Karlsruhe: Beamte und damit Lehrer dürfen nicht streiken

Von Josef Kraus

Gibt es wie in Deutschland eine rechtlich verankerte Schulpflicht und einen moralischen Anspruch auf Bildung, darf der Schulbesuch der Schüler nicht von den Launen von Lehrern oder dem Kampfeswillen einer Gewerkschaft abhängen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 12. Juni 2018 entschieden, dass Beamte und damit Lehrer nicht streiken dürfen. Anlass des Urteils war eine Klage von vier Lehrern. Diese hatten während der Arbeitszeit an Protestveranstaltungen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen; sie waren dafür disziplinarisch belangt worden. Hiergegen hatten sie geklagt.

Nun hat der Zweite Senat unter Vorsitz von BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle verfügt: Das Streikverbot sei verfassungsgemäß, es entspreche den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, und es stehe in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. (AZ: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15).

Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit und vor allem sichert es die Bildungsrechte der Schüler. Wenn es in einem Land wie in Deutschland…

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Mal abgesehen davon, dass die deutsche Bevölkerung bislang über keine Verfassung abgestimmt hat, widerspricht sich das ungültige BverfG selbst. Beamte dürfen nicht streiken. Soweit, so nicht gut. Hat der BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle bereits das Urteil, BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 147/52, vergessen?

Hier nur zwei Leitsätze daraus:

  • Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.
  • Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.

Wenn es seit Ende 1953 keine Beamtenverhältnisse mehr gibt, wie kann es dann Beamte geben?

Und was ist mit dem seit 1956 ungültigen Wahlgesetz?
Kein gültiges Wahlgesetz, keine gültige Wahlen.
Keine gültigen Wahlen, keine gültigen Regierungen.
Keine gültigen Regierungen, keine gültigen Gesetze.

Zur Wahl von Verfassungsrichtern sagt das Grundgesetz wenig. Art. 94 Abs. 1 GG regelt nur, dass die Bundesverfassungsrichter „je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt“ werden.

Hmmm, wie können ungültige Bundestage und Bundesrate überhaupt Verfassungsrichter wählen?

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Wandere aus, solange es noch geht!

 

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