Muss Merkel abermals in Thüringen intervenieren?

Muss Merkel abermals in Thüringen intervenieren?von WiKa (qpress)

Deutsch-Absurdistan: Das wird eine harte Probe für die Gewaltenteilung in Deutschland. Während Merkel sich gerade aufschwingt die alleinige Seuchenregime von Berlin aus zu übernehmen, kommt ihr dabei unversehens die nächste Gewalt in die Quere. Es geht um “Kinderquälerei” oder profaner ausgedrückt, um das gesetzlich geregelte Kindeswohl. Vor geraumer Zeit musste Merkel bereits eine demokratische Wahl, die nicht nach ihren Vorstellungen verlief, in Thüringen mittels direkter Intervention korrigieren lassen. Wird es ihr auch in dieser “Causa” gelingen?

 

Nunmehr droht ihr ein noch folgenschwereres Fiasko mit einem profunden Beschluss des Amtsgerichts in Weimar. Dort erging dieser Tage der Beschluss, die Schutzbefohlenen betreffend. Demnach sind sowohl der Maskenzwang, die soziale Distanzierung, als auch die angeordneten PCR-Tests nicht mit dem geltenden Recht zu vereinbaren. Das Amtsgericht verfügt am 8.4.2021 somit die sofortige Aufhebung dieser Maßnahmen im Bereich der Schutzbefohlenen. Das ist ein herber Schlag für den laufenden Umbau unserer Gesellschaft zu einer modernen Hygiene-Diktatur. Am Ende könnte es zu Merkels vorzeitigem Ende führen, soweit ihr eine Korrektur der Justiz hier misslingt.

Der festgestellte Sachverhalt ist erschlagend

Den bahnbrechenden Beschluss des Amtsgerichts (anonymisiert), auf satten 178 Seiten, kann man direkt hier einsehen und herunterladen. Erstmals hat sich damit aus gegebenem Anlass ein Gericht mit der tatsächlichen Situation auseinandergesetzt. Schamlos und präzise werden in dem Beschluss die bestehenden Verordnungen anhand fundierter wissenschaftlicher Grundlagen zerlegt und ad absurdum geführt. Im Ergebnis können die Verordnungen deshalb keinen Bestand haben. Sie widersprechen geltendem Recht. Besonders der gesetzlich garantierte Schutz der Kinder und ihrer Unversehrtheit sind dadurch gefährdet.

Bei der abgelieferten Betrachtung des Gerichts handelt es sich um eine Ansammlung kaum knackbarer Tatsachen. Diverse Gutachter stellen den politisch Verantwortlichen sehr schlechte Arbeitszeugnisse aus. Selbst die stets “für die Maßnahmen” ins Feld geführte Organisationen und Institute, wie das RKI, die WHO oder die ECDC kommen dabei nicht zu kurz. Das Gericht hat grundlegend mit der Informations- oder besser Propagandaflut in diesem Bereich aufgeräumt und eine interessante Essenz daraus gebildet. Bei den Ausführungen fällt es schwer zu einer anderen Bewertung zu kommen.

Bayerische Linke eilt Merkel präventiv zu Hilfe

Möglicherweise eilt die bayerische Linke, stellvertretend für die thüringische Linke der Kanzlerin hier bereits vorab zu Hilfe. Ein Linker aus dem nicht minder provinziellen Weiden (Stadtratsmitglied), Ali Zant, nicht so sehr um Kinderschutz und Kindeswohl. Vielmehr zeigt er sich um programmatischen Seuchenschutz bemüht. So reagierte er bei der Abwägung der Rechtsgüter etwas pragmatischer auf die Zusendung des in Rede stehende Beschlusses mit der folgenden Antwort:

[…] ich fordere Sie hiermit auf meine E-Mail Adresse nicht mehr dazu zu benutzen, mir Ihre pseudowissenschaftlichen Erkenntnisse mitzuteilen. Die Pandemie ist real und bedroht die Gesundheit unserer Gesellschaft. Nur durch notwendige Maßnahmen kommen wir relativ unbeschadet durch diese Krise. Mit freundlichen Grüßen – Zant Ali Daniel

Das verspricht heiter zu werden, soweit derlei sachliche Ausarbeitungen von “politisch qualifizierter Seite” schon mal ins “rechte Licht” gerückt werden. Sicher lässt es auch ein wenig auf die Prioritäten der Linken schließen, nah an Muttis politischer Brust verweilen zu dürfen. Selbst auf die Gefahr hin, den eigenen Verstand dafür eine Weile ausschalten zu müssen. Womöglich ist es gar als bitterer Vorgeschmack auf den nun folgenden Akt in Thüringen zu werten. Dort muss sich jetzt die Politik unversehends gegen die Justiz behaupten, um auch weiterhin fragwürdige Maßnahmen im Sinne der Einheitlichkeit exekutieren zu können.

Merkel in Not

Wie es aussieht, muss Angela Merkel zum Schutz ihrer Linie nunmehr alle Hebel in Bewegung setzen diesen Beschluss irgendwie zu kippen … ohne dabei selbst zu kippen. Wir werden also Zuschauer einer weiteren großen Meisterleistung der Kanzlerin. Es darf spekuliert werden, wie es ihr diesmal gelingt das Amtsgericht über höhere Instanzen wieder auf ihre Linie zu bringen. Verfügt Merkel über genügend Richter mit Parteibuch in den übergeordneten Instanzen? Findet sie willige Richter, die die politische Linie der Regierung für gewichtiger erachten als den Schutz unserer Kinder? Eine spannende Frage nicht wahr?

Soweit die Grundlagen des hier in Rede stehende Beschlusses Bestand haben, betrifft es am Ende allerdings nicht nur die Kinder. Die festgestellten Sachverhalte lassen sich auf alle Menschen in Deutschland übertragen. Die sich aus dem Beschluss ergebenden vernichtenden Feststellungen haben hier zunächst nur einen anderen Hebel, den über das FamFG, um zunächst die Kinder aus dem Merkel’schen Seuchenterror zu befreien. In letzter Konsequenz wären mit denselben Argumenten so gut wie alle seuchenbedingten Maßnahmen der Regierung zu kippen, würden weitere Teile der Justiz aus ihrem scheinbaren Dornröschenschlaf erwachen. Diese Vorlage hat wahrlich das Potential Merkel noch vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit aus dem Sessel zu hauen.

Das Infektionspotential dieses Beschlusses

Ein nicht zu unterschätzender Aspekt dieses Beschlusses ist sein “rechtliches Infektionspotential”. Das liegt an der besonderen Konstellation des Falles. Bezogen auf das Kindeswohl sind nicht nur Eltern gefordert. Auch Lehrer und alle gesetzlich mit dem Kindeswohl betraute Einrichtungen und Personen stehn in der Pflicht. Dazu zitieren wir eine ganz besondere Stelle aus der Begründung des Beschlusses (aus den Seiten 163-164), der erheblich weitere Kreise in die Zwickmühle und ggf. sogar in eine strafrechtliche Haftung zu bringen geeignet sein könnte.

I. Zulässigkeit der Anregung an das Familiengericht

Die Anregung an das Familiengericht, eine Kindeswohlgefährdung zu prüfen, ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet und die Familiengerichte sind sachlich zuständig.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach § 13 GVG u.a. die Familiensachen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich ausschließlich aus § 23a Absatz 1 Nr. 1 GVG. Danach sind die Amtsgerichte zuständig für Familiensachen. § 23b GVG betrifft lediglich die gesetzlich geregelte Geschäftsverteilung der Familiensachen innerhalb des Amtsgerichts. Familiensachen sind nach § 111 Nr. 2 FamFG auch Kindschaftssachen. Zu den Kindschaftssachen gehört nach § 151 Nr. 1 FamFG u.a. die elterliche Sorge. Zur elterlichen Sorge gehört auch die Regelung des § 1666 BGB, wonach das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dabei kann das Familiengericht nach § 1666 Absatz 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Etwas anderes für den Rechtsweg ergibt sich auch nicht aus § 40 VwGO. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Kindeswohlgefährdungsverfahren nicht eröffnet. Denn Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sind durch Bundesgesetz einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht, ausdrücklich zugewiesen, § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1666 BGB.

Dem liegen auch verfassungsrechtliche Notwendigkeiten zugrunde.

Der Kinderschutz im deutschen Recht ist mehrgleisig ausgestaltet. Für Verfahren vor den allgemeinen Zivil- oder den Verwaltungsgerichten sind echte Anträge im Rechtssinne notwendig. Nur wenn ein solcher Antrag vorliegt, können die genannten Gerichte tätig werden.

Die Verfahren nach § 1666 BGB dagegen gehören nicht zu den Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG, sondern zu denen nach § 24 FamFG, die von Amts wegen eingeleitet werden können; auf Anregung einer beliebigen Person oder auch ohne eine solche, wenn das Gericht aus Gründen des Kindeswohls, § 1697a BGB, ein Einschreiten für geboten hält.

Eine Gefährdung des Kindes ist zu bejahen bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Palandt-Götz, § 1666 Rn. 8).

Eine solche Gefährdung ist durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft zumindest naheliegend, so dass das Gericht ein Verfahren einzuleiten hatte, um diese Frage zu prüfen.

Wegsehen ist keine Option mehr

Muss Merkel abermals in Thüringen intervenieren?Wer es ernst meint mit dem Kinderschutz und am Ende sogar mit dem Schutz unser aller Rechte, die gerade hart unter Beschuss stehen, kann jetzt etwas unternehmen. Wie der Text eindeutig bestätigt, ist in solchen Fällen sogar von Amtswegen etwaigen Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Hier dürfen die Verantwortlichen bei einem Anfangsverdacht nicht einfach wegschauen und auf irgendwelche Klagen warten. Spätestens wenn Lehrer, Schulleiter, Verwandte und auch politische Vertreter in den Kommunen Kenntnis von einer möglichen Kindeswohlgefährdung erfahren, müssen sie von Amtswegen solchen Verdachtsmomenten nachgehen.

Wer nach diesem soliden Sachvortrag aus Weimar das Gefahrenpotential weiterhin negiert, verharmlost oder nichts zur Beseitigung der aufgezeigten Missstände unternimmt, kann sich am Ende womöglich vor einer anderen Kammer eines ordentlichen Gerichts wiederfinden. Kinderschutz ist keine “Spaßveranstaltung”. Er kann nicht durch nachweislich ungeeignete Maßnahmen und Anordnungen ausgehebelt werden. Der Vorgang taugt schon gar nicht zum weiteren Wegsehen, wie es bis dato im Zuge irgendwelcher gesundheitspolitischen Direktiven praktiziert wird.

Tatbestand der physischen und psychischen Folter

Muss Merkel abermals in Thüringen intervenieren?Interessanterweise geht das Gericht in seinem Beschluss auch auf internationale Konventionen zum Schutz von Kinderrechten ein. Darüber hinaus findet sich auf Seite 12 des Beschlusses ein Verweis auf die Folterkonvention. Warum nur? Gibt es mögliche Anhaltspunkte dafür, dass das Tragen von Masken möglicherweise entsprechende Auswirkungen auf die Kinder haben kann? In Guantanamo waren solche Masken tatsächlich Bestandteil der Folter und nicht des Seuchenschutzes. Wie richtigerweise erwähnt wird, hat es auch etwas mit Erniedrigung zu tun. Insbesondere wenn die Maskerade gegen den eigenen Willen durchgesetzt und zur Staatsräson erhoben wird. In diesem Artikel kann man die hier gelegte Spur vertiefen: Wie der Staat derzeit mit den schwächsten Menschen der Gesellschaft umgeht erfüllt den Tatbestand der physischen und psychischen Folter … [Kritisches Netzwerk].

Bei Lichte betrachtet ergeben sich weitere gravierende psychologische Aspekte. Sie werden teilweise im Beschluss erwähnt, soweit sie in Verbindung mit dem Seuchenschutz bislang angeordnet und ergriffen wurden. Häufig fällt hierzu der Begriff der Verhältnismäßigkeit, der ebenso in dem hier vorliegenden Beschluss bewertet wird. Die Selbstbestimmung des Menschen wird stark beeinträchtigt. Der Mensch selbst darf nicht mehr darüber befinden, ob er bereit ist ein Risiko einzugehen oder nicht. Alles wird inzwischen durch staatliche “Fürsorge” und entsprechende Maßnahmen substituiert. Das ist und bleibt eine massive Einschränkung der Freiheitsrechte. Schade, dass es erst über solche Umwege zutage “getreten” werden muss.

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1 Kommentar

  1. "…harte Probe für die Gewaltenteilung in Deutschland."

     

    …die existiert eh nur auf dem Papier, real hat sie schon ewig keinen Bestand mehr. 

    Im Gezerre um den staatlich verordneten Maskenzwang für Kinder,gewinnt aber auch das Vorhaben der SPD, Kinderrechte im GG zu verankern,wieder an Bedeutung…wäre dies bereits umgesetzt,könnte der Staat jetzt die Kinder wegen angeblicher Kindswohlgefärdung entziehen.

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