Rundfunkbeitrag: keine verfassungsrechtliche Bedenken

Das US-Besatzungsrecht hat wieder einmal entschieden. Obwohl Deutschland keine gültige Verfassung hat, sieht das VG Stuttgart keine verfassungsrechtliche Bedenken beim zwangsfinanzierten Rundfunkbeitrag. Eine Steuer ist der Rundfunkbeitrag auch nicht, so das VG Stuttgart. Steuer können ja auch nur erhoben werden, wenn es ein entsprechendes Gesetz gibt. Kein Gesetz, keine Steuer.

Was ist der Rundfunkbeitrag dann? Dazu sagt das VG Stuttgart nichts.

Wer nicht hören und sehen kann, darf trotzdem abGEZockt werden. Bisher sind sich die Deutschen Gerichte alle einig, das niemand im 51. US-Staat kostenlos prowestliche Staatspropaganda empfangen darf. Ob  diese Verblödungspropaganda genutzt wird oder nicht, spielt keine Rolle. Wer zahlen muss, der schaut auch, so der massenpsychologische Trick dabei.

Vielleicht sollten sich unsere Gerichte mal mit der Verschlüsselungtechnologie beschäftigen, nach dem Prinzip: Wer sehen will, muss auch zahlen. Die ÖR haben viele überflüssige Angebote, wobei immer nur ein Angebot wahrgenommen werden kann. Warum also für alle Angebote zahlen? Oder sind die Richter in der Lage, mehrere Angebote/Sendungen gleichzeitig anzusehen?

Justitia ist die Personifikation der Gerechtigkeit. Was haben solche Urteile noch mit Gerechtigkeit zu tun? Wenn ich keinen Biomüll an die Straße stelle und ihn selbst kompostiere, muss ich dafür auch nicht zahlen. Wer eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, muss dafür auch bezahlen. Wer nicht, muss auch nicht zahlen. Wer sich jeden Abend mit der „Lügenschau“ vergnügen will, soll auch zahlen.

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Urteil zum Rundfunkbeitrag: VG Stuttgart hat keine verfassungsrechtliche Bedenken

Das VG Stuttgart hat keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht sieht auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob wenn der Beitragsschuldner „Nur-Radiohörer“ sei oder Fernsehdarbietungen empfangen könne.

Aus den Urteilsgründen des VG Stuttgart

Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Dieses Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie die Kläger meinen, der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei.

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