEHLT! Das Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (LG Tübingen, 5 T 81/14; BVerwG, 1 C 15/94; VG Augsburg, Au 7 S 13; VG München, M 6a S 04.4066). Zusätzlich fehlt dem Schreiben auch eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Nennung einer Rechtsgrundlage. Diese Auffassung hat das LG Tübingen am 09.09.2015 nochmals bestätigt (5 T 162/15).
Bei den Zahlungsaufforderungen angegebenen Zeitraum zu angeblich versäumten Zahlungen beruft sich der Vollstreckungsersuchende auf den § 10 V RBStV. Diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.).
Im Übrigen gilt zu überprüfen, ob ein Rückstandsfestsetzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – nicht auch an formalen Mängeln leidet. Den Bescheiden lässt sich regelmäßig nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar wird der Vollstreckungsersuchende (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) regelmäßig erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird regelmäßig nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt.
Im Übrigen haben sich auch die Finanzbehörden an diese Gesetze zu halten. Führt eine Finanzbehörde auf Grund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen. Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, dass ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für de Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstrekkungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird. (BFH, VII B 151/85)
Die Bescheide vermögen aus den genannten Gründen nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. (vgl. LG Tübingen a.a.O.)

(b) Unterschrift, Name und Siegel fehlen

Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und / oder Vollstreckungsersuchenden um Unternehmen. In Deutschland gilt Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG). Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie nicht vereinbar. Ich habe nie einen Vertrag mit dem angeblichen Gläubiger oder ihm nahestehenden Organisationen abgeschlossen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass es sich hierbei um Behörden handelt: Die Schriftform muss gewahrt bleiben (§ 37 BVwVfG)!
1. DEN SCHREIBEN FEHLT EINE (RECHTSGÜLTIGE) UNTERSCHRIFT! Eine „Welle“, die nicht einmal ansatzweise auch nur einen Buchstaben erkennen lässt, ist im Übrigen kein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug (BGH, V ZB 96/07).
2. DEN SCHREIBEN FEHLT EIN (VOLLSTÄNDIGER) NAME! Zur Namenswiedergabe gehört die Namensnennung des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten. Zur eindeutigen Identifizierung des Sachbearbeiters MUSS der Vorname ebenfalls genannt werden.
3. DEN SCHREIBEN FEHLT EIN SIEGEL! Eine Verpflichtung für Siegel bei Verwaltungsakten ergibt sich nicht aus dem § 35 VwVfG. Allerdings wäre mit dem Siegel – vor allem auch vor dem Hintergrund gefälschter Zahlungsaufforderungen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html) – der Sache zumindest soweit abgeholfen, dass die amtliche Echtheit der Schreiben bestätigt / garantiert werden könnte (§ 33 VwVfG).
Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Auf Grund fehlender Akteneinsicht gehe ich davon aus, dass der Vollstreckungsersuchende beim Vollstreckungsersuchen mit ähnlichen Methoden verfährt. Ich möchte anmerken, dass das Vollstreckungsersuchen auch mit (Siegel und) Unterschrift hätte versehen werden müssen. Der regelmäßig angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der (Siegelungs- und / oder) Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung. (vgl. LG Tübingen a.a.O.)

3. Gutachten des Bundesministeriums der Finanzen
In einem Gutachten („Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung”) des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen haben 32 Professoren folgendes Fazit gezogen: „Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist.”
Hier sprechen sich ausgewiesene Experten der allerhöchsten Finanzbehörde gegen den Rundfunkbeitrag aus. Auch wenn diesem Gutachten keine gesetzbindende Bedeutung zuzuschreiben ist, so hat er doch in Kombination mit dem schon bereits festgestellten rechtswidrigen Verwaltungsakt eine hohe moralische Bedeutung. Insbesondere bleibt Beamten nach dieser Analyse im äußersten Fall nur noch der Gebrauch vom Remonstrationsrecht (Art. 4 GG; § 63 II BBG), da sie rechtswidriges Handeln persönlich voll verantworten müssen (§ 63 I BBG). Offensichtlich verletzt die illegale Eintreibung von sogenannten Rundfunkbeiträgen nicht nur meine Würde als Mensch, sie ist darüber hinaus (wie ich nachfolgend weiter ausführen werde) ordnungswidrig und strafbar.

(II) Der innere Tatbestand

1. Die Staatsverträge sind laut Bundesverfassungsgericht grundgesetzwidrig

(a) Zusammensetzung der Aufsichtsgremien verstößt gegen Grundgesetz

ZDF-Fernsehrat: Der Fernsehrat setzt sich aus je einem Vertreter der 16 Länder, drei Vertretern des Bundes, zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, fünf Vertretern anerkannter Glaubensgemeinschaften, 25 Vertretern von im Einzelnen gesetzlich bestimmten Verbänden – wie etwa Gewerkschaftsverbänden, Arbeitgeberverbänden, Wohlfahrtsverbänden, aber auch kommunalen Spitzenverbänden und Selbstverwaltungskörperschaften – sowie 16 Vertretern aus verschiedenen, nur zusammengefasst und allgemein umschriebenen Bereichen des Gemeinwesens zusammen (§ 21 Abs. 1 ZDF-StV). Länder, Bund, Parteien und Glaubensgemeinschaften entsenden ihre Vertreter in eigener Verantwortung in den Fernsehrat. Die Vertreter der Verbände wie auch die Vertreter der allgemein umschriebenen Bereiche des Gemeinwesens werden – „möglichst einmütig“ – von den Ministerpräsidenten der Länder in den Fernsehrat berufen (§ 21 Abs. 3, 4 und 6 ZDF-StV). Dabei werden die Vertreter der Verbände von den Ministerpräsidenten aus einer von den Verbänden aufgestellten Dreiervorschlagsliste ausgewählt (§ 21 Abs. 3 Satz 2 ZDF-StV). Die Vertreter aus den allgemein umschriebenen Bereichen werden von den Ministerpräsidenten unmittelbar berufen. Nähere Vorgaben bestehen insofern nicht (§ 21 Abs. 4 ZDF-StV). Mit Ausnahme der von Ländern und Bund entsandten Vertreter dürfen die Mitglieder des Fernsehrats nicht zugleich Mitglied einer Bundes- oder Landesregierung sein (§ 21 Abs. 8 Satz 2 ZDF-StV). Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV verstoßen in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 21 Abs. 1 ZDF-StV zunächst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als staatliche und staatsnahe Personen bestellten Mitglieder des Fernsehrats die verfassungsrechtlich erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Nach den dargelegten Maßstäben zählen hierzu die 16 Vertreter der Länder, die drei Vertreter des Bundes, die zwölf Vertreter der politischen Parteien und die drei Vertreter der Kommunen (vgl. § 21 Abs. 1 a, b, c, l ZDF-StV). Diese ergeben zusammen einen Anteil von rund 44 % der Mitglieder des Fernsehrats. Dies ist mit den dargelegten Anforderungen an eine staatsferne Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereinbar. Es gibt im Übrigen noch weitere Verstöße, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Stelle nicht weiter ausführen möchte. Ich verweise hier deshalb nur auf das entsprechende Urteil vom Bundesverfassungsgericht. (BVerfG 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11)
ZDF-Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf Vertretern der Länder, einem Vertreter des Bundes sowie acht vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen (§ 24 Abs. 1 ZDF-StV). Die vom Fernsehrat gewählten Mitglieder dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören (§ 24 Abs. 1 b Halbsatz 2 ZDF-StV). Die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß § 24 ZDF-StV verstoßen gleichfalls gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Anteil der staatlichen Mitglieder gemäß § 24 Abs. 1 a, c ZDF-StV übersteigt mit sechs von insgesamt 14 Mitgliedern auch für den Verwaltungsrat die verfassungsrechtliche Obergrenze von einem Drittel und genügt damit den Anforderungen an eine staatsferne Ausgestaltung nicht. Überdies erlangen die staatlichen Mitglieder in dieser Zusammensetzung für Entscheidungen, die dem Quorum des § 25 Abs. 2 Satz 3 ZDF-StV unterliegen, eine Sperrminorität, die gleichfalls mit dem Gebot der Staatsferne nicht vereinbar ist. Nicht vereinbar mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist § 24 Abs. 1 ZDF-StV auch insofern, als die gemäß § 24 Abs. 1 b ZDF-StV bestellten Mitglieder von einem nicht hinreichend staatsfern zusammengesetzten Fernsehrat gewählt werden und auch für diese keine ausreichenden Inkompatibilitätsregelungen bestehen. Die Unvereinbarkeitsregelungen, die sich aus § 24 Abs. 1 b Halbsatz 2 und § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 9 ZDF-StV ergeben, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenso wenig wie die entsprechenden Regelungen für den Fernsehrat (siehe oben B. II. 4. b), III. 1. d). Es gibt im Übrigen noch weitere Verstöße, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Stelle nicht weiter ausführen möchte. Ich verweise hier deshalb nur auf das entsprechende Urteil vom Bundesverfassungsgericht. (BVerfG a.a.O.)
Deutschlandradio-Hörfunkrat: Der Hörfunkrat besteht gemäß § 21 DLR-StV aus vierzig Mitgliedern. Er besteht u.a. aus Vertretern der 16 Länder und drei Vertretern des Bundes. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 DLR-StV verstoßen in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 21 Abs. 1 ZDF-StV zunächst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als staatliche und staatsnahe Personen bestellten Mitglieder des Fernsehrats die verfassungsrechtlich erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Es gibt im Übrigen noch weitere Verstöße, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Stelle nicht weiter ausführen möchte. Ich verweise hier deshalb nur auf das entsprechende Urteil vom Bundesverfassungsgericht. (BVerfG a.a.O.)
Deutschlandradio-Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat besteht gemäß § 24 DLR-StV aus acht Mitgliedern. Er besteht u.a. aus 3 Vertretern der Länder und einem Vertreter des Bundes. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 24 DLR-StV verstoßen in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 24 Abs. 1 ZDF-StV zunächst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als staatliche und staatsnahe Personen bestellten Mitglieder des Fernsehrats die verfassungsrechtlich erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Es gibt im Übrigen noch weitere Verstöße, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Stelle nicht weiter ausführen möchte. Ich verweise hier deshalb nur auf das entsprechende Urteil vom Bundesverfassungsgericht. (BVerfG a.a.O.)
rrb-Rundfunkrat: Der Rundfunkrat besteht aus 30 Mitgliedern, dessen Zusammensetzung sich aus dem § 14 rbb-StV ergibt. Die Regelungen zur Zusammensetzung des rrb-Rundfunkrats verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, als diese nicht durch Regelungen unterfangen wird, die für die Arbeit des Rundfunkrats ein Mindestmaß an Transparenz vorsehen. Das Erfordernis der Transparenz folgt zunächst aus den Anforderungen an eine auch praktisch wirksame staatsferne Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nach denen die Willensbildung der Aufsichtsgremien nicht maßgeblich in das Kräftefeld staatlich-politischer Entscheidungszusammenhänge und den Wettbewerb um Amt und Mandat geraten darf. Wenn hierbei dennoch in erheblichem Umfang auch unmittelbar staatliche Mitglieder und staatsnahe politische Akteure in die Gremien berufen werden dürfen, entsteht eine Spannungslage, der durch hinreichende Transparenz der Willensbildung entgegengewirkt werden muss. Soweit funktional mit den Aufgaben der jeweiligen Gremien vereinbar, müssen Handeln und Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Rundfunkanstalten sowohl für die Öffentlichkeit als auch für den Gesetzgeber, der für die Rundfunkanstalten die Strukturverantwortung trägt, erkennbar sein. Ein Mindestmaß an Transparenz ist auch von der Art der Aufgabe her geboten. Die Aufsicht über die weithin öffentlich-rechtlich finanzierten Rundfunkanstalten durch plurale, die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegelnde Aufsichtsgremien, deren Mitglieder als Sachwalter der Allgemeinheit die Gewährleistung einer Rundfunkberichterstattung kontrollieren, welche gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den vollen Umfang des klassischen Rundfunkauftrags abzudecken hat und sich an die gesamte Bevölkerung wendet, ist eine Aufgabe, deren Wahrnehmung jedenfalls hinsichtlich ihrer Grundentscheidungen die Möglichkeit öffentlicher Anteilnahme erfordert. Transparenz kann hier heilsame Vorwirkung gegen funktionswidrige Absprachen und Einflussnahmen entfalten und helfen, Tendenzen von Machtmissbrauch oder Vereinnahmungen durch Partikularinteressen frühzeitig entgegenzuwirken. Der Öffentlichkeit kommt insoweit eine wesentliche, die interne institutionelle Kontrolle ergänzende Kontrollfunktion zu (vgl. auch Grothe/Hahn/Henle/ Jene/Knothe/Sagurna/Scherer, Das gesellschaftsplurale Ordnungs- und Kontrollmodell des deutschen Rundfunks – Überlegungen zu einer Reform, in: Schulz (Hrsg.), Staatsferne der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, 2002, S. 27; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 156). Auf gesetzlicher Ebene fehlt es an Vorschriften zur Transparenz überhaupt. Der rbb hat keinerlei entsprechend notwendigen Bestimmungen geregelt. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen weder formell noch materiell.
rbb-Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß § 19 Abs. 1 rbb-StV aus sieben vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern, darunter mindestens drei Frauen, und einem vom Personalrat gewählten Mitglied des Personalrats zusammen. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da für die bestellten Mitglieder keine ausreichenden Inkompatibilitätsregelungen bestehen.

Im Ergebnis sind damit die betroffenen Vorschriften der Staatsverträge mit der Verfassung nicht vereinbar. In Blick auf fehlende Regelungen zu Inkompatibilitäten, zur persönlichen Absicherung der Mitglieder sowie zur Transparenz weisen die Vorschriften diesbezüglich den gleichen verfassungsrechtlichen Mangel auf und verlieren ohne die weiteren Regelungen ihren Sinn.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 25.03.2014 die Unvereinbarkeit der Staatsverträge mit dem Grundgesetz festgestellt. Ich möchte nochmals unterstreichen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft hat (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Dazu bitte auch das Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 23.04.2014 zur Kenntnis nehmen. Das Gericht hat die Änderung der entsprechenden Richtlinien bis zum 30.05.2015 durch die Länder angeordnet und bis dahin die Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung bestimmt (welche allerdings auf Grund des Tübinger Urteils, wie ich ausführlich erklärt habe, bis dahin nicht durchgesetzt werden konnte). Diese Übergangszeit hat das Bundesverfassungsgericht gewährt, um den „überragenden Gütern des Gemeinwohls” die Grundlage nicht sofort zu entziehen. Dieser großzügig anberaumten Frist ist die Exekutive bis zum heutigen Tage jedoch nicht nachgekommen. Die bloße Unvereinbarkeit der Staatsverträge mit dem Grundgesetz hat durch die sowohl formelle als auch materielle Nichteinhaltung der Anordnung, welche an die bloße Unvereinbarkeit geknüpft war, nun die Nichtigkeit der grundgesetzwidrigen Staatsverträge zur Folge. Bei nichtigen Staatsverträgen sind sämtliche darauf aufbauenden Verwaltungsakte aufzuheben / für nichtig zu erklären.

2. Das Mitwirken an einer kriminellen Vereinigung ist strafbar

Es fehlt der Leistungsbescheid und die Staatsverträge sind darüber hinaus ungültig. Damit verhält sich jeder Beamte, der an einem rechtswidrigen und nichtigen Verwaltungsakt festhält, grundgesetzwidrig und macht sich automatisch strafbar. Durch die Drohungen sind nicht nur die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und Epressung (§ 253 StGB) erfüllt worden, durch das grundgesetzwidrige Handeln hat sich Frau XYZ. überdies auch noch des Hochverrats gegen den Bund (§ 81 StGB) und des Hochverrats gegen das Land (§ 82 StGB) schuldig gemacht, denn sie möchte den durch die Bundesverfassungrichter gefassten Beschluss persönlich aushebeln.
Neben der festgestellten Straftaten stellt sich nun auch die Frage, ob der Straftatbestand der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) erfüllt ist. Hierzu muss zunächst die kriminelle Vereinigung selbst erfasst werden. Laut Bundeskriminalamt ist die organisierte Kriminalität die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.

Die Mitarbeiter der Rundfunkanstalten verdienen ihr Geld über die Zwangsabgabe „Rundfunkbeitrag“ und durch Werbegelder. Sie bedienen sich damit zwangsläufig geschäftsähnlicher Strukturen (a). Sie treiben die Gelder über die Vollstreckungsstellen Beitragsservice oder Finanzamt ein und drohen dabei mit Zwangsvollstreckung und anderen Gewaltmaßnahmen (Parkkralle, Kontopfändung, Lohnpfändung,…) (b). ARD, ZDF und DEUTSCHLANDRADIO haben 2010 ein Gutachten („Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“) von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof in Auftrag gegeben, welches im Tenor die Zwangsabgabe pro Wohnung beinhaltet. Der Rundfunkstaatsvertrag des Landes Berlin fußt daher auf einem völlig intransparenten, parteiischen und gesetzwidrigen Gesetzgebungsprozess: „Von der faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt. Die heutige Praxis läuft daher im Ergebnis auf eine Art verselbständiger ‚Bundesgesetzgebung’ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss.“ (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Hahn/Vesting) Abgerundet wird dieses Zusammenspiel zwischen Politik und ARD, ZDF und DEUTSCHLANDRADIO noch mit der Einwirkung auf die Justiz. So ist der Bruder von Paul Kirchhof, Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Es spricht also sehr dafür, dass das Bundesverfassungsgericht, welches den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stets für grundgesetzkonform hielt, befangen handelt. Deutliche Worte zur Befangenheit der Justiz fand das Landgericht Tübingen, welches den BGH-Beschluss (I ZB 64/14) scharf kritisierte: „Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint – in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.“ ARD, ZDF und DEUTSCHLANDRADIO wirken ihre Macht also nicht nur bewusst und planmäßig auf die Medienwirtschaft, die öffentliche Verwaltung, die Politik und die Justiz aus, man arbeitet hier auch offensichtlich zusammen (c). Letztendlich sind diese kriminellen Strukturen nur eigens dafür errichtet worden, um die Einkommensquelle der Handelnden Agitatoren aufrechtzuerhalten. Damit ist der Tatbestand einer kriminellen Vereinigung, laut Definition des Bundeskriminalamts, in besonders schwerer Weise erfüllt.
Mehrfach habe ich erfolglos versucht das Finanzamt Neukölln auf diese Machenschaften aufmerksam zu machen. Die verwantwortliche Sachbearbeiterin Frau XYZ. hat diese Informationen allerdings nicht hören wollen. Telefonisch teilte sie mir mit, dass sie diesbezüglich keine „Unterhaltung“ führen wolle. Wie schon mehrfach erwähnt: Es ist unerheblich, ob Frau XYZ. sich dieses monströsen und kriminellen Verbrechens bewusst ist – der Zugang zu diesen Informationen wäre nach einem ordentlichen und aufklärenden Gespräch mit Sicherheit nicht verwehrt gewesen – sie hat sich durch ihre Unterstützung an der kriminellen Vereinigung strafbar gemacht (§ 129 StGB). Damit ist nicht nur die zwingende Bedingung, der Bestand einer kriminellen Vereinigung, sondern auch die hinreichende Bedingung, die Mittäterschaft, erfüllt.

Abschließend möchte ich nochmals auf die volle persönliche Verantwortung der jeweils agierenden Beamten verweisen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg / Beitragsservice sowie Frau XYZ. (Finanzamt Neukölln) handeln ganz offensichtlich rechtswidrig. Jeder Beamte, der nach Bekanntwerden der hier präsentierten Sachlage an dem Verwaltungsakt festhält, unterstützt durch sein Mitwirken eine kriminelle Vereinigung und macht sich in mehrfacher Hinsicht strafbar. Vorsorglich weise ich ebenfalls darauf hin, dass der staatlich legitimierte kriminelle Akt, welcher nicht nur mich (sondern auch 40 Millionen Haushalte / das deutsche Volk) betrifft, gegen Völkerrecht verstößt (§ 13 Abs. 2 VStGB). Die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafrecht und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht (§ 5 VStGB).“

Die Strafanzeige ging am 01. Dezember 2015 um 19:28 Uhr im elektronischen Postfach der Berliner Staatsanwaltschaft ein.

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