GEZ: Kostenlose Rechtsberatung zum Thema Rundfunkgebühren

Die GEZ wurde 2013 in „Rundfunkgebührenanstalt“ umbenannt und damit änderte sich gleichzeitig auch das Modell der Rundfunkgebühren. Seitdem muss jeder Haushalt nun einen festen Betrag zahlen, unabhängig davon, wie viele Leute im Haushalt leben. Das Interesse hat um dieses Thema auch danach nicht abgenommen. Es haben sich sogar „Widerstandsgruppen“ gebildet, wie die „Initiative bayrische Rundfunkabgabe fair-ändern“ aus der Region Nürnberg/Fürth. Ziel dieser ist es, Unterschriften zu sammeln und somit die Politiker auf den Missstand der „Zwangsabgabe“ aufmerksam zu machen.

Wie diverse Medien berichteten, könnte es eine Lücke in der Rundfunkgebührensatzung möglich machen, die Zahlung zu umgehen. Denn die Rundfunkgebühren können nicht bar entrichtet werden, was aber laus § 14 Bundesbankgesetz eigentlich möglich sein muss. Denn laut diesem Paragrafen sind Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel. Ob dieser Grund aber wirklich ausreicht, um sich die Rundfunkgebühr zu sparen, wird momentan kontrovers diskutiert.

Die Deutsche Anwaltshotline möchte helfen. Daher bietet sie Ratsuchenden (eine begrenzte Zeit lang) kostenlose telefonische Rechtsberatung an. Einfach unter der Festnetznummer 0911 / 517-9999-4 an und nutzen Sie die kostenlose Rechtsberatung. Die Termine der jeweils einstündigen telefonischen Rechtsberatung:

Mittwoch, den 24.06.2015, 14:00 Uhr
Mittwoch, den 01.07.2015, 14:00 Uhr
Mittwoch, den 08.07.2015, 16:00 Uhr
Mittwoch, den 15.07.2015, 16:00 Uhr

Da nur begrenzte Kapazitäten bereitgestellt werden können, kann es durchaus sein, dass nicht alle Anrufer durchkommen. Daher werden alle Anrufer, die nicht beraten werden konnten, um Nachsicht gebeten.

Wer folgende Leistungen bezieht, kann sich von der Rundfunkgebühr (teilweise) befreien lassen:

  • Sozialhilfe
  • Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung
  • ALGII oder Sozialgeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Ausbildungsförderung nach BAföG (nicht mehr bei Eltern wohnend)
  • Berufsausbildungshilfe (nicht mehr bei Eltern wohnend)
  • Ausbildungsgeld

Daneben können unter anderem Sonderfürsorgeberechtigte, Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben, taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe eine Befreiung beantragen.

Blinde oder sehbehinderte Menschen sowie behinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80% können eine Ermäßigung beantragen. Bei bestimmten Härtefällen kann ebenso die Rundfunkabgabenbefreiung beantragt werden.

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Falls jemand zu einem Beratungsgespräch durchkommen sollte, möge er/sie bitte hier die Ergebnisse der juristischen Beratung reinstellen. Es sollten möglichst viele Zwangsgebührenverweigerer davon profitieren.

Vielen Dank!

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