MWGFD-Mitglied Prof. Dr. Werner Müller – Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt bzgl. Gleichbehandlung von Genesenen mit Geimpften

MWGFD-Mitglied Prof. Dr. Werner Müller – Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt bzgl. Gleichbehandlung von Genesenen mit Geimpften

Am 4 Januar 2022 reichte das MWGFD-Mitglied Prof. Dr. Werner Müller eine Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt ein, mit der er die Gleichbehandlung von Genesenen mit Geimpften verlangte. Die 20seitige Klageschrift wurde mit 3 Anlagen mit zusammen 115 Seiten ergänzt.

Müller wurde am 24.08.21 positiv getestet und musste am 30.08.21 ins Krankenhaus. Der Stationsarzt, der den bekannten Regierungskritiker wohl erkannte, organisierte ein Fernsehteam von Spiegel-TV, das vermutlich einen „reumütigen Sünder“ erwartete. Auf die Frage: „Was sagen Sie denen, die noch immer gegen die Maßnahmen protestierten?“ antwortete Müller: „Macht weiter!“ In einem Interview für die ARD-Sendung Report Mainz vom 23.11.21 sagte er: „Der Stationsarzt wertete meine Erkrankung im Entlassungsbericht als außergewöhnlich schweren Verlauf. Er bescheinigte mir aber auch einen guten Gesundheitszustand. Wenn ein gesunder 61jähriger einen außergewöhnlich schweren Verlauf ohne schwere Atemnot und ohne Intensivstation bewältigen kann, dann ist das doch eine gute Nachricht!“ Dieser Satz wurde aber wie viele andere nicht gesendet.

Am 04.10.21 legte Müller gegen den Genesenennachweis vom 18.09.21 mit einer Gültigkeit bis zum 24.02.22 Widerspruch beim zuständigen Landratsamt ein und verlangte die Gültigkeit bis zum 24.08.22 wie bei Geimpften. Über diesen Widerspruch wurde nicht entschieden, weshalb nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage zulässig wurde.

Der Klagebegründung stellte Müller folgende Thesen voran:

1) Der Staat trägt bei einer Ungleichbehandlung die Beweislast, dass ein ungleicher Sachverhalt vorliegt, der ungleich behandelt werden darf. Angesichts der hier vorgetragenen Beweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Beweis gelingen könnte.

2) Eine Auswertung der vom Robert-Koch-Institut (RKI) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI) veröffentlichten Zahlen ergibt, dass die Impfung keine oder nur eine geringe Wirkung unterhalb einer statistischen Auffälligkeit haben kann.

a) Auch das Robert-Koch-Institut relativiert seine früheren Aussagen

b) Die aktuellen Zahlen lassen keine Wirkung erkennen

c) Es gibt keine negative Korrelation zwischen Impfungen und Fallzahlen

3) Die mangelnde Wirksamkeit ist auch medizinisch erklärbar.

4) Die natürliche Immunisierung nach einer überstandenen Erkrankung ist wirkungsvoll und sie dauert mindestens ein Jahr an.

5) Eine Schlechterstellung von Genesenen gegenüber Geimpften ist auch deshalb nicht sachlich gerechtfertigt, weil jede Impfung mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, die überstandene Infektion dagegen nicht.

Der Kern der Argumentation: Weil die Impfung kein geeignetes Mittel gegen die Pandemie ist und weil die natürliche Immunisierung wirkt, ist die Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Wirksamkeit der natürlichen Immunisierung führt er auf Seite 15 folgenden Vergleich mit Schweden an:

Deutschland                                                   Schweden

Die erste Welle war in Schweden höher als in Deutschland. Bei der zweiten Welle waren beide Länder etwa gleich und in der dritten Welle lag Deutschland etwas höher. Die aktuelle vierte Welle hat in Deutschland ab November 2021 deutlich höhere Fallzahlen produziert als die drei Wellen zuvor. In Schweden ist die vierte Welle bei den Todesfällen dagegen praktisch ausgeblieben. Es werden mehr Menschen positiv getestet, mehr schwere Fälle sind aber nicht zu beobachten. Bei den Todesfällen je 1 Mio. Einwohner war die Entwicklung in beiden Ländern zwischen August 2020 und Ende Oktober 2021 praktisch identisch, was die folgende Grafik aus Daten der Johns-Hopkins-Universität belegt:

Zur geringen Wirksamkeit der Impfungen stellt Müller auf Seite 18 fest: „Der Staat trägt die Beweislast, dass die Ungleichbehandlung von Geimpften und Genesenen sachlich begründet wäre. Dafür wäre es erforderlich, dass die aktuell praktizierten Impfungen mit mRNA-Präparaten überhaupt eine nachweisbare Wirkung hätten. Bei einer Impfquote von 87,2 % in der Altersgruppe 60+ und 79,0 % der 18-59jährigen (https://impfdashboard.de/ am 31.12.21) müsste die in den Statistiken sichtbar sein.“ Auf den Seiten 4 bis 10 belegt er mit insgesamt 10 Grafiken aus Daten des RKI und der DIVI, dass man kein Ergebnis sehen kann.

Weiter verweist er zunächst auf den Text „Je höher die Impfquote, desto höher die Übersterblichkeit“ von Prof. Dr. Rolf Steyer und Dr. Gregor Kappler von der Universität Jena am 16. November 2021, der versehentlich veröffentlicht wurde. Sie kamen zu der Erkenntnis: „Die Korrelation zwischen der Übersterblichkeit in den Bundesländern und deren Impfquote bei Gewichtung mit der relativen Einwohnerzahl des Bundeslands beträgt 0,31. Diese Zahl ist erstaunlich hoch und wäre negativ zu erwarten, wenn die Impfung die Sterblichkeit verringern würde.“

Ein Korrelationskoeffizient gibt auf einer Skala von -1 bis +1 an, ob es zwischen zwei Entwicklungen einen statistischen Zusammenhang gibt. Eine negative Korrelation mit einem Koeffizienten von < 1 bedeutet, dass eine Entwicklung steigt, die andere fällt. Welche Entwicklung von welcher abhängig ist, lässt sich daraus aber nicht erkennen. Bei einem Korrelationskoeffizienten von -0,2999 bis +0,2999 wird nicht von einem Beleg für einen statistischen Zusammenhang ausgegangen. Bei Werten von 0,3000-0,4999 spricht man von einem schwachen Zusammenhang, bei 0,5000-0,7999 von einem deutlichen und ab 0,8000 von einem eindeutigen Zusammenhang. Ein statistischer Zusammenhang lässt einen kausalen Zusammenhang vermuten.

Bei einer höheren Impfquote wären eigentlich weniger Neuinfektionen, Hospitalisierungen und Todesfälle zu erwarten gewesen. Steyer und Kappler haben sich aber nur auf die Daten von 16 Bundesländern stützen können und nur einen sehr schwachen Zusammenhang gesehen. Ein Ausreißer hätte bei dieser kleinen Grundgesamtheit eine große Wirkung, was Steyer und Kappler auch gesehen haben. 40-50 Datensätze wären dagegen solide. Nicht bestreitbar war aber die falsche Richtung des Korrelationskoeffizienten.

Um dem berechtigten Einwand der geringen Datenbasis zu begegnen wählte Müller einen internationalen Vergleich mit Daten des Resource Center der Johns-Hopkins-Universität (Baltimore/USA) aus 190 Ländern. Er berechnete damit 6 verschiedene Korrelationskoeffizienten und wiederholte die Berechnung 16 Tage später, um ein Zufallsergebnis auszuschließen. Beim Vergleich der Daten ergaben sich folgende Rangkorrelationskoeffizienten in Relation zu den Impfungen pro 100.000 Einwohnern:

02.12.21          18.12.21

Neuinfektionen der letzten 28 Tage:             + 0,54              + 0,53

Todesfälle der letzten 28 Tage:                     + 0,35              + 0,38

gesamte gemeldete Fälle:                               + 0,58              + 0,60

gesamte gemeldete Todesfälle:                      + 0,42              + 0,43

ges. Neuinfektionen vor 28 Tagen:                + 0,58              + 0,58

gesamte Todesfälle vor 28 Tage:                   + 0,42              + 0,42

(jeweils im Verhältnis zur Bevölkerung)      (auf zwei Stellen gerundet)

Alle Zahlen lagen also über den 0,31 von Steyer und Kappler; die Schwäche ihrer Datenbasis hat den Abstand zu den für einen Nachweis der Wirksamkeit der Impfungen notwendigen -0,50 also eher verringert. Bei den Todesfällen liegt man mit Korrelationskoeffizienten zwischen +0,35 und +0,43 bei mehr als 50 Datensätzen deutlich oberhalb von 0,30 (aber unterhalb von 0,50), womit man sogar einen Anfangsverdacht für eine Gefährdung durch die Impfungen begründen kann.

Müller kommt in seinem Schlusssatz zu der Erläuterung seiner These zu dem Ergebnis: „Mit den hier ermittelten Werten kann man die Aussage der Politiker und der Pharmaindustrie, die Impfung sein ein wirksamer Schutz gegen eine Covid-19-Erkrankung als widerlegt betrachten.“

Prof. Dr. Dr. Harald Walach hat die Daten auf seiner Website https://harald-walach.de/2021/12/21/intensivstationen-impfpflicht-und-mehr/ ebenfalls ausgewertet. Zum Thema der Datenbasis kann auch auf https://reitschuster.de/post/wie-beim-rki-dubiose-daten-entstehen/ vom 01.01.22 hingewiesen werden.

Es ist abzuwarten, mit welchen Daten der beklagte Landkreis die Beweisführung von Prof. Müller widerlegen will. Ein Gericht, das bei einer Beweisaufnahme diese Fülle von Details, die zusätzlich zum Angebot von 4 sachkundigen Zeugen in den Anlagen A und B auf zusammen 110 Seiten dargelegt wurden, mit einer wohl eher lapidaren Aussage des RKI beiseite wischen wollte, müsste sich sehr kritische Fragen zur Unabhängigkeit der Justiz gefallen lassen. Es ist aber natürlich nicht zu erwarten, dass angesichts der Fülle anhängiger Verfahren vom Verwaltungsgericht Darmstadt ein zeitnaher Termin für eine mündliche Verhandlung angesetzt werden kann. Das könnte die Politik dazu verleiten, das Problem auszusitzen. Eine Beweiserhebung in Darmstadt könnte wegen der Schwerpunkts der Argumentation von Müller zu leicht zu einem Tribunal gegen die Impfpolitik der Regierung werden. Es ist dann aber die Aufgabe der parlamentarischen wie der außerparlamentarischen Opposition, die Beweisführung von Prof. Müller in die Debatte um eine Impfpflicht einzubringen. *)

Weil bis zum Ablauf des Genesenennachweises am 24.02.22 nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen ist und auch weil der beklagte Landkreis diesen Zeitdruck durch seine dreimonatige Untätigkeit und die Verweigerung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO verursacht hat, stelle Müller zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (= Eilantrag) zur vorläufigen Verlängerung des Genesenennachweises. Darüber hat das Gericht zeitnah mit einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Es ist eine spannende Frage, ob der wahrscheinlich sehr kurze Antrag des beklagten Landkreises, den Antrag anzulehnen, gewichtiger sein wird als umfangreichen Darlegungen von Prof. Müller.

*) Damit die Argumentation aus der Klage von Prof. Müller vielfältig verwendet werden kann, stellen wir seine Klageschrift mit den Anlagen A und B als Word-Dateien zum Download bereit. So könnte z.B. jeder Betroffenen auch in anderen Verwaltungsgerichtsbezirken gegen seinen Genesenennachweis Widerspruch einlegen und die Argumente verwenden. Ob dann noch weitere Klagen notwendig sind, wird sich zeigen. Es muss klargestellt werden, dass der Verein (MWGFD e.V.) nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine individuelle Rechtsberatung anbieten darf.

 

Download der Klage und Anlagen (mehr dazu bei mwgfd):

Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt bzgl. Gleichbehandlung von Genesenen mit GeimpftenHerunterladen

Anlage AHerunterladen

Anlage BHerunterlade

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7 Kommentare

  1. Ach ja, der Herr Professor Doktor, setzt sich für die Gleichbehandlung Geimpfter und Genesener ein. Warum nicht auch für die ungeimpften Gesunden?

    • Das muß man nicht verstehen! 🙂
      Wenn man bei Genesenen eine zusätzliche Immunisierung unterstellt, was die „Impfungen“ ja offensichtlich nicht leisten können, warum sollte die überhaupt nachlassen oder nach einem halben Jahr schlagartig nicht mehr vorhanden sein?
      Daß man die Gesunden wegsperrt, war von Anfang an hirnrissig!

    • @Angsthase

      „Warum nicht auch für die ungeimpften Gesunden?“

      Herr Müller konnte nur den Widerspruch zur Gleichbehandlung beweisen zwischen der unterschiedlichen Dauer des Impfpasses der Genesenen und der Geimpften. Die Dauer des Impfpasses der Genesenen ist nämlich ein halbes Jahr kürzer als der Impfpaß der Geimpften.

      Eine Klage wegen Ungleichbehandlung zwischen den Genesenen und den Ungeimpften ist nicht möglich; denn die Immunität der Genesenen ist allgemein anerkannt, ob die Immunität der Ungeimpften besteht, kann man nicht wissen, weil sie im allgemeinen keine Antikörper haben dürften. Deswegen kann keine Gleichheit zwischen den Genesenen und den Ungeimpften hergestellt werden. Gleichwohl widerspricht die Diskriminierung der Ungeimpften mehreren Artikeln des Grundsgesetzes, so daß man allen Politikern ausnahmslos geradezu Demokratiefeinlichkeit unterstellen MUSS!

      Ich hatte übrigens trotz meines höheren Alters niemals Fieber aufgrund einer Grippe. Deswegen möchte ich vermeiden, daß mein prinzipiell gesundes Immunsystem durch irgendwelche ungesicherten Experimente beschädigt wird. Wenn ich im Impffall krank würde, wüßte ich nie, was war Ursache und was Wirkung. Ich beobachte alle meine Mitmenschen bei Krankheiten sehr genau, inwieweit sie zuvor geimpft wurden!

  2. Wenn wir noch einen Rechstsstaat hätten, müßte meiner Meinung nach der Herr Müller obsiegen mit seiner Klage betreffend Gleichbehandlung der Genesenen und der Geimpften. Denn warum sollte die natürliche Immunität der Genesenen geringer sein als die der mit Zweifel behafteten Geimpften, mit der Wirkung, daß der Impfpaß der Genesenen ein halbes Jahr weniger gültig ist als der der Geimpften?

    Deswegen muß Herr Müller einen Widerspruch gegen den Ersteller seines Genesenen-Impfpasses eingelegt haben, vermutlich das Gesundheitsamt, das den lieben Professor allerdings keiner Antwort würdigte, weil es sich vielleicht auch gar nicht für zuständig hielt, die eigene Unzuständigkeit aber nicht mitteilen wollte. Hier liegt der erste Knackpunkt vor. Hat Herr Müller überhaupt den richtigen Kläger angegeben? Falls nicht, wäre eigentlich das Verwaltungsgericht verpflichtet, diesen herauszufinden und ihm Herrn Müllers Widerspruch zuzustellen.

    Da nach drei Monaten vom vermuteten Beklagten keine Antwort eintrudelte, hat Herr Müller eine Untätigkeitsklage eingereicht:

    https://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

    㤠75
    [Untätigkeitsklage]

    1 Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.
    2 Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“

    Sachlich begründete Herr Müller seine Klage mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des GG:

    https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

    „Artikel 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

    Und jetzt hat das Verwaltungsgericht diese Klage am Hals, wird sie jedoch vermutlich mit diversen rabulistischen formaljuristischen Winkelzügen abschmettern oder bis zu St. Nimmerleinstag verschieben; denn natürlich haben die Richter nicht das allergeringste Interesse daran, ihrem Arbeitgeber eine Ungleichbehandlung nachzuweisen.

    Zunächst einmal wird jetzt also das zuständige Amt für den Impfpaß ausfindig gemacht, und dieses wird einen Wischiwaschi-Widerspruchsbescheid vorlegen und beantragen Herrn Müllers KLage abzuweisen. Gleichzeitig werden die Medien und die Antifa auf ihn gehetzt, was bei einem Mitglied von MWGFD vermutlich nicht viel nutzen wird.

    https://www.mwgfd.de/

    Vielleicht wird man ihm sein Lehrdeputat an der Uni streichen oder ihn ähnliche Gemeinheiten auskosten lassen.

    Oder das Verwaltungsgericht gibt die Klage an das Bundesverfassungsgericht ab, wo es dann mindestens drei Jahre liegen bleibt.

    Vielleicht wird auch ein formaljuristischer Fehler des Herrn Müller vorliegen, wenn er krank wird und nicht innerhalb von einem Monat auf das Schreiben des Beklagten, mutmaßlich Gesundheitsamt, antworten kann.

    Jedenfalls dürfte dem Verwaltungsgericht Darmstadt der Zahlenwust äußerst unsympathisch sein, denn was verstehen denn Richter von Konfidenzintervallen? Rein gar nichts!!! Sie dürfen sich allerdings nicht anmerken lassen, daß sie von sowas rein gar nichts verstehen!

    Es ist altbekannt, daß Richter sich nicht gerne mit Zahlen abgeben:

    https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/sprichwoerter-recht-rechtswissenschaften-jura-judex-non-calculat/

    iudex non calculat

  3. Wenn sich schon hier und da Politiker in hohe Positionen hineinschwindeln können, erwartet dann jemand 100%ige Ehrlichkeit in dieser Gesundheitssache?

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