Erben wurde in Griechenland zum Albtraum

In Griechenland stieg in den Jahren der Krise die Anzahl der Ausschlagungen von Erbschaften um über 400 Prozent an.

Die Aussicht auf Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist in Griechenland für zehntausende Bürger zum Albtraum geworden! Nichtsahnende Steuerpflichtige – sogar auch minderjährige Kinder – sind zu entscheiden aufgefordert, ob sie eine Immobilie oder einen anderen Vermögenswert zu erben und die steuerliche Last der Annahme und ihrer Handhabung auf sich zu nehmen akzeptieren.

Zwischen 2013 und 2018 nahmen die Erbausschlagungen um 413% zu und konkret tangierte ihre Anzahl im Jahr 2018 rund 150.000, wogegen im Jahr 2013 die Ausschlagungen 30.000 nicht überstiegen.

Erbausschlagung in Griechenland

Auf Basis der Gesetzgebung haben die Erben eine Erbschaft innerhalb von vier Monaten auszuschlagen. Verstreichen die vier Monate, wird angenommen, dass sie akzeptiert worden ist. Falls ein Testament existiert, beginnt die Zeit ab der Testamentseröffnung zu zählen.

Eine große Verwirrung besteht auch bezüglich der Möglichkeit zur Ausschlagung seitens der minderjährigen Kinder. Nicht selten ist weder den Minderjährigen noch ihren Eltern bekannt, dass sie Erben sind, und / oder sie nehmen irrig an, die Ausschlagungsfrist beginne erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Minderjährigen. Wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt, hat die Erbschaftsausschlagung von seinen Eltern zu erfolgen.

Falls wiederum das Kind die Erbschaft nicht mittels des gerichtlichen Verfahrens innerhalb der Frist ausschlägt, muss es im Alter von 18 Jahren und innerhalb eines Jahres zu einer Erbschaftsannahme unter Vorbehalt, also mit dem Privileg der Bestandsaufnahme schreiten. Mit dem Privileg der Bestandsaufnahme schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus, sondern der Nachlass stellt eine separate Vermögenseinheit dar, die von dem anderen Vermögen des Erben unabhängig ist.

Gesetzliche Erbfolge und Ordnungen

Gemäß der Gesetzgebung über die gesetzliche (untestierte) Erbfolge werden sechs aus Verwandten des Verstorbenen bestehenden Ordnungen etabliert, die nach Rangfolge erben. Das bedeutet, dass in dem Fall, in dem sich kein Erbe aus der ersten Ordnung findet, die Erben aus der zweiten Ordnung, und wenn sich auch niemand aus der zweiten Ordnung findet, die Erben aus der dritten Ordnung usw. erben werden. Der ersten Ordnung gehören die Nachfahren des Erblassers (Kinder und Enkel) und sein Ehepartner an. Wenn keine Erben erster Ordnung existieren, erben die Erben der zweiten Ordnung, also die Eltern und Geschwister des Verstorbenen (und folglich auch seine Nichten und Neffen / Geschwisterkinder). Existieren auch keine Erben der zweiten Ordnung, erben die Erben dritter Ordnung, also die Großeltern.

Es gibt jedoch auch die Fälle, in denen die Ausschlagung unwirksam sein kann. Dies wird geschehen, sofern:

  • Der Erbe hat explizit oder stillschweigend erklärt, den Nachlass zu akzeptieren.
  • Wenn die viermonatige Ausschlagungsfrist verstreicht, gilt, dass der Nachlass angenommen worden ist. Es reicht eine Verzögerung von nur einem Tag.
  • Die Steuerpflichtigen sind nicht rechtmäßig zu Erben „erhoben“ worden. Wenn beispielsweise der Steuerpflichtige Erbe zweiten Grades ist, kann er keine Ausschlagung einreichen, wenn nicht zuerst die Erben ersten Grades das Erbe ausschlagen.
  • Die Ausschlagung erfolgte unter einer Bedingung oder Frist oder für einen Teil des Nachlasses. Die Steuerpflichtigen können nicht einen Teil der Erbschaft oder sie unter Stellung von Voraussetzungen ausschlagen.

Quelle: gr-blog

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1 Kommentar

  1. ZItat:

    Die Aussicht auf Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist in Griechenland für zehntausende Bürger zum Albtraum geworden!

    ————————————–

    Wäre ja interessant, warum dies so ist.

    Ist die Erbschaftssteuer derartig hoch? Oder was steckt dahinter?

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