Prozess wegen mutmaßlicher Volksverhetzung: Freispruch für Sucharit Bhakdi

Im Prozess gegen den Corona-Maßnahmen-kritischen Mediziner und ehemaligen Universitätsprofessor Sucharit Bhakdi kam es am Dienstag zu einem Freispruch. Bereits zu Beginn des Prozesses hatte sich abgezeichnet, dass der Richter die Strafbarkeit von Bhakdis Aussagen anzweifelte.

Prozess wegen mutmaßlicher Volksverhetzung: Freispruch für Sucharit Bhakdi
Quelle: www.globallookpress.com © Christian Charisius/dpa Sucharit Bhakdi und seine Anwälte Tobias Weißenborn, Sven Lausen und Martin Schwab (von links) vor Beginn des Prozesses

Quelle: rtdeutsch

Im Prozess gegen den Corona-Maßnahmen-kritischen Mediziner und ehemaligen Universitätsprofessor Sucharit Bhakdi vor dem Amtsgericht Plön kam es am Dienstagnachmittag letztendlich zu einem Freispruch. Die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft konnten den Richter offensichtlich nicht überzeugen.

 

Bhakdi war wegen mutmaßlicher Volksverhetzung und Holocaustverharmlosung nach § 130 des Strafgesetzbuches vor dem Strafrichter am Amtsgericht Plön angeklagt worden. Er habe in einer Rede jüdische Menschen verächtlich gemacht. Der 76-jährige emeritierte Professor für Mikrobiologie Bhakdi gilt als einer der bekanntesten Kritiker der staatlichen Corona-Maßnahmen in Deutschland und insbesondere auch der mRNA-Impfstoffe.

Bereits zu Beginn des Prozesses hatte sich jedoch abgezeichnet, dass der Richter die Strafbarkeit von Bhakdis Aussagen anzweifelte. Gegen 17:46 Uhr wurde Bhakdi im Prozess dann freigesprochen.

Oberstaatsanwältin (OSta) Silke Füssinger hatte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 90 Euro gefordert. Ihrer Überzeugung nach hatten Bhakdis Äußerungen die Grenze zur Strafbarkeit überschritten. Bhakdi war in zwei Fällen angeklagt gewesen: Im April 2021 hatte er heftige Kritik an der Impfpolitik in Israel geäußert. Ihm wurde seitdem vorgeworfen, dass er dabei auch zum Hass gegen Menschen jüdischen Glaubens aufgestachelt und diese Menschen böswillig verächtlich gemacht habe. Zudem habe er in einer weiteren Rede das Schicksal von Menschen jüdischen Glaubens unter der Nazi-Herrschaft verharmlost.

Im Gerichtssaal erklärte Füssinger Prozessbeobachtern zufolge auch, dass es ihr um gefährliche Sprache, inneren Frieden und um die Menschen gehe, die von gefährlicher Sprache betroffen sind. Bhakdis Anwälte betonten jedoch, dass der Angeklagte das israelische Volk nicht beleidigt habe, sondern seine Besorgnis und Sorge im Zusammenhang mit der israelischen Impfpolitik zum Ausdruck gebracht habe. Bhakdis Anwälte wiesen auch auf die unzulängliche Arbeitsweise der Staatsanwältin hin, da diese sich die Aufzeichnungen der Reden offenbar nicht vollständig angesehen habe.

Mehr zum Thema – Prozessbeginn gegen Sucharit Bhakdi – Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen

 

 

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6 Kommentare

  1. Die Anklage war einfach lächerlich! Man wollte sich an ihm rächen, weil er mit anderen die Wahrheit über den Corona-Schwindel öffentlich gemacht hat.

  2. Dieser Prozess zeigt eindeutig, die Justiz hat sich in 100 Jahren nicht verändert!
    Ein Hinweis für die Mitläufer in diesem System. Immer noch werden Menschen, welche früher dem System mitgeholfen haben zu exsistieren, verfolgt! Das wird ihnen auch so ergehen, denn irgend wann kehrt hier wieder Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ein!

    • „…, denn irgendwann kehrt hier wieder Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ein!“

      Das Wort „wieder“ impliziert, daß es hier schon einmal Rechtsstaatlichkeit gegeben hat, … sollte ich da etwas verpaßt haben ???

      • Nichts Genaues weiß man nicht? 🙂

        Das Recht und damit angestrebte Ordnung, die Auslegung desselben, wie es schlußendlich angewendet wird, unterliegt welcher Prämisse?

        Du sollst nicht töten! Du sollst nicht begehren … Worauf einst lebenslange Haft folgte, wird heute, immer im Einzelfall, mit Bewährung geahndet …

        Es wird Krieg geführt, nicht mehr im Namen Gottes, aber, es gilt westliche Werte und die Demokratie zu verteidigen. Es könnte auch nur der Dollar sein …

        Das Recht, wurde es nicht schon immer zurechtgebogen? Steintafeln, Gesetze oder BGB, es dient allein wem?

        Eigentlich, man muß es nicht gutheißen, was aber hat alles überdauert und hat auch heute noch Bestand? Die archaischen Vorgaben wie Scharia, Talmud oder Bibel!

        • Wie ist die Ursprungsübersetzung des fünften Gebotes „Du sollst nicht töten“? Damit wäre ja auch eine Fliege gemeint. Oder bedeutet es im engeren Sinn „Du sollst nicht morden“? Mord setzt juristisch gesehen niedere Beweggründe und andere Bedingungen voraus. J. A., Görlitz

          Als weithin geläufiges Zitat lautet das fünfte der Zehn Gebot in der Tat: „Du sollst nicht töten!“. Doch schon in der Einheitsübersetzung heißt es: „Du sollst nicht morden“ (Exodus 20,13; Deuteronomium 5,17). Martin Luther, dessen Übersetzung viele deutschsprachige Bibelworte geprägt hat, hatte übersetzt: „Du solt nicht toedten“; in der weltweit prägenden King-James-Bibel heißt es „Thou shalt not kill“.

          Im hebräischen Originaltext steht nur knapp „lo thirzach“. Das entsprechende hebräische Verb „rezach“ bezeichnet eine Handlung gegen einen Mitmenschen, die dessen Tod zur Folge hat. Wortwörtlich also: „Nicht töte!“ Allerdings wird „rezach“ im gesamten Alten Testament weder gebraucht für das Töten aus Notwehr oder im Krieg, noch für das Töten von Angehörigen fremder Völker im Zusammenhang des Banns, noch wird es verwendet, wenn Gott handelt oder Tiere getötet werden – egal ob Rinder oder Fliegen.

          Um also zu wissen, was genauerhin in Exodus 20,13 gemeint ist, muss man auf den Kontext achten: Gott spricht die Mitglieder des Volkes Israel an, wie sie sich jeweils gegenüber ihrem Nächsten (das heißt dem Volksgenossen) verhalten sollen. An anderen Stellen, an denen dasselbe Wort verwendet wird, geht es um hinterlistige Täter oder wehrlose Opfer.

          Zusammen genommen bedeutet das: Der Israelit soll seinen Volksgenossen nicht in sittlich verwerflicher Weise töten. Das legt dann die Übersetzung nahe: Du sollst nicht morden – besser: „nicht töten ohne hinreichenden Grund“.

          Von Roland Juchem

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