Maulkorb-Erlass: §130 StGB Volksverhetzung

Gerhard Breunig (freiraum)

Mit Beginn des neuen Jahres öffnet die Bunderegierung ein neues schändliches Kapitel der Meinungsfreiheit in diesem angeblich freiesten Land auf deutschem Boden.

Der erweiterte Text des § 130 StGB beendet die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit endgültig und überführt die BRD in eine Meinungsdiktatur.

Nach dem Motto: „Jeder darf seine freie Meinung äußern, solange diese der offiziellen Regierungsmeinung entspricht“, legt zumindest die Vermutung nahe, dass die Einheitsmeinung im Einheitsstaat der Einheitsmenschen auf einen guten Weg ist – zumindest aus Sicht der sozialistischen Gesellschaftskleptner in Berlin.

Man muss sich den neu verfassten Text wirklich mal auf der Zunge zergehen lassen, mit dem das Grundgesetz auf ein Neues ausgehebelt und so immer mehr zur Makulatur gemacht wird. Die Mächtigen dieser so genannten Republik scheren sich jetzt schon ganz offen nicht mehr um die Interessen der Bürger dieses Landes. Man gewinnt eher den Eindruck, dass der Deckel auf dem inzwischen eingesetzten Schnellkochtopf für die deutschen Frösche mit aller Gewalt auf dem Topf gehalten werden muss. Weil der im Topf entstandene Überdruck durch die permanente Benachteiligung der eigenen Bürger unkontrolliert zu entweichen droht, muss seitens der Regierenden eine Halte-Bandage nach der anderen darüber geklebt werden.

Da der Paragraph „Volksverhetzung“ schon immer eine Meinungsdiktatur darstellte, war man wohl der Ansicht, dass es wenig ausmacht, wenn dieser Maulkorb für Deutsche noch auf einige andere Bereiche ausgedehnt wird.

Schließlich fehlen den Regierenden schon lange die echten Argumente für den aktiv betriebenen Bevölkerungsaustausch in diesem Land. Ob sich die hergeholten Menschen aus zumeist arabischen Ländern mit völlig anderem Kulturkreis diesen staatlichen Maulkorb umbinden lassen, bezweifle ich zumindest stark.

Was wird also die Folge der neuen Regelung sein?

Der obrigkeitshörige Deutsche wird eine weitere Stufe in den gesellschaftlichen Abstieg hinuntergestoßen. Man kann das „Gesetz“, dessen verschlungene und verschachtelte Sätze für Richter und Staatsanwälte jede Menge „Auslegungsspielraum“ zur garantierten Verurteilung Andersdenkender schaffen, auch in einigen kurzen und deutlichen Worten erklären:
„Wer es wagt, anderer Meinung zu sein als Regierung und Obrigkeit und so blöd ist diese Meinung noch auch öffentlich, in Internet-Foren, an Stammtischen oder gar auf Demonstrationen zu verbreiten, wird mit Gefängnis von 3 – 3o Jahren bestraft.“

Seit Hitler war es also niemals gefährlicher in diesem Land, anderer Meinung zu sein als die Herrschenden.

Für mich stellt diese so genannte Justizreform des Amateur-Juristen Heiko Maas (SPD) nicht mehr und nicht weniger als die Einführung der politischen und rechtlichen Willkür gegenüber der deutschen Bevölkerung in diesem Lande dar. Die Tür des dunklen Kerkers ist für Regimegegner und Menschen mit gegenteiliger Meinung seit heute weit geöffnet.

Für all diejenigen, die den neuen Text noch nicht kennen, habe ich unter dem Artikel ein Kästchen mit dem Originaltext eingerichtet.

Ein guter Name für dieses neue Gesetz wäre für mich übrigens: „Der Maulkorberlass“.

 

Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

 

Gerhard Breunig ist einer der Autoren des Buches „Klimasozialismus“. Im Februar 2016 erscheint sein neues Buch „Abgemerkelt – Von den (Nicht) – Machenschaften einer Bundeskanzlerin“.

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