Faule Früchte des deutschen Parteienstaates

von Karl Müller (zeit-fragen)

Im Vorfeld der Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2017 hat die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg ein 88 Seiten füllendes Heft zum Thema «Rechtspopulismus» herausgegeben. Die Landeszentrale für politische Bildung ist eine staatliche Einrichtung, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die dem Landtag von Baden-Württemberg zugeordnet ist. Im derzeitigen Landtag von Baden-Württemberg sind Abgeordnete von fünf Parteien vertreten: Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Alternative für Deutschland (AfD), SPD und FDP. Die AfD hat bei den Landtagswahlen im März 2016 die drittmeisten Stimmen erreicht, 15,1 Prozent der Wähler gaben Kandidaten dieser Partei ihre Stimme. Die Situation in anderen Bundesländern ist ähnlich. Die Parteikonkurrenten der AfD sind aufgeschreckt und verfolgen das Ziel, den Wähleranteil der AfD zu drücken und die Partei von der politischen Bühne zu drängen.

Staatliche Stelle diskriminiert Partei

Mit dem neuen Heft der Landeszentrale für politische Bildung greift aber auch diese aktiv in den Wahlkampf ein. Sie macht sich zum Gehilfen der anderen Parteien; denn innerhalb des Themenheftes «Rechtspopulismus» finden sich auch einseitige und deutlich abwertende Texte über die AfD, also eine der sich im September um Mandate bemühenden Parteien.
Den Parteikonkurrenten der AfD steht es zu, sich im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit über jede Partei, also auch über die AfD, zu äussern. Nicht aber einer staatlichen Einrichtung wie der Landeszentrale für politische Bildung.
Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien und das Verhältnis zwischen Staat und Parteien sind in Artikel 21 des deutschen Grundgesetzes geregelt. Dort heisst es:

«Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Das Nähere regeln Bundesgesetze.»

Staatsorgane und staatliche Einrichtungen dürfen nur dann in das Leben der Parteien eingreifen, wenn sie die Bedingungen des ersten Absatzes von Artikel 21 nicht erfüllen oder wenn sie nach Absatz 2 verfassungswidrig sind. Im Vorfeld einer möglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das deutsche Bundesverfassungsgericht können Parteien, bei denen der begründete Verdacht auf Verfassungswidrigkeit besteht, von den Landesämtern und dem Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden. In den öffentlich zugänglichen Berichten dieser Ämter dürfen die betroffenen Parteien dann auch erwähnt werden.

Kampfbegriff «Rechtspopulismus» …

«Rechtspopulismus» hingegen ist kein verfassungsrechtlicher oder rechtlich bedeutsamer Begriff und hat auch keine rechtlichen Konsequenzen. Es ist vielmehr ein emotional aufgeladener und eher diffuser Begriff im Meinungskampf zwischen den Parteien und in der Regel deutlich abwertend gemeint. Er zielt auf soziale Ausgrenzung und Diskriminierung und verträgt sich nicht mit der allen Bürgern und auch allen Parteien zustehenden gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben.

… und die fragwürdige Rolle von Hochschuldozenten

Dass sich auch Hochschuldozenten in diesen Meinungskampf einmischen wie nun wieder im Heft der Landeszentrale für politische Bildung, trägt leider nicht zur Klärung der Sache bei. Vielmehr ist hier eine alarmierende Instrumentalisierung der Hochschulen zu beobachten, um der eigenen Position im Meinungskampf ein «wissenschaftliches» Mäntelchen umzuhängen. Bislang wird dieser Vorgang nur wenig untersucht und öffentlich thematisiert, und noch immer umgeben sich fast alle Hochschulangehörigen mit einer Aura der Wissenschaftlichkeit und damit der Objektivität und Wahrheit. Einzelstudien wie die 2010 erschienene zur Instrumentalisierung von Tausenden von «Wissenschaftlern» durch US-amerikanischen Geheimdienste – Tim B. Müller: «Krieger und Gelehrte. Herbert Marcuse und die Denksysteme im Kalten Krieg» – werden in der breiten Öffentlichkeit nicht diskutiert. In Deutschland, davon ist auszugehen, wird es nicht anders aussehen, obwohl das Grundgesetz die «Freiheit der Wissenschaft» zum Grundrecht erklärt hat. Es ist diese unübersehbare Abhängigkeit und Parteilichkeit von Wissenschaftlern, die in der Bürgerschaft zur Skepsis gegenüber den Leistungen der Hochschulen insgesamt geführt hat. Damit aber leider auch zur Skepsis gegenüber dem Prinzip der Wissenschaftlichkeit.
Für einen Staat wie Deutschland, der den Anspruch erhebt, eine funktionierende Gewaltenteilung zu haben und freiheitlich, rechtsstaatlich und demokratisch zu sein, ist die Parteilichkeit von Staatsorganen und staatlichen Instanzen eine grosse Gefahr. Durch die Unterordnung von Wissenschaftlern unter die Vorgaben mächtiger Parteien hat sich diese Gefahr potenziert.

Parteienstaat Deutschland

Deutschland wird seit vielen Jahren als «Parteienstaat» bezeichnet, also als ein Staat, in dem politische Parteien die Staatsgewalten weitgehend in ihren Händen haben. Unterschiedlich fällt die Bewertung dieser Tatsache aus. Nutzen die Parteien diese Staatsgewalten für das Gemeinwohl, oder missbrauchen sie diese für die Verfolgung ihrer «parteilichen» Ziele? Das Beispiel der Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg ist eines von vielen Beispielen dafür, dass der zweite Halbsatz der Frage zutrifft. Kritiker des Parteienstaates wie die Staatsrechtslehrer Karl Albrecht Schachtschneider und Hans Herbert von Arnim weisen hierauf schon seit vielen Jahren hin.
Aber offensichtlich werden nicht alle Parteien in diesem Parteienstaat gern gesehen. Es sieht so aus, dass man als Partei «Zugangsbedingungen» jenseits von Recht und Gesetz erfüllen muss, um «dazugehören zu dürfen». So missbrauchen die Parteien, die unter sich die Staatsmacht aufgeteilt haben, ihren Einfluss auf die Staatsgewalten, um eine neue Partei zu diskriminieren, die bei den Wahlen in den vergangenen drei Jahren erhebliche Erfolge erzielen konnte und im September 2017 in den Deutschen Bundestag kommen könnte.

Machtversessen und machtvergessen

Ein CDU-Mitglied und ehemaliger Bundespräsident, nämlich Richard von Weizsäcker,­ hat schon vor 25 Jahren, in einem Interview mit der deutschen Wochenzeitung Die Zeit, deutliche Worte für die Fehlentwicklung hin zum Parteienstaat formuliert. Er sprach davon, dass der Einfluss der Parteien weit über das vom Grundgesetz gewollte hinausgehe: «Sie [die Parteien] durchziehen die ganze Struktur unserer Gesellschaft, bis tief hinein in das seiner Idee nach doch ganz unpolitische Vereinsleben […]. Es reicht direkt oder indirekt in die Medien und bei der Richterwahl in die Justiz, aber auch in die Kultur und den Sport, in kirchliche Gremien und Universitäten.» Die verfassungsrechtlich vorgesehenen Staatsorgane seien «unter den ständig gewachsenen Einfluss eines […] Zentrums geraten, welches gar nicht zu den Verfassungsorganen zählt, aber praktisch über ihnen steht, nämlich der Zentralen der ­politischen Parteien». Richard von Weizsäcker sprach von einer «Machtversessenheit» und «Machtvergessenheit» der Parteien: Machtversessen, weil es nur noch um Wahlsiege und Positionen der staatlichen Macht gehe; machtvergessen, weil die verfassungsrechtliche Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, dabei aber die Souveränität des Volkes und die verfassungsrechtliche Staatsordnung zu achten, nicht mehr wahrgenommen werde.

Unrecht kann nur durch Recht beendet werden

Heute sind wir 25 Jahre weiter, und der Zustand hat sich nicht gebessert. Im Gegenteil, die Skrupellosigkeit der Parteien im Umgang mit der usurpierten Staatsmacht hat zugenommen. Heute sprechen zahlreiche Stimmen davon, dass Deutschland sich einem Zustand nähere oder gar schon dort angelangt sei, der den Voraussetzungen von Artikel 20, Absatz 4 des Grundgesetzes entspricht. Diese Verfassungsbestimmung besagt, dass «alle Deutschen das Recht zum Widerstand» gegen jeden haben, der es unternimmt, die verfassungsrechtliche Staatsordnung zu beseitigen – «wenn andere Abhilfe nicht möglich ist».
«Widerstand» kann aber nur heissen, die vom Grundgesetz vorgesehene Staatsordnung wiederherzustellen beziehungsweise zu verwirklichen. Das aber kann nur heissen, dass «Widerstand» den Rahmen der Verfassungs- und Staatsordnung nicht sprengen darf, sich also im Rahmen der im Grundgesetz formulierten Grundrechte bewegen muss. Unrecht muss durch Recht beendet werden.

(Visited 24 times, 1 visits today)
Faule Früchte des deutschen Parteienstaates
8 Stimmen, 5.00 durchschnittliche Bewertung (99% Ergebnis)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*