Im Dunstkreis der Korruption

Von Uwe G. Kranz (ansage)

Legislativer Lobbyismus mit Folgen (Symbolbild:Imago)

Es könnte einem schwindelig werden, wenn man insbesondere die jüngeren Änderungen zum Arzneimittelgesetz (AMG) bei Google aufruft und zu studieren versucht, was sich da alles so getan hat: In rasender Eile wurden seit Ende 2019, vor allem in den vergangenen Monaten, Paragraphen neu sortiert, ergänzt, erweitert, verfeinert, geradezu ziseliert – vor allem aber gestrichen. Waren da dynamische Gesundheitsminister am Werk, die ihrer Ministerialbürokratie mit weisen gesundheitspolitischen Direktiven auf die Sprünge halfen? Wurden da Juristen des Bundesgesundheitsministeriums ob der neuen Corona-Gegebenheiten hellhörig und passten das Gesetz eigeninitiativ und mit beachtlichem Bienenfleiß der neuen Entwicklung an?

Waren da kluge Hochgeschwindigkeitsparlamentarier am Werk, die „legislativ-adäquat“ auf die Gesundheitslage reagierten? Oder räumte so der pharma-politische Klüngel, die „medizinische Mafia”, in aller Stille die lästigen Fußfesseln und sonstige Behinderungen der alten Schulmedizin, der wissenschaftlichen Erkenntnissen und der in Jahrzehnten daraus erwachsenen Regularien aus dem Wege – zugunsten einer noch profitableren Pharmaindustrie? Einer Pharmaindustrie, die schneller Lösungen für epidemische oder gar pandemische Gesundheitsprobleme (weltweite Seuchen!) herstellt, präsentiert, produziert und zum Einsatz bringen kann, als diese überhaupt erkannt, bekannt, benannt und erforscht werden können? Ganz so wie Lucky Luke, der bekanntlich schneller als sein Schatten schoss? Nein, es ist der Lohn einer langfristig angelegten und offensichtlich hocheffizienten polit-publizistischen Lobbyarbeit der Pharmaindustrie: Ein Gesetzgeber als Minensuch- und -räumgerät in einem (um im neuerdings bevorzugt bellizistischen Sprachduktus zu bleiben).

Das „modernisierte“ Arzneimittelgesetz

Bis 2019 hatte das AMG nur gelegentliche – und auch nur moderate – Anpassungen erfahren müssen; seit Corona aber an ging es aber mit rasanten Änderungen steil bergauf – wie überhaupt mit viel zu vielen verschiedenen und verwirrenden gesetzgeberischen Maßnahmen: Artikelgesetze, Berichtigungsgesetze, Neufassungen, Einfügungen, Streichungen, Ergänzungen, Erlasse und vieles anderes mehr. So insbesondere in den Jahren 2020 und 2021, durchaus aber auch noch in 2022 und gerade im Zusammenhang mit mehreren „Verordnungen zur EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelrecht“ der dem zum Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (mit dem phantasievollen, aber zungenbrecherischen juristischen Kürzel „MPEUAnpG“). Oder mit den schon sagenhaften, diversen Änderungen unter Sammelbegriffen, Überschriften oder besser gesagt opaken Titeln wie dem „Tierarzneimittelgesetz und/oder zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“, von denen allein das letztere in seiner Fassung vom 27. September 2021 über 130 Einzeländerungen des AMG verzeichnete (für „Faktenfinder”, zum Spielen, hier ein paar wenige der Fundstellen: BGBl. I S. 959, 960,1087,1164,1385, 3048, 3519, 4530).

Ansonsten verlangt das Lesen dieser Lektüren starke Nerven und eine schon recht spezialisierte juristische Ausbildung; oder eine Karriere bei der Pharma-Lobby, die dann auch schon mal in die Machtzentren des Gesundheitsministeriums führt: Zum Beispiel als Lobbyist mit Dauer-Ausweis der Bundestagsverwaltung, freiem Zugang zu Büros und zur Bundestag-Kantine inklusive der „Lizenz zum Arbeitsessen“. Oder als externer Mitarbeiter, der von der Privatwirtschaft, Verbänden oder Interessengruppen – also als ein von seinem eigentlichen, lobbyierenden Arbeitgeber „abgeordneter“, „entsandter“ oder nur bis zu zwölf Monate eingesetzter „Leiharbeiter“… zum Beispiel im Rahmen des seit dem 1. Oktober 2004 zwischen den Bundesministerien und der Industrie etablierten offiziellen Personal-Austauschprogramms „Öffentliche Hand – Privatwirtschaft“ (die „Süddeutsche Zeitung“ schrieb darüber am 11. Mai 2010 unter dem Titel „Wer wechselt, gewinnt .- Was Beamte und Führungskräfte aus der Wirtschaft lernen, wenn sie eine Zeitlang ihren Schreibtisch tauschen“).

Der „Leih-Beamte“ im Maschinenraum der Macht

Nichts gegen den Tausch von Schreibtischen (die sind in der freien Wirtschaft eh schöner und moderner) – aber „Leih-Beamte“ oder „Schein-Beamte“, die in einem von Pharmaunternehmen mehr oder minder oder komplett personell ausgestatteten Referat oder Sachgebiet des (Gesundheits-) Ministeriums tätig sind, und das nicht für Gotteslohn, auch nicht für staatliches Salär, sondern bezahlt von seinem Pharma-Arbeitgeber, um dessen Interessen zu fördern? Das ist doch was ganz Anderes! Das ist purer, unseligster Lobbyismus (übrigens ‚eingestielt‘ vom damaligen SPD-Bundesinnenminister Otto Schily). Es handelt sich um einen Lobbyismus, der sich nach der in einem „Monitor”-Interview geäußerten Ansicht des Verwaltungsrechtlers Hans Herbert von Arnim zumindest im „Dunstkreis der Korruption“ bewegt. Im Auftrag der Unternehmen werden dann in den „Maschinenräumen der Macht“ solche Gesetzestexte ersonnen, die die Probleme der Pharmaindustrie später kleiner, ihre Gewinne größer werden und die staatlichen Instanzen effektiver aussehen lassen. Das nenne ich doch mal eine echte Win-Win-Win-Situation!

Wird dadurch das AMG etwa effektiver? Vorab: Nein! Alleine schon die nachfolgend aufgeführten Streichungen, die heimlich und in aller Stille im Windschatten der weltweiten Krisen und Kriege von der Regierung unter Anwendung einer Rechtsnorm namens „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellenverordnung“ (MedBVSV) im Arzneimittelgesetz und an anderen Stellen vorgenommen wurden, zeigen, dass die Stoßrichtung fast eindeutig und ausschließlich zu Lasten der Patienten und der Volksgesundheit ging. Alles diente ausschließlich der möglichst schnellen und vereinfachten Herstellung und Verteilung der Covid-„Impfstoffe“. Dafür wurden mit den Paragraphen 3 und 4 MedBVSV die Voraussetzungen geschaffen, um die medizinische Rechtslandschaft, also das Arzneimittelgesetz (AMG), das Transfusionsgesetz (TFG) und die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), drastisch zu verändern. Dabei ist das AMG ein Gesetz des besonderen Verwaltungsrechts und sollte eigentlich den Verkehr mit Arzneimitteln im Interesse einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung der Menschen regeln – un nicht im Interesse einer möglichst effektiven und sicheren Einkommensversorgung der Pharma-Unternehmer.

Was wurde alles geändert und geschleift?

Doch der Reihe nach; anschließend hier paar der wichtigsten Änderungen.

Verfalls- und Verbrauchdaten: Während jedes Lebensmittel (EU-Verordnung Nr. 1169/2011), jedes kosmetische Mittel oder Produkt (EG-Verordnung Nr. 112223/2009) und sogar jeder Erste-Hilfe-Kasten (neu genormt in der DIN 021-11) nach EU-verbindlichem Recht zumindest ein Mindesthaltbarkeitsdatum erhalten muss -also eine Kennzeichnung, wie lange das Mittel nach dem Öffnen noch sicher und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann -, gelten bei Medikamenten sogar noch „schärfere“ Verfallsdaten oder ein Verbrauchsdatum, nach denen sie keinesfalls mehr verwendet werden darf. Das galt bislang auch für Impfstoffe, die im Falle der C-„Impfstoffe“ bekanntlich nur in tiefgekühltem Zustand eine gewisse Lagerzeit hatten. Nach entsprechender Produktinformation hatten die Hersteller nach einer gut versteckten Erteilung der Genehmigung (durch die EU-Arzneimittelbehörde EMA?) schon am 17. Dezember 2021 die Haltbarkeitsdauer ohne gesonderte oder gar veröffentlichten Begründung ganz einfach von sechs auf neun Monate verlängert, teilweise sogar rückwirkend. Mit Inkrafttreten des Paragraphen 3 Abs. 1 MedBVSV wird Paragraph 8, Absatz 3 AMG aber ganz außer Kraft gesetzt, nach dem es bislang verboten war, Arzneimittel, deren Verfallsdatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen. Abgelaufene Covid-19-„Impfstoffe“ dürfen weiter verabreicht und im Verkehr gebracht werden. Für die Pharmaindustrie ist auch dieses letzte, noch verbliebene Hindernis jetzt und in naher Zukunft beseitigt.

Kennzeichnungspflichten: Medizinische Produkte sind normalerweise genau zu kennzeichnen, Packungsbeilagen müssen genaue Hintergrund- und Fachinformationen vermitteln (zum Beispiel Bezeichnung, qualitative und quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und den sonstigen Bestandteilen, Darreichungsform, klinische Angaben, Zulassungsangaben, Gegenanzeigen, Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit, Wechsel- und Nebenwirkungen, Auswirkungen auf die Fahrbefähigung, pharmakologische Eigenschaften, pharmazeutische Angaben, Verschreibungs- oder Apothekenpflicht, u.v.a.m.). Nachdem Paragraph 3, Absatz 1 MedBVSV die Anwendung Paragraphen 10,11 und 11a AMG für die Covid-„Impfstoffe“ aufgehoben hat, können die Covid-19-„Impfdosen“ nun ungekennzeichnet (sogar unetikettiert?), ohne Packungsbeilagen und – vor allem – ohne die genannten Fachinformationen verkauft und vertrieben werden.

Geheimniskrämerei und Regelbeseitigung

Tödliche Betriebsgeheimnisse im Impfcocktail: Das wäre ja schließlich noch schöner, wenn BioNTech/Pfizer, Moderna & Co angeben müssten, was außer den der US-Zulassungsbehörde FDA und der Weltöffentlichkeit bekanntgegebenen Inhaltstoffen (mRNA, Lipide ((4-Hydroxybutyl)azandiyl)bis(hexan-6,1-diyl)bis (ALC-3015) (2-Hexyldecanoat), 2-[(Polyethylenglykol)-2000]-N,N- (ALC-0159) und 1,2-Distearoyl-snglycero-3-phosphocholin(DPSC)), Cholesterin, Kaliumchlorid, einbasisches Kaliumphosphat, Natriumchlorid, basisches Natriumphosphat-Dihydrat und Saccharose), noch so alles an toxischen Metallen in ihren Impfcocktails herumschwimmt: Aluminium, Barium, Calcium, Cäsium, Cer, Chrom, Eisen, Gadolinium, Graphen Oxid, Kalium, Kobalt, Schwefel, Silikon oder Titan, zum Teil in unvertretbar hohen, vor allem nicht deklarierten Dosen, die alle nicht mit Kontamination aus dem Herstellungsprozess erklärt werden können. Vor allem sollten diese toxischen Metalle und Stoffe nicht in den menschlichen Körper gelangen, wie immer mehr Wissenschaftler warnen, die die entsprechenden Nachweise geführt haben (Prof. Jörg Matysik und Dr. Dr. Mark Trozzi, der Toxikologe Dr. Janci Lindsy, Prof. Dr. med. Arne Burkhardt von der „Pathologie-Konferenz”, der Biostatistiker Ricardo Delgado Martin, der belgische Impfexperte Geert Vanden Bossche, Dr. Jane Ruby, Ou, L., Song, B., Liang, H. et al.). Biontech und das Paul-Ehrlich-Institut hatten entsprechende Anfragen namhafter Wissenschaftler über Monate torpediert, offensichtlich um die Impfkampagne nicht zu gefährden. Auch die Schweiz will sich nicht länger gefallen lassen, dass in den veröffentlichten Verträgen zum Kauf der Covid-Vakzine gleich 27 Seiten in Folge geschwärzt sind – eben jene Seiten, in denen die Inhaltsstoffe beschrieben wurden.

Zulassungspflicht: Selbst die für Arzneimittel jeglicher Art vorgeschriebene Zulassungspflicht nach § 21 AMG hat sich durch Inkrafttreten des Paragraphen 3, Absatz 1 MedBVSV diskussions- und problemlos, wie von Geisterhand pulverisiert.

Staatliche Chargenprüfung: Die strenge staatliche Qualitätsprüfung, die Voraussetzung für die Marktfreigabe, die seit Jahren gemäß Paragraph 32 AMG vorgeschrieben war, ist durch Inkrafttreten des Paragraphen 3, Absatz 1 MedBVSV respektive mit einer Freigabe bzw. Freistellung der Bundesoberbehörde weggefallen, angeblich weil die Herstellungs- und Kontrollmethoden des Herstellers einen Entwicklungsstand erreicht hätten, bei dem die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gewährleistet sind. Ha! Und das bei dem derzeitigen Stand der vorstehenden beschriebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse?

Skandalöse „Neuerungen”

Damit wird doch nur ein wichtiges, objektives weil randomisiertes Kontrollinstrument aufgehoben, das den Produzenten schon immer ein Dorn im Auge war! Die Qualitätsprüfung erfolgt nach den Arzneimittelprüfrichtlinien und verlangt, dass die zuständige Bundesoberbehörde die Chargen nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist. Darauf in diesem Stadium und mit den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu verzichten, ist schlicht skandalös und muss rückgängig gemacht werden!

Deckungsvorsorge und Gefährdungshaftung: Um die notleidenden Pharmaunternehmen, die realiter milliardenschwere Gewinne einfahren, zu entlasten, wurde auch die Deckungsvorsorge in Wegfall gebracht, heißt: Nicht nur haften die Hersteller nicht für das Inverkehrbringen ihrer Covid-„Impfstoffe“ (was ja bekanntermaßen Teil der geschwärzten Vertrags-Passagen war), sondern sie müssen auch keine Deckungsrücklagen bilden, wie sie Paragraph 94 AMG ansonsten zwingend vorschreibt. Auch die Ärzte und Apotheker wurden von Paragraph 3, Absatz 1 MedBVSV fürsorglich bedacht: Ihnen wird die Gefährdungshaftung nach Paragraph 84 AMG gestrichen, was bedeutet, dass sie nicht mehr für die Folgen der Covid-„Impfstoffe“ haften, die sie verabreichten. Angesichts der aktuellen Diskussion zum dramatischen Anstieg der Zahl der „Post-Vac”-Patienten ein geradezu ungeheuerlicher Vorgang – denn wenn weder Produzent noch injizierender Arzt oder Apotheker für die verursachten Impfschäden haftet und – zumindest bis zum 1. Januar 2024 – auch der Staat nicht haftet, dann bleibt das Impfopfer endgültig auf der Strecke, alleingelassen mit Krankheit, Invalidität und Kosten.

Bluttransfusion: Mit Paragraph, Absatz 5 MedBVSV wird so nebenbei auch das Transfusionsgesetz (TFG) geändert: Personen, die mit einem C-19-„Impfstoff“ „immunisiert“ wurden, dürfen danach Blut spenden und Blutspendenstellen dieses Blut annehmen (Paragraphen 4,5,7 TFG) – obwohl allmählich gerade erst  die dramatischen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Inhaltsstoffe ans Tageslicht kommen (siehe oben. Zu fordern wäre höchst dringlich dagegen ein Moratorium, um Zeit zu gewinnen, um mit internationalen Studien herausfinden zu können, welche die Inhaltsstoffe der mRNA-Spritzen denn im Blut tatsächlich sind, und in welchem Zeitraum sie was wirken.

Wild-West im Pharmaland

Eine Vielzahl anderer Änderungen und Streichungen regelte das MedBVSV ebenfalls noch mit, deren Behandlung in dieser Kolumne den Rahmen sprengen würde – etwa bei der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV), oder auch bestimmte Ein- und Ausführungs- und Vertriebsprozesse und den damit verbundenen Wegfall ehemaliger Anforderungen im Zusammenhang mit den Neuregelungen im AMG zu den Herstellungsverfahren. Nach all diesen neuen Regelungen kann nun eigentlich jeder Hanswurst, ohne Sachkenntnis und formale Erlaubnis, Covid-„Impfstoffe“ zu beliebig festgesetzten Preisen produzieren und vertreiben. Der Wilde Pharma-Westen ist ausgerufen!

Als Fazit lässt sich also konstatieren: Langjährige medizinische und wissenschaftliche Standards wurden mit der MedBVSV bewusst über den Haufen geworfen, nur um den Pharmaunternehmen das Leben und die Gewinnmaximierung zu erleichtern. Dafür wurden gefährliche Risiken in Kauf genommen und die Kontrolle der staatlichen Wächterfunktion vorsätzlich – mit Wissen und Wollen – aufgegeben. Das grenzt an organisierter Kriminalität und korruptes staatliche Handeln.!

Diese MedBVSV vom 25. Mai 2020 müsste eigentlich mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft treten – sie wird jedoch ständig verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Dies ist verfassungsrechtlich klar zu beanstanden. Stattdessen wurde -und wird weiterhin – auf die Volksgesundheit gepfiffen, das beweist insbesondere die Änderung des Transfusionsgesetzes. Wehe denjenigen, die nach einem Unfall, einer Operation Vollblut, Blutplasma oder sonstige Blutbestandteile benötigen… Sie, liebe Leser, sollten daher vorsorgen, deutlich und sichtbar verfügen, dass Sie nur Blutkonserven von Ungeimpften akzeptieren und sollten sich mit ihren ungeimpften Familienangehörigen, Freunden und Bekannten frühzeitig über ihre Blutgruppe austauschen – nur für alle Fälle!
Ich für meinen Teil habe es getan.

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Im Dunstkreis der Korruption
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1 Kommentar

  1. Für mich heißt das ich muss mich genau informieren von welcher Firma mein Medikament ist und auch lieber vorher im Internet recherchieren welche Substanzen drin sind.

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