Neue Onlineaktion: Deine Antwort auf TTIP

Unsere Meinung ist nicht gefragt – Wir sagen sie trotzdem!

Liebe Freundinnen und Freunde des Umweltinstitut München,

um Dampf aus der Debatte um das transatlantische Freihandels- und Investitionsabkommen TTIP zu nehmen, kündigte EU-Handelskommissar Karel de Gucht eine Öffentlichkeitsbeteiligung an. Noch bis 7.7.2014 werden die Bürger und Bürgerinnen zum Investitionsschutz im TTIP befragt. Allerdings werden die entscheidenden Fragen nicht gestellt und das Verfahren ist so kompliziert, dass es kaum jemand nutzt. Durch unsere neue Onlineaktion haben wir für Sie eine Möglichkeit geschaffen, sich einfach daran zu beteiligen und das Konsultationsverfahren zum Protest zu nutzen.

Der Investitionsschutz würde es Konzernen erlauben, Staaten auf Schadensersatz zu verklagen, wenn Gesetzesänderungen ihre Gewinnchancen mindern. Diese Streitfälle werden vor geheim tagenden Schiedsstellen verhandelt. So hat der Energiekonzern Vattenfall die Bundesrepublik auf der Basis von Investitionsschutzklauseln wegen des Atomausstiegs auf mehrere Milliarden Euro verklagt. Doch im Konsultationsverfahren wird nicht gefragt, ob die Bürgerinnen und Bürger in Europa Investitionsschutz wollen, noch ob sie TTIP überhaupt wollen. Stattdessen enthält es sehr viel Eigenlob und zynische Formulierungen. Die Investitionsschutzrechte für Konzerne werden gar mit Menschenrechten auf eine Stufe gestellt. Außerdem beziehen sich detailreiche Fragen auf einen juristischen Referenztext in ausschließlich englischer Sprache. Ernsthafte Bürgerbeteiligung sieht anders aus!

Das Umweltinstitut München hat deshalb für Sie Antwortvorlagen erstellt, mit der Sie einfach am Konsultationsverfahren mitmachen können. Wir machen es zu einem Protestinstrument gegen Sonderrechte für Konzerne und die Abkommen TTIP und CETA.

Funktionieren Sie hier den Fragebogen der EU-Kommission zu einem Protestinstrument gegen Sonderrechte für Konzerne und die Abkommen TTIP und CETA um.

Anmerkung Admin H.S.: An dieser Stelle direkt zur Webseite des Umweltinstituts München e.V. Bitte beteiligt Euch unbedingt an der Aktion!weiter

Nachstehend der komplette Text der vom Umweltinstitut München e.V. mit Sachverstand und Akribie erarbeiteten Antworten. Niemand kann behaupten, er oder sie könne nicht begreifen, um was es geht und in welch erheblichem Umfange solche Abkommen unser aller Leben nachhaltig beeinflußen werden!


Frage 1: Geltungsbereich der materiellrechtlichen Investitionsschutzbestimmungen

Erläuterung der Problematik

Der Geltungsbereich des Abkommens spiegelt eine Schlüsselfrage wider: Welche Art von Investitionen und Investoren sollten geschützt werden? Nach Auffassung der EU sollte der Investitionsschutz für die nach dem Recht des Gastlandes gesetzeskonformen Investitionen und Investoren gelten.

Ansatz der meisten Investitionsabkommen

In vielen internationalen Investitionsabkommen sind die Definitionen der Begriffe „Investor“ und „Investition“ breit angelegt.

Die Begriffsbestimmung für Investitionen ist zumeist absichtlich weit gefasst, weil Investitionen komplexe Vorgänge sind, die ein breites Spektrum von Vermögenswerten umfassen können, beispielsweise Immobilien, Maschinen und Ausrüstungen, Urheberrechte, Verträge und Lizenzen, Aktien und Anleihen sowie unterschiedliche Finanzinstrumente. Gleichzeitig beziehen sich die meisten bilateralen Investitionsabkommen auf Investitionen, die gesetzeskonform getätigt wurden. Dies hat sich bewährt und es den Gerichten in ISDS-Angelegenheiten [Anmerkung des Umweltinstituts: ISDS ist die Abkürzung für Investor-State Dispute Settlement, zu Deutsch die Schilchtung von Streitigkeiten zwischen Staat und Investor] erlaubt, Investoren den Investitionsschutz zu verweigern, die bei ihrer Investitionstätigkeit gegen das Recht des Gastlandes verstoßen haben, indem sie beispielsweise klare Verbote in diesem Recht umgangen oder Investitionen in betrügerischer oder korrupter Weise getätigt haben.

In vielen Investitionsabkommen bezieht sich die Definition des Begriffs „Investor“ ohne weitere Präzisierung einfach auf die natürliche oder juristische Person der anderen Vertragspartei. Dies hat es in einigen Fällen so genannten Briefkastenfirmen im Besitz oder unter Kontrolle von Rechtspersonen, die weder vom Abkommen geschützt werden sollten noch einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit im betreffenden Land nachgingen, erlaubt, unter Berufung auf das Investitionsabkommen Forderungen vor einem ISDS-Schiedsgericht zu erheben.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU möchte Missbrauch vermeiden. Dies wird in erster Linie durch eine bessere Definition des Begriffs „Investor“ erreicht, wodurch so genannte Briefkastenfirmen im Besitz von Angehörigen von Drittstaaten vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Um als rechtmäßiger Investor einer Vertragspartei zu gelten, muss eine Rechtsperson wesentliche Geschäftstätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Partei unterhalten.

Gleichzeitig möchte sich die EU auf nachweislich bewährte Vertragspraxis stützen. Der Verweis auf gesetzeskonforme Investitionen ist ein Beispiel dafür, ein weiteres ist die Klarstellung, dass Investitionsschutz erst gewährt wird, wenn Investoren bereits Ressourcen in erheblichem Umfang im Gastland gebunden haben – und nicht schon in der Planungsphase.

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments von den Zielen und dem Ansatz in Bezug auf den Geltungsbereich der materiellrechtlichen Bestimmungen zum Investitionsschutz im Rahmen der TTIP?

Antwort:

Sowohl die Europäische Union als auch die Vereinigten Staaten von Amerika haben hochentwickelte Rechtssysteme, die grundlegende Rechte wie das Recht auf Eigentum, auf Gleichbehandlung und faire Verfahren weitgehend sicherstellen sowie bei Enteignungen Entschädigungen vorschreiben. Eine Notwendigkeit, Investitionen darüberhinaus in einem völkerrechtlichen Vertrag abzusichern, sehe ich daher nicht.

Die ISDS-Schiedsstellen könnten von Unternehmen benutzt werden, um über das Rechtssystem der beiden Parteien (EU und USA) hinaus oder an diesem vorbei ihre jeweiligen Interessen durchzusetzen – und zwar auch gegen politische Entscheidungen, die in einem demokratischen Prozess gefallen sind. So hat zum Beispiel der Energiekonzern Vattenfall die Bundesrepublik Deutschland auf der Basis des Investitionsschutzkapitels in der Energiecharta wegen des Atomausstiegs auf mehrere Milliarden Euro Schadensersatz verklagt. Den Investitionsschutz im Rahmen der TTIP halte ich daher für einen Angriff auf die Regulierungsrechte demokratischer Staaten.

Dieser Eindruck wird durch eine Reihe von weiteren Mechanismen im Rahmen der TTIP bestätigt, wie zum Beispiel die sogenannte Regulatorische Kooperation in einem Regulatory Cooperation Council. Transatlantische Gremien aus ExpertInnen und BürokratInnen sollten nicht de facto durch Absprachen und Vorbesprechungen Macht entwickeln können, die eigentlich bei den gewählten Parlamenten liegen müsste.

Insgesamt befürchte ich, dass die TTIP durch Deregulierung und eine faktische Schwächung der Institutionen zu postdemokratischen Zuständen führt, in denen das Gleichgewicht zwischen demokratischer Gleichheit und ökonomischer Ungleichheit, das die europäischen Demokratien prägt, zugunsten der wirtschaftlichen Eliten verschiebt. Dabei wäre für den notwendigen Ausbau der europäischen Demokratie gerade ein Zurückdrängen der politischen Einflussmöglichkeiten von Konzernen das Gebot der Stunde.

Ich halte daher sowohl die ISDS – Mechanismen im CETA und der TTIP als auch diese Abkommen als ganzes für grundsätzlich falsch.


Frage 2: Nichtdiskriminierung

Erläuterung der Problematik

Die Vertragsparteien sind nach den Nichtdiskriminierungsvorschriften des Abkommens verpflichtet, der jeweils anderen Vertragspartei angehörende ausländische Investoren genauso zu behandeln wie Investoren aus dem Inland oder aus meistbegünstigten Staaten. Dies schafft einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Investoren der Vertragsparteien und aus anderen Ländern. Hat sich beispielsweise ein chemischer Stoff als toxisch erwiesen und soll daraufhin verboten werden, so dürfen Staaten das Verbot nicht auf ausländische Unternehmen beschränken und inländischen Unternehmen weiterhin die Herstellung und den Vertrieb dieses Stoffes erlauben.

Nichtdiskriminierungsauflagen können gelten, nachdem der ausländische Investor die Investitionen gesetzeskonform getätigt hat, sie können aber auch schon vorher gelten, nämlich für die Bedingungen des Zugangs dieses Investors zum Markt des Gastlandes.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Die EU ist der Auffassung, dass Investoren grundsätzlich nach der Niederlassung im Gastland nicht diskriminiert werden sollten, erkennt aber an, dass es in bestimmten seltenen Fällen und in ganz speziellen Bereichen notwendig sein kann, die Diskriminierung bereits niedergelassener Investoren in Betracht zu ziehen. Beim Niederlassungsrecht ist die Sachlage insofern anders, als die Parteien im eigenen Ermessen über die Öffnung bestimmter Märkte oder Sektoren entscheiden können.

Bezüglich der „Normeneinfuhr“ bemüht sich die EU um die Klarstellung, dass die Meistbegünstigung keine Übertragung verfahrens- oder materiellrechtlicher Bestimmungen aus anderen Übereinkommen erlaubt.

Die EU sieht auch Ausnahmen vor, um den Vertragsparteien beispielsweise Gesundheits-, Umwelt- oder Verbraucherschutzmaßnahmen zu erlauben. Zusätzliche Sonderregelungen gelten auch für den audiovisuellen Sektor und die Gewährung von Zuschüssen. Diese sind typischerweise Bestandteil von Freihandelsabkommen der EU und gelten auch für die Nichtdiskriminierungsauflagen in Bezug auf Investitionen. Diese Ausnahmen erlauben die unterschiedliche Behandlung von Investoren und Investitionen, soweit bestimmte Zielsetzungen des öffentlichen Interesses dies erfordern.

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Ansatz der EU in Bezug auf Nichtdiskriminierung im Rahmen der TTIP? Bitte erläutern Sie Ihren Standpunkt.

Antwort:

Die Rechtssysteme der EU und der USA sollten in der Lage sein, die Nicht-Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung von AusländerInnen ausreichend sicherzustellen. Wo staatliche Stellen und Gerichte AusländerInnen offen diskriminieren müssen gegebenenfalls die Regeln und die Exekutive und juristische Praxis auf nationaler Ebene angepasst werden. Für zusätzliche Schutzmechanismen für ausländische InvestorInnen sehe ich keine Notwendigkeit.

Bei der staatlichen Auftragsvergabe kann es sogar gut gerechtfertigt sein, lokale Unternehmen zu bevorzugen, um damit umweltschädliche Transportwege zu minimieren und Lohndumping zu verhindern. In den USA ist es wesentlich einfacher, auf regionaler oder kommunaler Ebene bei der öffentlichen Beschaffung lokale Unternehmen zu bevorzugen als in Europa. Auch wenn es Kontrollen geben muss, die dabei Korruption verhindern, halte ich diese Form der Diskriminierung explizit für richtig.

Die in den Erläuterungen genannte Öffnung bestimmter Märkte und Sektoren halte ich sowohl für die EU als auch für die USA in vielen Fällen für falsch. Eine Öffnung des europäischen Marktes für Lebensmittel und Agrarprodukte durch eine Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung von Verfahren und Standards ist falsch. Selbst ein Verzicht auf Zölle im Agrarbereich wäre eine Gefahr für die bäuerliche Landwirtschaft in Europa, insbesondere der Milchviehhaltung. Ein solcher Verzicht auf Zölle ist daher falsch.

Ich schäme mich, wenn ich von VerbraucherschützerInnen aus den USA höre, dass die EU-Kommission im Sinne einer Öffnung amerikanischer Märkte für europäische Konzerne auf eine Senkung von Verbraucherschutzstandards auf dem Finanzmarkt in den USA oder eine Rücknahme von finanzmarktstabilisierenden Regelungen der Regierung von Barack Obama hinarbeitet.

Ich halte daher sowohl die ISDS – Mechanismen im CETA und der TTIP, als auch diese Abkommen als Ganzes für grundsätzlich falsch.


Frage 3: Faire und angemessene Behandlung

Erläuterung der Problematik

Die Pflicht zur fairen und angemessenen Behandlung ausländischer Investoren ist eine der wichtigsten Investitionsschutzvorschriften. Sie gewährleistet, dass Investoren und Investitionen nicht nur vor Enteignung oder Diskriminierung durch das Gastland geschützt sind, sondern vor jeder Behandlung, die willkürlich, ungerecht, anstößig oder anderweitig inakzeptabel ist.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Die Pflicht zur fairen und angemessenen Behandlung ist in den meisten internationalen Investitionsabkommen als Norm verankert. In vielen Fällen ist die Norm jedoch nicht definiert, und sie ist in der Regel nicht eingegrenzt oder klar gefasst. Dies hat Schiedsgerichten unweigerlich erheblichen Interpretationsspielraum verschafft, und das daraus resultierende breite Spektrum von sehr engen bis zu sehr weiten Interpretationen hat zu vielen Kontroversen über die genaue Bedeutung der Norm geführt. Dieser Mangel an Klarheit hat viele Investoren veranlasst, Forderungen im Rahmen der ISDS zu erheben, wodurch teilweise das Regelungsrecht des Staates zum problematischen Aspekt wurde. Insbesondere wurde in einigen Fällen die Norm als umfassender Schutz der berechtigten Erwartungen von Investoren aufgefasst, die auch einen stabilen allgemeinen Rechtsrahmen voraussetzten.

In einigen Investitionsabkommen wurde die Norm der fairen und angemessenen Behandlung durch Verknüpfung mit Begriffen aus dem Völkergewohnheitsrecht verengt, etwa die Mindestgrundsätze für die Behandlung, die Staaten im Umgang mit Ausländern einhalten müssen. Das hat aber auch zur sehr unterschiedlichen Schiedssprüchen zum Geltungsbereich des Völkergewohnheitsrechts geführt und nicht die gewünschte größere Klarheit für die Definition der Norm gebracht.

Zuweilen berührt die Norm der fairen und angemessenen Behandlung das Problem der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gegenüber ausländischen Investoren und ihren Investitionen durch das Gastland (gelegentlich als „Schirmklausel“ bezeichnet), zum Beispiel wenn das Gastland einen Vertrag mit dem ausländischen Investor geschlossen hat. Investitionsabkommen können diesbezüglich spezifische Bestimmungen enthalten, die mitunter so breit ausgelegt werden, dass jeder Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung einen Bruch des Investitionsabkommens darstellt.

Ziele und Konzept der EU

Das Hauptziel der EU ist die Klärung der Norm, insbesondere durch Einbeziehung von Erkenntnissen aus der Rechtsprechung. Dies würde Ungewissheiten sowohl für die Staaten als auch für die Investoren ausräumen. Nach dem EU-Konzept könnte ein Staat nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur fairen und angemessenen Behandlung zur Rechenschaft gezogen werden, wenn eines einer begrenzten Reihe von Grundrechten verletzt wurde, d. h. in Fällen von Rechtsverweigerung, Verstoß gegen wesentliche Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens, offensichtlicher Willkür, gezielter Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der religiösen Überzeugung sowie bei Übergriffen wie Zwang, Nötigung oder Belästigung. Eine Erweiterung dieser Liste ist nur möglich, wenn die Vertragsparteien (die EU und die USA) ausdrücklich die Hinzufügung weiterer Elemente vereinbaren, beispielsweise wenn sich aus dem Völkerrecht nachweislich neue Elemente der Norm ergeben haben.

Bei der Auslegung der Norm kann den berechtigten Erwartungen des Investors Rechnung getragen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn eine Partei klare und spezifische Angaben zum Abkommen gemacht hat, um den Investor zur Betätigung oder Aufrechterhaltung der Investitionen zu bewegen, auf welche diese sich verlassen hat und die in der Folge von der Partei nicht eingehalten wurden. Damit soll verdeutlicht werden, dass ein Investor nicht berechtigterweise erwarten kann, dass der allgemeine Rechts- und Regelungsrahmen unveränderlich ist. Die EU möchte auf diese Weise sicherstellen, dass die Norm nicht als Stabilisierungsverpflichtung verstanden wird, also als Garantie, dass die Rechtsvorschriften des Gastlandes nicht in einer für Investoren nachteiligen Weise geändert werden.

Entsprechend dem allgemeinen Ziel einer inhaltlichen Klärung der Norm wird sich die EU erforderlichenfalls auch für den Schutz ausländischer Investoren in Fällen einsetzen, in denen das Gastland seine Hoheitsrechte zur Umgehung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber ausländischen Investoren oder deren Investitionen benutzt, worunter simple Vertragsverstöße wie das Nichtbezahlen einer Rechnung allerdings nicht fallen.

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Ansatz der EU in Bezug auf die faire und angemessene Behandlung von Investoren im Rahmen der TTIP?

Antwort:

Ich gehe davon aus, dass die Verwaltungen und Gerichte in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika auch bisher nicht willkürlich, ungerecht und anstößig gegenüber ausländischen InvestorInnen gehandelt haben. Die Möglichkeit einer für InvestorInnen nachteiligen Veränderung von Rechtsvorschriften, die im Rahmen demokratischer Entscheidungsprozesse geschehen, sind ein Teil des unternehmerischen Risikos, das ausländische wie einheimische InvestorInnen zu tragen haben. Die Grundrechte, wie das Recht auf ordnungsgemäße Verfahren oder den Schutz vor Willkür, Diskriminierung und Übergriffen, sind in den Rechtssystemen der Mitgliedsstaaten der EU, ebenso wie in den USA, fest verankert. Für zusätzliche Schutzmechanismen für ausländische InvestorInnen sehe ich keine Notwendigkeit.

Insgesamt sehe ich den Schutz der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Grund- und Menschenrechte eine wichtige Aufgabe der Politik der Europäischen Union. Die Grundrechte kommen dabei allen Menschen unabhängig von ihrer ökonomischen Situation zu und nicht nur InvestorInnen. Viele davon sind sogar explizit darauf ausgelegt, dass die Staaten soziale Grundrechte wie ein Recht auf Gesundheit, sauberes Wasser, ausreichend Nahrung und ein Dach über dem Kopf für alle sichern – auch gegen die Interessen der Privatwirtschaft.

Die Kohärenz der Politik der diesen Zielen verpflichteten Europäischen Union gegenüber den Ärmsten der Erde ist erstaunlich schlecht. Die Handelspolitik konterkariert dabei die Entwicklungszusammenarbeit sehr oft. Ein Beispiel dafür sind die Economic Partnership Agreements mit ehemaligen Kolonien in Afrika, der Karibik und dem Pazifikraum, die diese oft sehr armen Staaten zu Marktöffnungen zugunsten der EU verpflichten. Ich gehe davon aus, dass ein Zusammenschluss Nordamerikas und der Europäischen Union durch die Abkommen TTIP und CETA die relative Wettbewerbsposition von Unternehmen aus der jeweils anderen Partei nicht nur gegenüber einheimischen Unternehmen, sondern auch gegenüber Importen aus Entwicklungs- und Schwellenländern verbessert. Damit behindern die genannten Abkommen die Entwicklungsmöglichkeiten der Wirtschaft dieser Länder.

Ich halte daher sowohl die ISDS – Mechanismen im CETA und der TTIP für unnötig, als auch diese Abkommen als Ganzes für grundsätzlich falsch.

Ich fordere die EU-Kommission auf, aus der Erkenntnis, dass die bisher genutzten Formulierungen in Investitionsabkommen zu Problemen geführt haben, die Konsequenz zu ziehen und diese Abkommen – insbesondere auch die Energiecharta – zu beenden.


Frage 4: Enteignung

Erläuterung der Problematik

Das Recht auf Eigentum ist ein in der Europäischen Konvention der Menschenrechte und der Europäischen Charta der Grundrechte sowie in den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten verankertes Menschenrecht. Dieses Recht ist für Investoren und Investitionen von grundlegender Bedeutung. Das größte Risiko, dem Investoren im Ausland ausgesetzt sein können, ist nämlich die Gefahr der Enteignung ohne Entschädigung. Aus diesem Grund stehen Garantien gegen Enteignung im Mittelpunkt jeder internationalen Übereinkunft über Investitionen.

Direkte Enteignungen mit Beschlagnahme von Eigentum sind heute selten und geben bei schiedsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass zu Kontroversen. Die Schiedsgerichte stehen aber vor einer viel schwierigeren Aufgabe, wenn sie entscheiden müssen, ob eine staatliche Regulierungsmaßnahme, die nicht mit der direkten Übertragung eines Eigentumsrechts verbunden ist, als einer Enteignung gleichwertig (indirekte Enteignung) betrachtet werden kann.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Investitionsabkommen lassen Enteignungen zu, wenn sie im öffentlichen Interesse, ohne Diskriminierung, im Zuge eines ordnungsgemäßen Rechtsverfahrens sowie mit rascher und wirksamer Entschädigung erfolgen. Dies gilt sowohl für die direkte Enteignung (z. B. Verstaatlichung) als auch für die indirekte Enteignung (eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Enteignung).

Indirekte Enteignung ist in bestimmten Fällen ein Problem, wenn aus berechtigten Gründen getroffene Regulierungsmaßnahmen Entschädigungsforderungen von Investoren mit der Begründung nach sich ziehen, diese Maßnahmen kämen aufgrund ihrer erheblichen negativen Auswirkungen auf Investitionen einer Enteignung gleich. Die meisten Investitionsabkommen enthalten diesbezüglich keine detaillierten Regelungen oder Orientierungen, was den Schiedsgerichten zwangsläufig erheblichen Interpretationsspielraum lässt.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU möchte die Bestimmungen zur Enteignung klären und in Bezug auf indirekte Enteignung Orientierungshilfen bei Auslegungsfragen bieten, um Entschädigungsforderungen bei berechtigten Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu vermeiden. Sie möchte verdeutlichen, dass nichtdiskriminierende Maßnahmen in Verfolgung legitimer Gemeinwohlinteressen wie Gesundheits- oder Umweltschutz nicht als einer Enteignung gleichwertig betrachtet werden können, sofern sie nicht offenkundig unverhältnismäßig sind. Außerdem möchte die EU klarstellen, dass die bloße Tatsache, dass eine Maßnahme sich auf den wirtschaftlichen Wert einer Investition auswirkt, keine Forderung wegen indirekter Enteignung begründen kann.

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Ansatz der EU in Bezug auf Enteignung im Rahmen der TTIP? Bitte erläutern Sie Ihren Standpunkt.

Antwort:

Die Möglichkeit einer für InvestorInnen nachteiligen Veränderung von Rechtsvorschriften, die im Rahmen demokratischer Entscheidungsprozesse geschehen, halte ich für einen Teil des unternehmerischen Risikos, das ausländische wie einheimische InvestorInnen zu tragen haben.

Darüber hinaus ergibt sich bei den von der Kommission vorgeschlagenen Verbesserungen gegenüber Investitionsabkommen aus der Vergangenheit das Problem, an welcher Stelle die Entscheidung getroffen wird, welche Maßnahmen „berechtigte Maßnahmen im öffentlichen Interesse“ und „legitimen Gemeinwohlinteressen“ dienen und welche nicht. Diese Entscheidung haben in demokratischen Staaten gewählte Parlamente oder die BürgerInnen in Abstimmungen zu treffen. Gegen eine solche Entscheidung haben betroffene Einzelne im Rechtsstaat die Möglichkeit, juristisch vorzugehen. Eine Notwendigkeit für einen zusätzlichen Schutz für ausländische InvestorInnen sehe ich nicht.

Die Entscheidung, welche Gemeinwohlinteressen legitim und welche Maßnahmen zu ihrem Schutz berechtigt sind, in ISDS-Schiedsstellen zu treffen, ist mit meinem Verständnis von Demokratie nicht zu vereinbaren. Es besteht das Risiko, dass den Interessen ausländischer InvestorInnen damit ein Gewicht gegeben wird, das über Gemeinwohlinteressen steht, die sich nur in einem demokratischen Prozess finden und artikulieren lassen.

Insgesamt befürchte ich, dass die TTIP durch Deregulierung und eine faktische Schwächung der Institutionen zu postdemokratischen Zuständen führt, in denen das Gleichgewicht zwischen demokratischer Gleichheit und ökonomischer Ungleichheit, das die europäischen Demokratien prägt, zugunsten der wirtschaftlichen Eliten verschiebt. Dabei wäre für den notwendigen Ausbau der europäischen Demokratie gerade ein Zurückdrängen der politischen Einflussmöglichkeiten von Konzernen das Gebot der Stunde.

Ich halte daher sowohl die ISDS – Mechanismen im CETA und der TTIP, als auch diese Abkommen als Ganzes für grundsätzlich falsch.

Ich fordere die EU-Kommission auf, aus der Erkenntnis, dass die bisher genutzten Formulierungen in Investitionsabkommen zu Problemen geführt haben, die Konsequenz zu ziehen und diese Abkommen zu beenden.


Frage 5: Gewährleistung des Regelungsrechts und Investitionsschutz

Erläuterung der Problematik

In demokratischen Gesellschaften unterliegt das Regelungsrecht der Staaten Grundsätzen und Regeln, die sowohl im nationalen Recht als auch im Völkerrecht verankert sind. So verpflichten sich die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention beispielsweise zur Achtung einer Reihe von bürgerlichen und politischen Rechten. In der EU stellen die Verfassungen der Mitgliedstaaten sowie das EU-Recht sicher, dass die Maßnahmen der Staaten nicht gegen Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger verstoßen können. Die staatliche Reglementierung muss in einer demokratischen Gesellschaft also auf berechtigten Interessen beruhen und notwendig sein.

In Investitionsabkommen spiegelt sich diese Sichtweise wider. Wenn solche Abkommen allerdings Bestimmungen enthalten, die sehr allgemein oder zweideutig erscheinen, besteht stets die Gefahr, dass Schiedsgerichte diese in einer Weise auslegen, die als Bedrohung des staatlichen Regelungsrechts empfunden werden kann. Letzten Endes sind die Entscheidungen von Schiedsgerichten nur so gut wie die Bestimmungen, die sie auszulegen und anzuwenden haben.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Die meisten Abkommen, in denen Investitionsschutz im Mittelpunkt steht, enthalten keine Aussagen dazu, in welcher Beziehung Gemeinwohlanliegen wie die öffentliche Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz oder aufsichtliche Regulierung zu Investitionen stehen können. Deshalb ist das Verhältnis zwischen Investitionsschutz und dem von den Parteien vorgesehenen Regelungsrecht in diesen Bereichen nicht klar, was Ungewissheit zur Folge hat.

In neueren Abkommen wird diese Problematik jedoch zunehmend angegangen, und zwar einerseits durch Klärung wesentlicher Investitionsschutzbestimmungen, die sich in der Vergangenheit als kontrovers erwiesen haben, und andererseits sorgfältig formulierten Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen. In komplexen Übereinkünften wie Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zu Investitionen oder Abkommen über die regionale Integration ist daher die Einbeziehung solcher Garantien übliche Praxis.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU möchte ein stabiles Gleichgewicht zwischen dem Investorenschutz und dem Regelungsrecht der Staaten erreichen.

Sie möchte zunächst sicherstellen, dass das Regelungsrecht der Parteien als grundlegendes Prinzip bekräftigt wird. Das ist deshalb wichtig, weil die Schiedsgerichte bei Urteilen in Streitbeilegungsverfahren diesem Prinzip Rechnung tragen müssen.

Zweitens wird die EU klare und innovative Bestimmungen in Bezug auf Investitionsschutznormen einführen, die in der Vergangenheit Anlass zu Besorgnis gaben (so wird beispielsweise die Norm der fairen und angemessenen Behandlung anhand einer erschöpfenden Liste grundlegender Investorenrechte definiert; der Anhang zur Enteignung stellt klar, dass nichtdiskriminierende Maßnahmen im Interesse berechtigter Gemeinwohlziele keine indirekte Enteignung darstellen). Aufgrund dieser Verbesserungen können Schiedsgerichte den Investorenschutz nicht in einer dem Regelungsrecht abträglichen Weise auslegen.

Drittens stellt die EU sicher, dass alle notwendigen Schutzklauseln und Ausnahmeregelungen existieren. Beispielsweise sollten sich ausländische Investoren nur zu den von der EU festgelegten Bedingungen in der EU niederlassen können. In Bezug auf Gleichbehandlungsverpflichtungen, Umwelt-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzmaßnahmen gilt eine Reihe von Ausnahmen (Einzelheiten siehe Frage 2). Zusätzliche Sonderregelungen gelten auch für den audiovisuellen Sektor und die Gewährung von Zuschüssen. Entscheidungen in Wettbewerbsfragen unterliegen nicht der Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS). Wie im Falle anderer EU-Übereinkünfte würde auch nichts eine Vertragspartei daran hindern, aus aufsichtsrechtlichen Gründen beispielsweise Maßnahmen zum Anlegerschutz oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems zu treffen. Außerdem sehen die EU-Übereinkünfte allgemeine Ausnahmen in Krisensituationen vor, z. B. bei der Gefahr oder dem Eintreten ernster Schwierigkeiten in der Devisen- oder Geldpolitik, Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder externer finanzieller Schwierigkeiten.

Im Hinblick auf die Verfahrensaspekte der ISDS verfolgt die EU das Ziel, ein an das Regelungsrecht der Staaten anpassbares System aufzubauen. Soweit zum Schutz des Regelungsrechts mehr Klarheit und Genauigkeit notwendig sind, können die Parteien Interpretationen der Investitionsschutzbestimmungen erlassen, die für Schiedsgerichte bindend sind. Also können die Parteien beaufsichtigen, wie das Abkommen in der Praxis ausgelegt wird, und erforderlichenfalls darauf Einfluss nehmen.

Die von der EU vorgeschlagenen verfahrenstechnischen Verbesserungen werden auch verdeutlichen, dass ein Schiedsgericht nicht die Aufhebung einer Maßnahme, sondern lediglich Entschädigung für den Investor verfügen kann.

Darüber hinaus werden unbegründete Forderungen verhindert, und Investoren werden bei erfolglosen Klagen der Gegenseite die Kosten erstatten müssen (s. Frage 9).

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Ansatz der EU in Bezug auf die Wahrung des Regelungsrechts im Rahmen der TTIP?

Antwort:

Die obigen Erläuterungen, in denen Investitionsabkommen mit ihren bekannten Problemen auf eine Stufe mit der Europäischen Menschenrechtskonvention gestellt werden, sind völlig inakzeptabel. Der Ausgleich der Interessen von InvestorInnen mit Gemeinwohlinteressen hat innerhalb der von demokratischen Staaten geschaffenen Rechtsordnung zu geschehen und nicht im Ausgleich mit dem Regelungsrecht der Staaten. Deshalb halte ich Investitionsabkommen für grundsätzlich falsch.

Ich fordere die EU-Kommission auf, aus der Erkenntnis, dass die bisher bestehenden Investitionsabkommen zu Problemen geführt haben, die Konsequenz zu ziehen und diese Abkommen zu beenden.


Frage 6: Transparenz bei ISDS

Erläuterung der Problematik

Bei den meisten ISDS-Verfahren erhält die Öffentlichkeit kaum oder gar keine Information, die Anhörungen sind nicht öffentlich und Dritte können sich nicht in das Verfahren einschalten. Deshalb ist es für die Öffentlichkeit schwierig, die grundlegenden Umstände zu kennen und sich ein Bild von dem zu machen, was die beiden Seiten vorbringen.

Dieser Mangel an Offenheit war im Hinblick auf die Ursachen und potenziellen Ergebnisse von ISDS-Sachen Anlass für Verwirrung und Besorgnis. Für die Legitimität und Verlässlichkeit des Systems ist daher Transparenz von zentraler Bedeutung. Sie ermöglicht es interessierten Kreisen, sich über eine Streitigkeit zu informieren und einen Beitrag zu deren Beilegung zu leisten. Transparenz fördert verantwortliches Handeln der Schiedsrichter, da sie ihre Entscheidungen überprüfbar macht. Sie verbessert die Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der Entscheidungen, da sie einen Korpus von Fällen und Informationen schafft, auf den sich Investoren, Interessenträger, Staaten und ISDS-Schiedsgericht stützen können.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Nach den in den meisten Abkommen geltenden Regeln müssen sowohl der beteiligte Staat als auch der Investor der Veröffentlichung eingereichter Beiträge zustimmen. Widerspricht eine der Parteien der Veröffentlichung, so dürfen Dokumente nicht veröffentlicht werden. Deshalb werden die meisten ISDS-Fälle hinter verschlossenen Türen verhandelt, und nur wenige Dokumente gelangen an die Öffentlichkeit.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU möchte die Transparenz und Offenheit des ISDS-Systems im Rahmen der TTIP gewährleisten. Sie wird deshalb für die Aufnahme von Bestimmungen sorgen, die sicherstellen, dass die Anhörungen öffentlich sind und alle Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. In ISDS-Sachen im Rahmen der TTIP werden (mit Ausnahmen lediglich zum Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen) alle Dokumente öffentlich verfügbar und Anhörungen öffentlich sein. Interessierte Kreise der Zivilgesellschaft werden Beiträge einreichen können, um den ISDS-Schiedsgerichten ihre Ansichten und Argumente zur Kenntnis zu bringen.

Die EU hat federführend an der Festlegung neuer Transparenzvorschriften der Vereinten Nationen zu ISDS mitgewirkt. Die angestrebte Transparenz wird durch Einbeziehung dieser Regeln in die TTIP erreicht.

Frage:

Trägt angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments dieser Ansatz zum Ziel der EU bei, Transparenz und Offenheit des ISDS-Systems im Rahmen der TTIP zu verbessern? Machen Sie gegebenenfalls bitte weitere Vorschläge.

Antwort:

Die von der EU vorgeschlagenen Verbesserungen in der Transparenz und Offenheit des ISDS-Systems können meine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber dem ISDS-System nicht aufheben. Dazu kommt, dass diese Mechanismen nicht in der Praxis erprobt sind. Es ist daher fraglich, ob sie die gewünschten Ziele erreichen können oder ob InvestorInnen zur Durchsetzung ihrer Interessen neue Wege innerhalb des ISDS-Systems ausfindig machen können.

Das gilt umso mehr, als dass die Erfahrung zeigt, dass die genannten Ausnahmen zum Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen häufig dazu dienen, das legitime Informationsinteresse der BürgerInnen zu unterdrücken. So ist es zum Beispiel sehr schwierig bis unmöglich, für Staaten sehr unvorteilhafte Verträge für Public Private Partnerships im Verkehrsbereich einzusehen, die die BürgerInnen als SteuerzahlerInnen sehr viel Geld kosten.

Insgesamt halte ich nicht nur das ISDS-System für falsch, sondern bin grundsätzlich gegen die beiden Abkommen TTIP und CETA.


Frage 7: Mehrfachklagen und Beziehungen zu inländischen Gerichten

Erläuterung der Problematik

Investoren, die glauben, Grund zur Beschwerde über behördliche Maßnahmen zu haben (z. B. Diskriminierung oder unzureichende Entschädigung nach Enteignung) haben oft unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten. Sie können gegebenenfalls versuchen, ihre Ansprüche vor nationalen Gerichten geltend zu machen. Ebenso können sie oder mit ihnen verbundene Unternehmen möglicherweise nach anderen internationalen Investitionsabkommen andere überstaatliche Instanzen anrufen.

Häufig kann der von Investitionsabkommen gebotene Schutz nicht vor inländischen Gerichten eingeklagt werden, und es gelten unterschiedliche Rechtsvorschriften. Beispielsweise ist die Diskriminierung zu Gunsten lokaler Unternehmen nach US-Recht nicht verboten, in Investitionsabkommen allerdings schon. Außerdem wird befürchtet, dass inländische Gerichte bei der Prüfung von Entschädigungsforderungen für Enteignung die eigene Regierung gegenüber ausländischen Investoren bevorzugen oder letzteren ordnungsgemäße Verfahrensrechte wie wirksame Rechtsbehelfe vorenthalten könnten. Regierungen genießen eventuell Immunität. Außerdem unterscheiden sich oftmals die Rechtsbehelfe. In manchen Fällen können nationale Gerichte behördliche Maßnahmen kippen, wenn diese beispielsweise unrechtmäßig oder verfassungswidrig sind. ISDS-Schiedsgerichte können nicht die Rücknahme staatlicher Maßnahmen verordnen.

Aus diesen verschiedenen Möglichkeiten erwachsen wichtige und komplexe Fragen. Es muss sichergestellt werden, dass ein Staat nicht mehr als die angemessene Entschädigung bezahlt. Die Schiedssprüche müssen konsistent sein.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

In bestehenden Investitionsabkommen werden die Beziehungen zu inländischen Gerichten oder ISDS-Instanzen zumeist nicht geregelt oder behandelt. Nach manchen Investitionsabkommen muss der Investor zwischen inländischen Gerichten und ISDS-Schiedsgerichten wählen. In der Praxis wird dies häufig als „fork-in-the-road-clause“ (Weggabelungsklausel) bezeichnet.

Ziele und Ansatz der EU

Das Konzept der EU sieht grundsätzlich die Bevorzugung nationaler Gerichte vor. Die EU möchte für Investoren Anreize schaffen, im Streitfall inländische Gerichte anzurufen oder gütliche Lösungen zu suchen, beispielsweise durch Schlichtung. Sie wird dazu unterschiedliche Instrumente vorschlagen. Eine Maßnahme besteht darin, die einschlägigen Fristen für die Anrufung nationaler Gerichte oder die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens in derselben Sache zu verlängern, um Investoren nicht vom Beschreiten dieser Wege abzuschrecken. Ein weiteres wichtiges Element besteht darin, sicherzustellen, dass Investoren nicht gleichzeitig ein ISDS-Schiedsgericht und nationale Gerichte mit derselben Sache befassen können. Daneben wird die EU dafür Sorge tragen, dass mit dem Investor verbundene Unternehmen nicht gleichzeitig ein ISDS-Schiedsgericht und nationale Gerichte mit derselben Sache befassen können. Sind andere einschlägige oder verbundene Fälle anhängig, so müssen die ISDS-Schiedsgerichte diesem Umstand Rechnung tragen. Auf diese Weise sollen übermäßige Entschädigungen verhindert und durch Ausschluss der Möglichkeit gleichzeitiger Klagen Konsistenz gewährleistet werden.

Frage:

Ist dieser Ansatz angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments Ihrer Ansicht nach geeignet, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Inanspruchnahme der ISDS-Schiedsgerichte und der Möglichkeit zum Anrufen nationaler Gerichte herzustellen und Konflikte zwischen inländischen Rechtsbehelfen und der ISDS im Rahmen der TTIP zu vermeiden? Nennen Sie bitte gegebenenfalls weitere mögliche Schritte und nehmen sie Stellung zur Nützlichkeit der Schlichtung als Möglichkeit der Streitbeilegung.

Antwort:

Ich stimme der Kommission in der Einschätzung zu, dass die nationalen Gerichte gegenüber ISDS-Schiedsstellen zu bevorzugen sind. Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 1-3 beschrieben ziehe ich daraus den Schluss, dass ISDS-Mechanismen nicht notwendig sind und Verträge, die solche Mechanismen enthalten, nicht abgeschlossen werden sollten.

Ich fordere die EU-Kommission auf, aus der Erkenntnis, dass die bisher bestehenden Investitionsabkommen zu Problemen geführt haben, die Konsequenz zu ziehen und diese Abkommen zu beenden.

Insgesamt halte ich nicht nur das ISDS-System für falsch, sondern bin grundsätzlich gegen die beiden Abkommen TTIP und CETA.


Frage 8: Ethik, Verhalten und Qualifikationen der Schiedsrichter

Erläuterung der Problematik

Es wird bezweifelt, dass die Schiedsrichter der ISDS-Schiedsgerichte stets unabhängig und unparteiisch agieren. Da die betreffenden Personen nicht nur als Schiedsrichter, sondern auch als Anwalt von Unternehmen oder Behörden tätig sein können, bestehen Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Voreingenommenheit oder Interessenkonflikte.

Teilweise wurden auch Bedenken geäußert bezüglich der Qualifikationen von Schiedsrichtern und dem möglichen Fehlen der notwendigen Sachkenntnis In Fragen des öffentlichen Interesses oder in Fragen, die einen Ausgleich zwischen Investitionsschutz und beispielsweise Umwelt-, Gesundheits- oder Verbraucherschutz erfordern.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

In bestehenden Investitionsabkommen wird das Verhalten von Schiedsrichtern zumeist nicht behandelt. In internationalen Vorschriften zu Schiedsverfahren wird zur Regelung dieser Frage dem beteiligten Staat oder dem Investor die Möglichkeit eingeräumt, die Wahl von Schiedsrichtern aufgrund von Zweifeln an ihrer Eignung anzufechten. Die meisten Abkommen erlauben Investoren und dem beteiligten Staat die Wahl von Schiedsrichtern, legen jedoch keine Regeln zu den Qualifikationen oder eine Liste geprüfter, qualifizierter Schiedsrichter fest, aus der diese auszuwählen sind.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU möchte klare Regeln festlegen, um sicherzustellen, das Schiedsrichter unabhängig sind und sich ethisch einwandfrei verhalten. Sie wird bestimmte Anforderungen zum ethischen Verhalten von Schiedsrichtern sowie einen Verhaltenskodex für diese in die TTIP aufnehmen. Dieser Verhaltenskodex wird für die Schiedsrichter, die in ISDS-Schiedsgerichten im Rahmen der TTIP tätig sind, verbindlich sein. Der Verhaltenskodex sieht außerdem Verfahren zum Ermitteln und Ausräumen von Interessenkonflikten vor. Schiedsrichter, die gegen diese Ethikregeln verstoßen, werden aus dem Schiedsgericht entfernt. Ist ein beteiligter Staat beispielsweise der Auffassung, dass der vom Investor ausgewählte Schiedsrichter nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügt oder sich in einem Interessenkonflikt befindet, so kann er dessen Ernennung anfechten. Schiedsrichter, die gegen den Verhaltenskodex verstoßen, werden aus dem Schiedsgericht entfernt. Wird nach der Bekanntgabe eines Schiedsspruches ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt, so kann der beteiligte Staat oder der Investor die Aufhebung dieser Entscheidung verlangen.

Im Referenzdokument (dem im Entwurf vorliegenden Abkommen EU-Kanada) haben die Parteien (d. h. die EU und Kanada) erstmals in einem Investitionsabkommen vereinbart, Regeln zum Verhalten der Schiedsrichter aufzunehmen und diese erforderlichenfalls später zu verbessern. Bei der TTIP würden diese direkt in das Abkommen aufgenommen. Die EU will detaillierte Anforderungen an die Qualifikationen der in ISDS-Schiedsgerichten im Rahmen der TTIP tätigen Schiedsrichter festlegen. Diese müssen unabhängig und unparteiisch sein, über Sachkenntnis in Fragen des Völkerrechts und internationalen Investitionsrechts sowie nach Möglichkeit über Erfahrung im internationalen Handelsrecht und in der internationalen Streitbeilegung verfügen. Unter den Bestqualifizierten, die solche Aufgaben wahrgenommen haben, werden sich in der Regel Richter im Ruhestand befinden, die Erfahrung bei der Beurteilung von Fragen haben, die Handel und Investitionen sowie gesellschaftliche und ordnungspolitische Aspekte berühren.

Außerdem möchte die EU einen Einsatzplan erstellen, d. h. eine Liste qualifizierter Personen, von welcher der/die Vorsitzende des ISDS-Schiedsgerichts ausgewählt wird, falls der Investor oder der beteiligte Staat sich nicht auf andere Weise darauf einigen können, wer den Vorsitz führen soll. Mit dieser Liste soll sichergestellt werden, dass die EU und die USA Schiedsrichter bestellen, die einvernehmlich auf Qualifikation und Unabhängigkeit überprüft wurden. So wählt der beteiligte Staat einen Schiedsrichter aus und hat den dritten überprüft.

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Verhaltenskodex und den Anforderungen an die Qualifikationen von Schiedsrichtern im Rahmen der TTIP? Verbessern sie das bestehende System und können weitere Verbesserungen ins Auge gefasst werden?

Antwort:

Ein Vergleich der SchiedsrichterInnen an ISDS-Schiedsstellen mit den staatlichen RichterInnen an regulären Gerichten macht deutlich, wieso der Aufbau eines eigenen Schutzsystems für InvestorInnen außerhalb des staatlichen Rechtssystem falsch ist. Die RichterInnen an regulären Gerichten werden aus dem Staatshaushalt bezahlt und haben als Beamte und in den USA teilweise Gewählte eine besondere Beziehung zum Staat, seinem Rechtssystem und der Bevölkerung. Die Unabhängigkeit dieser RichterInnen wird durch ihre Ausbildung, Bezahlung und gegenseitige Kontrolle innerhalb der Judikative sichergestellt.

Die SchiedsrichterInnen an ISDS-Schiedsstellen dagegen sind hauptberuflich AnwälteInnen ohne solche Verpflichtungen und Kontrollen. Ich sehe die Gefahr, dass allein die lebensweltliche Nähe dieser Personen zu den Interessen der InvestorInnen ihre Unabhängigkeit in Frage stellt.

Die von der EU vorgeschlagenen Verbesserungen können meine Bedenken gegenüber Interessenskonflikten und der Unabhängigkeit der SchiedsrichterInnen an ISDS-Schiedsstellen, sowie meine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber dem ISDS-System nicht ausräumen. Dazu kommt, dass diese Mechanismen nicht in der Praxis erprobt sind. Es ist daher fraglich, ob sie die gewünschten Ziele erreichen können oder ob InvestorInnen zur Durchsetzung ihrer Interessen neue Wege innerhalb des ISDS-Systems ausfindig machen können.

Ich fordere die EU-Kommission auf, aus der Erkenntnis, dass die bisher bestehenden Investitionsabkommen zu Problemen geführt haben, die Konsequenz zu ziehen und diese Abkommen zu beenden.

Insgesamt halte ich nicht nur das ISDS-System für falsch, sondern bin grundsätzlich gegen die beiden Abkommen TTIP und CETA.


Frage 9: Prävention mutwilliger und unbegründeter Klagen

Erläuterung der Problematik

In allen Rechtsordnungen werden Klagen angestrengt, die geringe oder keine Erfolgsaussichten haben (unbegründete Forderungen). Sie werden letztlich von den Gerichten abgewiesen – vorher aber verursachen sie dem beteiligten Staat Zeit- und Ressourcenaufwand. Es wurde die Besorgnis geäußert, dass häufige und anhaltende Streitigkeiten die politischen Entscheidungen der Staaten beeinflussen könnten. Deshalb müssen Vorkehrungen getroffen werden, um mutwillige Klagen möglichst frühzeitig abzuwehren.

Ein weiterer Punkt sind die Kosten von ISDS-Verfahren. Oftmals können dem beteiligten Staat für die Verteidigung seiner Maßnahmen vor dem ISDS-Schiedsgericht erhebliche Kosten entstehen, auch wenn er letztlich obsiegt.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Die bestehenden Investitionsabkommen enthalten in der Regel keine Bestimmungen für den Umgang mit unbegründeten Forderungen. Bei einigen Schiedsordnungen ist dies hingegen der Fall. Deshalb besteht das Risiko, dass mutwillige oder offensichtlich unbegründete Klagen angenommen werden. Obwohl der betreffende Investor dabei letztlich unterliegen wird, können die langwierigen Verfahren und die aufgeworfenen politischen Fragen problematisch sein.

Auch die Frage, wer die Kosten trägt, ist in den meisten bestehenden Investitionsabkommen nicht geregelt. Einige internationale Schiedsordnungen enthalten sehr allgemeine Bestimmungen zur Kostenfrage. In der Praxis haben ISDS-Schiedsgerichte häufig entschieden, dass unabhängig vom Verfahrensausgang der Investor und der beteiligte Staat ihre Prozesskosten jeweils selbst tragen.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU wird mehrere Instrumente zur raschen Abweisung unbegründeter Forderungen in die TTIP aufnehmen.

Die ISDS-Schiedsgerichte werden gehalten sein, offensichtlich substanzlose oder rechtlich unbegründete Forderungen abzuweisen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Investor nicht in den USA oder in der EU niedergelassen ist oder wenn das ISDS-Schiedsgericht rasch feststellen kann, dass tatsächlich keine Diskriminierung zwischen inländischen und ausländischen Investoren vorliegt. Das ist ein frühzeitig greifender, wirksamer Mechanismus zum Aussieben unbegründeter Forderungen und mithin zur Vermeidung langwieriger Prozesse.

Zur weiteren Abschreckung von unbegründeten Forderungen schlägt die EU vor, dass die unterliegende Partei alle Verfahrenskosten trägt. Haben Investoren mit nicht fundierten Forderungen keinen Erfolg, so müssen sie also die gesamten Kosten des angestrengten Verfahrens tragen.

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments von den Mechanismen zur Verhinderung mutwilliger oder unbegründeter Klagen und zur Beseitigung von Klageanreizen im Rahmen der TTIP? Nennen Sie bitte auch etwaige weitere Möglichkeiten zur Vermeidung mutwilliger und unbegründeter Klagen.

Antwort:

Die von der EU vorgeschlagenen Mechanismen zur Verhinderung mutwilliger Klagen und zur Beseitigung von Klageanreizen können meine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber dem ISDS-System nicht aufheben. Dazu kommt, dass diese Mechanismen nicht in der Praxis erprobt sind. Es ist daher fraglich, ob sie die gewünschten Ziele erreichen können oder ob InvestorInnen zur Durchsetzung ihrer Interessen neue Wege innerhalb des ISDS-Systems ausfindig machen können.

Ich fordere die EU-Kommission auf, aus der Erkenntnis, dass die bisher bestehenden Investitionsabkommen zu Problemen geführt haben, die Konsequenz zu ziehen und diese Abkommen zu beenden.

Insgesamt halte ich nicht nur das ISDS-System für falsch, sondern bin grundsätzlich gegen die beiden Abkommen TTIP und CETA.


Frage 10: Weiterbearbeitung und „Filterung“ von Klagen

Erläuterung der Problematik

In jüngster Zeit wurden Bedenken laut in Bezug auf mehrere ISDS-Klagen von Investoren im Rahmen bestehender Investitionsabkommen, die sich gegen staatliche Maßnahmen im Finanzsektor richteten, und zwar insbesondere gegen in Krisenzeiten zum Schutz der Verbraucher oder zur Wahrung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems getroffene Maßnahmen.

Um diese Bedenken auszuräumen, wurden in einigen Investitionsabkommen Mechanismen eingeführt, die es den Regulierungsbehörden der Vertragsparteien ermöglichen, so genannte ISDS-Filter einzusetzen, insbesondere bei ISDS-Fällen, bei denen es um offensichtlich aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffene Maßnahmen geht. Anhand dieses Mechanismus können die Parteien ermitteln, ob eine Maßnahme tatsächlich aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen wurde und mithin deren Auswirkungen auf den betroffenen Investor gerechtfertigt sind. Auf dieser Grundlage können die Parteien daher vereinbaren, dass eine Forderung nicht weiter bearbeitet werden sollte.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Die bestehenden Investitionsabkommen spiegeln überwiegend die ursprüngliche Absicht wider, die Politisierung von Streitigkeiten zu vermeiden, und sehen daher keine Bestimmungen oder Mechanismen vor, die den Parteien unter bestimmten Umständen ein Eingreifen in ISDS-Fälle erlauben.

Ziele und Ansatz der EU

Wie viele Staaten ist auch die EU der Auffassung, dass es wichtig ist, das Regelungsrecht im Finanzsektor zu schützen sowie allgemein die Gesamtstabilität und Integrität des Finanzsystems wahren zu können und gleichzeitig bei Finanzkrisen rasches staatliches Handeln zu ermöglichen.

Frage:

Einige Investitionsabkommen sehen Filtermechanismen vor, bei denen die Parteien (in diesem Fall die EU und die USA) in ISDS-Fälle eingreifen können, wenn ein Investor versucht, aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Interesse der Finanzstabilität getroffene Maßnahmen anzufechten. In solchen Fällen können die Parteien gemeinsam entscheiden, dass eine Klage nicht weiter bearbeitet werden sollte. Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Einsatz und vom Anwendungsbereich solcher Filtermechanismen im Rahmen der TTIP?

Antwort:

Der von der Kommission vorgeschlagene Filtermechanismus macht es notwendig, zur Durchführung einer von einer Vertragspartei für das Gemeinwohl und die Stabilität und Integrität des Finanzsektors als notwenig erachteten Maßnahme das Einverständnis der jeweils anderen Partei darüber einzuholen, ob diese Maßnahme tatsächlich aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen wurde, um ggf. auftretende Schadensersatzforderungen von InvestorInnen von vornherein abzuwenden. Das halte ich für grundsätzlich falsch, da die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme dem Gemeinwohl dient und in öffentlichem Interesse ist, in demokratischen Prozessen getroffen werden muss.

Insgesamt befürchte ich, dass die TTIP durch Deregulierung und eine faktische Schwächung der Institutionen zu postdemokratischen Zuständen führt, in denen das Gleichgewicht zwischen demokratischer Gleichheit und ökonomischer Ungleichheit, das die europäischen Demokratien prägt, zugunsten der wirtschaftlichen Eliten verschiebt. Dabei wäre für den notwendigen Ausbau der europäischen Demokratie gerade ein Zurückdrängen der politischen Einflussmöglichkeiten von Konzernen das Gebot der Stunde.

Ich halte daher sowohl die ISDS – Mechanismen im CETA und der TTIP, als auch diese Abkommen als Ganzes für grundsätzlich falsch.


Frage 11: Orientierungshilfen der Parteien (EU und USA) bei der Auslegung des Abkommens

Erläuterung der Problematik

Wenn Länder ein Abkommen aushandeln, haben sie ein gemeinsames Verständnis von dessen gewünschter Bedeutung. Gleichwohl besteht das Risiko, dass Gerichte und ISDS-Schiedsgerichte das Abkommen unterschiedlich auslegen und dabei das von den Vertragsparteien erzielte Gleichgewicht – beispielsweise zwischen Investitionsschutz und Regelungsrecht – stören. Das ist der Fall, wenn das Abkommen Interpretationsspielraum lässt. Deshalb müssen Vorkehrungen getroffen werden, die es den Parteien (EU und USA) ermöglichen, ihre Absichten in Bezug auf die Auslegung des Abkommens zu verdeutlichen.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Die meisten Investitionsabkommen erlauben es den unterzeichnenden Staaten nicht, ISDS-Schiedsgerichten in Interpretationsfragen Anleitung zu geben oder sich an den Verfahren zu beteiligen.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU wird es der Nicht-Streitpartei (EU oder USA) ermöglichen, sich in ISDS-Verfahren zwischen einem Investor und der anderen Partei einzuschalten. Die Parteien können also in jedem Fall den Schiedsrichtern und dem Berufungsgremium erläutern, wie sie die einschlägigen Bestimmungen ausgelegt sehen möchten. Besteht zwischen beiden Vertragsparteien Einigkeit über die Auslegung, so ist dies eine Erklärung mit großem Gewicht, der die ISDS-Schiedsgerichte folgen müssten.

Die EU würde auch dafür Sorge tragen, dass die Parteien (EU und USA) verbindliche Auslegungen in Rechtsfragen annehmen, um so gerichtliche Auslegungen, die den gemeinsamen Absichten der EU und der USA zuwiderlaufen würden, zu verhindern oder zu korrigieren. Da die EU beabsichtigt, die Investitionsschutzverpflichtungen im Rahmen des Abkommens klar und präzise zu fassen, besteht sehr wenig Raum für unerwünschte Auslegungen durch die ISDS-Schiedsgerichte. Diese Bestimmung ist jedoch eine zusätzliche Sicherheitsvorkehrung für die Parteien.

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments von diesem Ansatz zur Gewährleistung einer einheitlichen und berechenbaren Auslegung des Abkommens im Interesse der Ausgewogenheit? Sind diese Elemente wünschenswert, und wenn ja, halten sie diese für ausreichend?

► Antwort

Die hier vorgeschlagenen Mechanismen zur Gewährleistung einer einheitlichen und berechenbaren Auslegung des Abkommens können meine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber dem ISDS-System nicht aufheben. Dazu kommt, dass diese Mechanismen nicht in der Praxis erprobt sind. Es ist daher fraglich, ob sie die gewünschten Ziele erreichen können oder ob InvestorInnen zur Durchsetzung ihrer Interessen neue Wege innerhalb des ISDS-Systems ausfindig machen können.

Ich fordere die EU-Kommission auf, aus der Erkenntnis, dass die bisher bestehenden Investitionsabkommen zu Problemen geführt haben, die Konsequenz zu ziehen und diese Abkommen zu beenden.

Insgesamt halte ich nicht nur das ISDS-System für falsch, sondern bin grundsätzlich gegen die beiden Abkommen TTIP und CETA.


Frage 12: Berufungsmechanismus und Stetigkeit der Schiedssprüche

Erläuterung der Problematik

Nach den bestehenden Investitionsabkommen ist die Entscheidung eines ISDS-Schiedsgerichts endgültig. Abgesehen von eng begrenzten Berufungsmöglichkeiten aus verfahrenstechnischen Gründen hat der beteiligte Staat keine Handhabe, um beispielsweise bei einer höheren Instanz die Höhe der Entschädigung oder andere Aspekte des ISDS-Schiedsspruches anzufechten. Es wird befürchtet, dass dies zu unterschiedlichen oder sogar widersprüchlichen Auslegungen der Bestimmungen internationaler Investitionsabkommen führen könnte. Von Seiten der Interessenträger wurde gefordert, Rechtsbehelfe vorzusehen, um die Legitimität des Systems zu steigern und eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten.

Ansatz der meisten bestehenden Investitionsabkommen

Kein bestehendes Internationales Investitionsabkommen sieht Rechtsbehelfe vor. Die Regeln der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ermöglichen unter bestimmten, sehr restriktiven Umständen die Aufhebung von ISDS-Schiedssprüchen aus verfahrenstechnischen Gründen.

Ziele und Ansatz der EU

Die EU strebt die Einrichtung eines Berufungsmechanismus im Rahmen der TTIP an, um die Überprüfung von ISDS-Schiedssprüchen zu ermöglichen. Das wird dazu beitragen, die Stetigkeit in der Auslegung der TTIP sicherzustellen und sowohl Staaten als auch Investoren die Möglichkeit geben, Schiedssprüche anzufechten und Fehler zu berichtigen. Diese rechtliche Überprüfung ist eine zusätzliche Kontrolle der Arbeit der mit diesem Fall ursprünglich befassten Schiedsrichter.

In den derzeit von der EU ausgehandelten Abkommen wird die Möglichkeit in Betracht gezogen, künftig einen Berufungsmechanismus einzurichten. Im Rahmen der TTIP möchte die EU jedoch weiter gehen und unmittelbar durch das Abkommen einen bilateralen Berufungsmechanismus schaffen

Frage:

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments davon, zur Gewährleistung einer einheitlichen und berechenbaren Auslegung des Abkommens einen Berufungsmechanismus im Rahmen der TTIP einzurichten?

Antwort:

Das Rechtssystem Europas und auch der USA kennt Systeme der Berufung und Revision. Eine Notwendigkeit für einen zusätzlichen Schutz von InvestorInnen sehe ich nicht. Die hier vorgeschlagene Einführung eines Berufungsmechanismus in das ISDS-System hebt meine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber dem ISDS-System nicht auf. Dazu kommt, dass dieser Mechanismus nicht in der Praxis erprobt ist. Es ist daher fraglich, ob er die gewünschten Ziele erreichen kann.

Ich fordere die EU-Kommission auf, aus der Erkenntnis, dass die bisher bestehenden Investitionsabkommen zu Problemen geführt haben, die Konsequenz zu ziehen und diese Abkommen zu beenden.

Insgesamt halte ich nicht nur das ISDS-System für falsch, sondern bin grundsätzlich gegen die beiden Abkommen TTIP und CETA.


Frage 13: Allgemeine Bewertung

Frage:

  • Wie bewerten Sie allgemein das vorgeschlagene Konzept für materiellrechtliche Schutznormen und ISDS als Grundlage für die Investitionsverhandlungen zwischen der EU und den USA?
  • Sehen Sie für die EU andere Möglichkeiten zur Verbesserung des Investitionssystems?
  • Gibt es zu den im Fragebogen behandelten Themen weitere Aspekte, auf die Sie eingehen möchten?

Antwort:

Dieser Konsultationsprozess macht auf mich stark den Eindruck, als wäre er nicht wirklich für die Beteiligung der BürgerInnen gedacht. Die Fragen und Referenztexte sind offensichtlich vor allem an erfahrene JuristenInnen gerichtet und gehen damit an den Bedürfnissen des Großteils der BürgerInnen der EU vorbei. Die Grundfrage, ob die Menschen in Europa überhaupt ISDS wollen und darüber hinaus, ob sie überhaupt Handelsabkommen wie TTIP und CETA wollen, wird gar nicht gestellt.

Ich habe mir erlaubt, meine grundsätzlich ablehnende Meinung gegenüber dem ISDS-System und auch meine ablehnende Haltung gegenüber den Abkommen TTIP und CETA trotzdem in diesen Konsultationsprozess einzubringen. Ich halte es für die Pflicht der EU-Kommission als Vertreterin der europäischen BürgerInnen in der Handelspolitik, auch diese Meinung zu hören und zu berücksichtigen.

Ich möchte explizit betonen, dass ich mich nicht grundsätzlich gegen internationale Verträge und internationalen Handel wende. Ich wünsche mir aber ein globales Handelsregime, in dem die Menschenrechte und der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen dem Handel Grenzen setzt. Nötig ist dafür der Abschluss und die Durchsetzung starker multinationaler Abkommen z.B. gegen Klimawandel und gegen Biopiraterie, zum Schutz der Biodiversität, für Datenschutz, Abrüstung und das Recht, sich als ArbeiterInnen kämpferisch zu organisieren.

In den WTO-Verträgen und den Verhandlungen um bilaterale Handels- und Investitionsabkommen seit dem Scheitern der Doha-Runde sehe ich das Gegenteil geschehen: Ein Wettbewerb um die niedrigsten und billigsten Standards auf Kosten der Umwelt, der VerbraucherInnen, ArbeiterInnen, der Ärmsten der Erde und der zukünftigen Generationen.

Mit der TTIP droht dieser zerstörerische Wettbewerb in nie gekanntem Ausmaß Europa zu ergreifen. Deshalb werde ich mich auch weiterhin gegen die TTIP engagieren.


Quelle:  Umweltinstitut München e. V. > zur Mitmachaktion

Lesetipp andere im Kritischen Netzwerk veröffentlichten Artikel zum Thema TTIP / TiSA / €uropa:

TTIP – Ein „trojanisches Pferd“ wird als „Freihandelsfalle“ entlarvtweiter

TiSA: Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen u. die Agenda der Konzerneweiter

Brüssel Business – Wer steuert die Europäische Unionweiter

Bild- und Grafikquellen:

1. Aktionslogo. Deine Antwort auf TTIP. Grafik: Umweltinstitut München e.V. – Webseite

2. STOP TTIP. Grafik: Umweltinstitut München e.V. – Webseite

3. TTIP-Geheimverhandlungen zwischen EU und USA! Grafik: Wilfried Kahrs / QPress.de

4. Die Katze im Sack!! Stopt TTIP. Foto: Arbeiterfotografie > Arbeiterfotografie.com > Bildergalerie

5. TTIP – NEIN DANKE. Grafik: Wilfried Kahrs / QPress.de

6. TiSA – TTIP – STOP. Demonstration „March against Monsanto“, Düsseldorf 2014.  Foto: Arbeiterfotografie > Arbeiterfotografie.com > Bildergalerie

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Anhang Größe
TTIP Freihandelsabkommen – Ein trojanisches Pferd wird als Freihandelsfalle entlarvt – Wilhelm Neurohr.docx 147.99 KB
TTIP Freihandelsabkommen – Kommunale Auswirkungen von TTIP – Wilhelm Neurohr.pdf 450.38 KB
TTIP Freihandelsabkommen – Ausverkauf von Bildung und Kultur In Europa durch TTIP – Wilhelm Neurohr.pdf 542.53 KB
TiSA – Das Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen und die Agenda der Konzerne – TiSA contra öffentliche Dienste – PSI-Spezial.pdf 747.49 KB

Helmut Schnug – Kämpfer für politische u. gesellschaftskritische Aufklärung, aber gegen Angepasstheit, Autoritätsgläubigkeit, fehlende kritische Distanz, digitale Demenz, Un-Bildung ..

Quelle: kritisches-netzwerk

 

 

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