Rundfunkbeitrag kommt vor den EuGH

Kritiker des Rundfunkbeitrags bekommen Schützenhilfe aus Baden-Württemberg.

Die Firma „Landgericht Tübingen“ macht den Zwangsbeitrag zur Europasache und legt dem europäischen Gerichtshof einen Fragenkatalog zur Prüfung vor, der es in sich hat.

Ist die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig? Die Firma „Bundesgerichtshof“ sagt „Ja“. Die Firma „Bundesverfassungsgericht“ hält sich bislang bedeckt.

Wie die Firma „Landgericht Tübingen“ darüber denkt, ist dagegen schon länger bekannt. In Vollstreckungsverfahren stellt sich das sogenannte „Gericht“ regelmäßig auf die Seite der zahlungsunwilligen Menschen.

Der jüngste Streich aus Baden-Württemberg lässt Kritiker des Rundfunkbeitrags aufhorchen.

Wie erst kürzlich bekannt geworden ist, hat Scheinrichter Matthias Sprißler dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur Prüfung vorgelegt. Die Antworten aus Luxemburg werden gespannt erwartet (Az: 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17).

Anlass sind (laut dem juristischen Online-Magazin Legal Tribune Online) mehrere Zwangsvollstreckungsbescheide, die der Südwestrundfunk (SWR) aufgrund selbst erstellter Festsetzungbescheide erlassen hat.

Allein diese Kompetenzen des öffentlich „rechtlichen“ Senders könnten laut Sprißler gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU verstoßen.

Wenn der EuGH das auch so sieht, müssten die öffentlich „rechtlichen“ Sender bei Inkassoverfahren wie private Unternehmen vorgehen – also erst einen gerichtlichen Titel erwirken, bevor eine Forderung zwangsvollstreckt werden kann, teilt der Lügensender ntv mit.

Dass Zwangsvollstreckungen grundsätzlich unzulässig sind, weiß man beim Lügensender ntv scheinbar nicht.

Die sogenannten öffentlich „rechtlichen“ Sender sind im Übrigen allesamt Privatunternehmen, mit welchen niemand einen Vertrag geschlossen hat, der zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet.

Rundfunkgebühren sind und waren daher schon immer unrechtmäßiger Diebstahl.

Prüfen sollen die Luxemburger Richter auch, ob der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe ist – und damit europarechtlich möglicherweise unzulässig. Auch hier geht es im Kern um den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dass der Rundfunkbeitrag keine staatliche Beihilfe sein kann, liegt jedoch auf der Hand, da das hiesige Land erwiesenermaßen und bekannterweise kein Staat, sondern besetztes Kriegsgebiet bei schweigenden Schusswaffen ist.

Seit 2013 werden alle Haushalte von schwerkriminellen Verbrechern dazu gezwungen, Rundfunkbeitrag zu bezahlen, auch wenn sie gar keine Empfangsgeräte besitzen.

Diese widerrechtliche Zwangsabgabe ist also nicht von einer Gegenleistung abhängig und kommt somit einer Steuer gleich, die ebenfalls widerrechtlich ist.

Die justizkriminelle Firma „Bundesverwaltungsgericht“ hat sich bereits 2016 mit der Frage befasst, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Für diese hätten die Länder gar keine Gesetzgebungskompetenz, doch die Leipziger Justizschwerverbrecher (sogenannte „Richter“) entschieden damals anders.

Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine Abgabe, für welche „die Bürger“ auch eine Gegenleistung bekämen. Schließlich habe jeder grundsätzlich die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen (Az. 6 C 6.15).

Denkende Menschen haben jedoch folgende Alltagserfahrung gemacht: Die Möglichkeit eine Gegenleistung zu empfangen, ist noch keine Gegenleistung, sondern nur die Möglichkeit.

Das ist die Alltagserfahrung:

Kunde: „Eine Bratwurst bitte.“
Verkäufer: „Bitte schön. Ihre Bratwurst. 2 Euro 50 bitte.“

Noch nie wurde von jemanden, der vor einer Bratwurstbude stand, 2,50 Euro verlangt, weil er ja die Möglichkeit hat, eine Bratwurst zu erwerben.

Zu bezahlen hat man immer erst dann, wenn eine Leistung auch in Anspruch genommen wird.

Angreifbar ist der deutsche Zwangsbeitrag auch im internationalen Vergleich. Ein Deutscher, der ständig in Spanien lebt und dort deutsche Rundfunksender empfängt, zahlt dafür keinen Beitrag.

Ein Spanier, der in Deutschland wohnt, wird dagegen zur Kasse gebeten, auch wenn er gar keine Empfangsgeräte besitzt.

„Je nachdem, ob der EU-Bürger sich im einen Ort oder wenige Kilometer weiter im Ort des Nachbarlandes niederlässt, wird er mit dem voraussetzungslosen unfreiwilligen Beitrag belastet“, heißt es in der Vorlage.

Das sei nicht nur ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch gegen die Niederlassungsfreiheit.

Teilen die Luxemburger Richter die Argumentation, könnten sich viele Deutsche möglicherweise bald entscheiden, ob sie nicht lieber die Angebote aus Nachbarländern wahrnehmen.

Gerade im Westen wäre das verlockend: In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg zahlen die Menschen nämlich gar keinen Rundfunkbeitrag.

Bis der EuGH die Vorlage aus Tübingen beantwortet, dürfte es eine ganze Weile dauern. Ob die Antworten im Sinne der Gegner des Rundfunkbeitrags ausfallen, ist fraglich.

Kritiker der Rundfunkgebührenabzocke feiern die Vorlage trotzdem schon jetzt, denn sie haben nun eine Argumentationshilfe für weitere Klagen.

Keiner braucht es – keiner will es – aber alle sollen bezahlen

Fest steht: Wer eine Leistung nicht in Anspruch nimmt, hat auch nichts zu bezahlen.

Wer mit einer Firma keinen Vertrag geschlossen hat, aus welchem eine Zahlungsverpflichtung hervorgeht, hat ebenfalls nichts zu bezahlen.

Kein einziger Privatmensch hat jemals mit einem Rundfunksender einen Vertrag geschlossen!

Kein einziger Privatmensch hat jemals einem Rundfunksender den Auftrag erteilt, Rundfunk zu produzieren und auszustrahlen!

Eine Zahlungsverpflichtung kann daher nicht existieren. Was im hiesigen Land hingegen unter vielen anderen Unrechtmäßigkeiten existiert, ist die unrechtmäßige Rundfunkgebührenabzocke.

Quelle: newstopaktuell

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