von Torben Botterberg (qpress)
Es gibt Dinge, die sind in Deutschland einfach geregelt. Die Mehrwertsteuer auf Tampons, der Bußgeldkatalog für Falschparker – und natürlich die Frage, ob politische Parteien kriminelle Vereinigungen sein können. Die Antwort: Natürlich nicht! Und das nicht etwa, weil Parteien so besonders moralisch oder integer wären, sondern weil es das Gesetz so will. Willkommen im Wunderland der deutschen Rechtsprechung, wo sich juristische Magie und politischer Selbstschutz zu einer einzigartigen Melange vereinen.
Das Gesetz: Ein Freifahrtschein mit Parteibuch
Schauen wir doch einmal in das heilige Buch der deutschen Strafjustiz, das Strafgesetzbuch (StGB). In § 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen – heißt es unmissverständlich:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.“
Soweit so gut. Doch dann kommt der Zaubersatz in Absatz 3:
„Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.“
Mit anderen Worten: Solange das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Hammer auf den Tisch haut und „verfassungswidrig!“ brüllt, genießen Parteien quasi Narrenfreiheit. Sie könnten rein theoretisch sogar einen „Arbeitskreis Bestechung“, einen „AK Haushaltstrickserei“ oder ein „Kompetenzteam Maskendeals“ gründen – solange das große Gericht in Karlsruhe keinen Finger hebt, bleibt alles sauber.
Parteien – Die Unberührbaren der Republik
Während also der Kegelverein von nebenan schon bei einer zu lauten WhatsApp-Gruppe ins Visier der Ermittler geraten könnte, dürfen Parteien nach Herzenslust „gestalten“. Steuertricks? Lobbyismus? Postengeschacher? Alles kein Problem – solange es im Rahmen des Parteiengesetzes und fernab eines roten Karlsruhe-Stempels bleibt.
Man stelle sich vor, eine beliebige Partei würde nachweislich Gelder veruntreuen, Wahlgesetze beugen oder öffentliche Ämter verschachern. In jedem anderen Kontext wäre das ein klarer Fall für Staatsanwalt und Handschellen. Doch hier greift sofort der magische Schutzschirm des § 129 Abs. 3 StGB: „Sorry Jungs, aber wir sind leider keine kriminelle Vereinigung. Steht da schwarz auf weiß!“
Struktur? Check! Gemeinsames Interesse? Doppel-Check! Aber…
Die Definition einer kriminellen Vereinigung nach Absatz 2 klingt fast wie aus dem Handbuch für Parteigründungen:
„Ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.“
Klingt verdächtig nach einem beliebigen letzten Landesparteitag. Aber keine Sorge: Das Gesetz hat vorgesorgt! Wo kämen wir denn auch hin, wenn plötzlich ganze Fraktionen im Bundestag wegen organisierter Kriminalität abgeführt würden? Nein, nein – dafür gibt es ja den Schutzengel des Grundgesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht als letzte Bastion
Natürlich kann eine Partei theoretisch verboten werden – aber nur dann gilt sie als verfassungswidrig und verliert ihren Schutzstatus. Bis dahin kann sie nach Lust und Laune experimentieren: Mal einen Spendenskandal hier, mal ein Maskendeal dort, ein bisschen Korruption im Hinterzimmer… alles Teil des demokratischen Prozesses! Hauptsache, Karlsruhe bleibt ruhig.
Kriminell? Ja. Kriminelle Vereinigung? Niemals!
So funktioniert Demokratie à la Deutschland: Die größten Netzwerke zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen genießen gesetzlichen Sonderstatus und können sich ihrer Immunität sicher sein – solange sie das Etikett „Partei“ tragen und den Segen des höchsten Gerichts haben.
Wer also noch immer glaubt, dass Gesetze für alle gleich gelten, sollte vielleicht einen Blick in § 129 StGB werfen und sich fragen: Wer schützt uns eigentlich vor denen, die sich selbst schützen?
Aber keine Sorge: Im Zweifel ist alles legal – solange es politisch ist.
Und jetzt alle gemeinsam: Hoch die Hände, Schutzparagraf-Wochenende!

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