Katharina Pistor: Das Kapital darf sich sein Recht aussuchen

Übernommen aus dem Blog von Norbert Häring

Die Freiheit der Kapitalbesitzer, das Rechtssystem zu wählen, das für sie gelten soll, höhlt die selbstbestimmte Rechtsetzung der Regierungen aus, warnt Katharina Pistor in diesem Gastbeitrag.

Katharina Pistor.* Kapital besteht aus einem Gut und dessen rechtlicher Codierung. Dem Privatrecht kommt bei der Codierung von Kapital eine zentrale Rolle zu. Wie ich in meinem aktuellen Buch „Der Code des Kapitals: Wie das Recht Reichtum und Ungleichheit schafft“ darlege, werden mit seiner Hilfe Vorrangrechte geschaffen und diesen Beständigkeit und Übertragbarkeit zugesichert. Staatliche Deckung schließlich stellt sicher, dass diese Ansprüche universell durchsetzbar sind.

Die Möglichkeiten, Recht für privaten Reichtum zu kooptieren, sind allerdings nicht grenzenlos. Sie werden zum Teil durch das Privatrecht selbst gesetzt. Die Zivilrechtssysteme deutscher und französischer Prägung machen das mithilfe eines stärkeren Firmenzwangs und einer klareren Trennung von Vertrags- und Eigentumsrecht als das angelsächsische Common Law. Auch kann öffentlich-rechtliche Regulierung privaten Codierungsambitionen Grenzen ziehen.

Diese Grenzen haben aber im Zeitalter der Globalisierung an Bedeutung verloren. Die Autonomie privater Akteure, sich das Rechtssystem auszusuchen, nach dessen Regeln sie ihr Kapital codieren wollen, wurde ausgedehnt. Hierdurch wurde die Relevanz nationaler Rechtsordnungen, die nicht ganz den Wünschen der Inhaber von Kapitalgütern entsprechen, relativiert und zugleich der Handlungsspielraum für regulatives Eingreifen nationaler Wohlfahrtsstaaten verkürzt.

In meinem Buch richte ich den Fokus auf das angloamerikanische Recht. Ähnliche Prozesse finden auch in Europa statt, auf nationalstaatlicher und auf europäischer Ebene. Dazu gehört die Öffnung der Mitgliedstaaten für Kapitalflüsse auch gegenüber Drittstaaten im Maastricht-Vertrag. Dadurch wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, der Stabilität ihrer Finanzsysteme Vorrang vor den letzten Kreationen der Finanzindustrie zu geben.

Ein anderes Beispiel sind die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtswahl für Kapitalgesellschaften als Ausdruck des freien Kapital- und Personenverkehrs seit dem Centros-Urteil von 1999 – selbst in Fällen, in denen sich außer den für die Registrierung einer Gesellschaft notwendigen Dokumenten nichts bewegt hat.
Globale Anwaltsfirmen gewinnen auch in Europa zusehends Marktanteile

Und schließlich ist da die europäische Richtlinie von 2002 zu Finanzsicherheiten. Sie hat Grundprinzipien des Kreditsicherungsrechts zugunsten der Inhaber von Derivativen ausgehöhlt und damit deren Verkehrswert erhöht und zum Wachstum dieser Märkte beigetragen.

Zur neueren Geschichte des europäischen Privatrechts gehört auch der wachsende Marktanteil globaler Anwaltsfirmen, der Schmieden global handelbarer Kapitalgüter mit Sitz in London oder New York. Allein in Deutschland sind vier der zehn größten deutschen Wirtschaftskanzleien Teil globaler Kanzleien englischen Ursprungs.

Im heutigen Europa erfolgt die Codierung von Kapital daher nicht nach grundsätzlich anderem Muster als in Großbritannien oder den USA. Auch hier besteht somit die Gefahr einer fortschreitenden Aushöhlung selbstbestimmter Rechtsetzung, die notwendiger Bestandteil eines demokratisch legitimierten Gemeinwesens ist.

*Katharina Pistor ist Rechtsprofessorin an der Columbia-Universität in New York. Quelle: Barbara Alper / Columbia Law School

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