
von Jochen Mitschka (tkp)
Im Internet wird derzeit die USA verteidigt, da sie das Recht hätten, sich gegen ein Gericht, den IStGH zu wehren, weil sie ihm nicht beigetreten seien. Das wirft grundsätzliche Fragen der exterritorialen Wirksamkeit von Ausübungen nationaler Hoheitsgewalt auf.
Also von eher rechts angesiedelten Juristen wird angeführt, dass die USA ja dem IStGH nicht beigetreten seien, und deshalb das Recht hätten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Ermittlungen gegen sich zu verhindern. Auch wenn der Rechtsanwalt Steinhöfel sich Meriten durch Einklagen von Meinungsfreiheit erworben hatte, ist das kein Grund, alles von ihm zu akzeptieren. Und bei der Verteidigung der USA ist er etwas einseitig vorgegangen, aber verständlich, wenn man weiß, dass die USA schon seit Jahrzehnten keine Rücksicht auf völkerrechtliche Einschränkungen der eigenen Macht nehmen, und damit durchkommen. Dabei können Sanktionen sogar Kriegsverbrechen sein. Aber schauen wir uns ganz nüchtern an, wie die Situation heute aussieht.
Wirksamkeit von Gesetzen außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes
Im Völkerrecht bezeichnet „Jurisdiktion“ die Hoheitsgewalt eines Staates, Regeln zu erlassen, diese gerichtlich anzuwenden und durchzusetzen. Grundsätzlich ist die Jurisdiktion eines Staates auf sein eigenes Territorium beschränkt, um die Souveränität anderer Staaten zu respektieren. Dies basiert auf dem Prinzip der territorialen Integrität und der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, wie es in Artikel 2 Absatz 4 und 7 der UN-Charta festgehalten ist. Eine Ausdehnung der Jurisdiktion über die eigenen Grenzen hinaus – also extraterritoriale Jurisdiktion – ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig und umstritten. Demnach kann extraterritoriale Jurisdiktion nur auf wenigen Grundlagen beruhen, ohne dass eine UN-Bestätigung erforderlich ist:
- Nationalitätsprinzip (aktives Persönlichkeitsprinzip): Ein Staat kann seine eigenen Bürger für Handlungen im Ausland strafrechtlich verfolgen, z. B. bei Steuerhinterziehung oder Mord. Aber natürlich nur, insoweit nicht die souveränen Rechte eines anderen Staates dadurch verletzt werden, das gilt auch für den nächsten Punkt.
- Passives Persönlichkeitsprinzip: Schutz der eigenen Bürger vor Verbrechen im Ausland. Sobald aber die souveränen Rechte eines anderen Staates betroffen sind, hat dieser das Recht, sich auch mit Gewalt dagegen zur Wehr zu setzen.
- Schutzprinzip: Jurisdiktion über Handlungen, die die Sicherheit oder wesentliche Interessen des Staates bedrohen, unabhängig vom Ort. Was gegen „wesentliche Interessen“ eines anderen Staates verstoßen kann, insbesondere wenn es innerhalb seines Hoheitsgebietes stattfindet und dann einen Kriegsgrund erzeugen kann.
- Universelles Prinzip: Für schwere Völkerrechtsverbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen oder Piraterie kann jeder Staat Jurisdiktion ausüben, ohne direkte Verbindung zum Tatort oder den Beteiligten. Dies ist in internationalen Verträgen wie der Genfer Konventionen verankert und erfordert keine UN-Zustimmung.
- Vertragliche Grundlagen: Durch bilaterale oder multilaterale Abkommen (z. B. Auslieferungsverträge) können Staaten extraterritoriale Rechte einräumen.
In allen anderen Fällen, benötigt ein Staat die Zustimmung des Sicherheitsrates, wenn er außerhalb seines eigenen Hoheitsgebietes juristische oder militärische Maßnahmen ergreift. Ohne UN-Beschluss muss ein Staat damit rechnen, dass seine extraterritoriale Jurisdiktion als illegal angesehen wird, und andere Staaten völkerrechtlich legitimiert dagegen vorgehen.
Die Sanktionen gegen Richter, Zeugen und Informanten des IStGH
Der Internationale Strafgerichtshof wurde auf Anregung und Beteiligung der USA eingerichtet. Aber wie andere Großmächte, waren die USA ihm niemals beigetreten und hatten sogar per Gesetz angedroht, eine Invasion gegen Den Haag durchzuführen, sollte dort ein US-Bürger angeklagt werden.
Der US-Präsident Trump hatte in seiner ersten, so wie in seiner jetzigen zweiten Amtszeit Sanktionen verhängt, welche exterritorial wirken. Im Völkerrecht ist extraterritoriale Jurisdiktion, wie sie in diesen Sanktionen zum Tragen kommt, grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf den oben genannten Prinzipien basieren. Die US-Sanktionen behaupten, sie fallen unter das Schutzprinzip, da sie US-Personal vor ausländischen Gerichten schützen sollen, und werden durch US-Gesetze legitimiert. Allerdings fehlt eine UN-Autorisierung, wie sie für Zwangsmaßnahmen unter Kapitel VII der UN-Charta (z. B. Sanktionen durch den Sicherheitsrat) erforderlich wäre, um sie kollektiv zu machen. Ohne diese sind sie unilateral und umstritten, da sie die Souveränität anderer Staaten (z. B. Niederlande) und die Unabhängigkeit internationaler Institutionen verletzen.
Die Wirksamkeit basiert nicht auf völkerrechtlicher Zustimmung, sondern auf US-Wirtschaftsmacht: Durch Kontrolle über das globale Finanzsystem (z. B. SWIFT, Dollar-Transaktionen) erzwingen die USA Compliance, auch außerhalb ihres Territoriums – ein Phänomen, das „long-arm jurisdiction“ genannt wird.
Dies verstößt potenziell gegen das Prinzip der Nichteinmischung (Artikel 2 Abs. 7 UN-Charta), da es in die inneren Angelegenheiten des IStGH und seiner Vertragsstaaten eingreift. Andere Staaten können die Sanktionen ignorieren oder konterkarieren.
D.h. Sanktionen, welche gegen Richter, Zeugen und Informanten des IStGH durch die USA verhängt haben, und die internationale, als grenzübergreifende Wirkung entfalten, sind illegal. Denn der IStGH hat völkerrechtlich das Recht, zu ermitteln, wer gegen ein Mitglied des Gerichtes ein Kriegsverbrechen begangen hat, oder auch nicht. Die USA können die Zusammenarbeit verweigern und innerhalb des eigenen Staatsgebietes Maßnahmen ergreifen, welche Ermittlungen verhindern. Aber sie können, rechtlich legal, nicht Maßnahmen ergreifen, welche solche Ermittlungen AUSSERHALB des eigenen Staatsgebietes behindern oder verhindern.
Weil wir schon mal bei Sanktionen sind.
Wirtschaftssanktionen und die Folgen
Sanktionen der USA dienten in der Vergangenheit immer wieder dazu, Länder zu schwächen, um sie dann per Angriffskrieg zu übernehmen. Die Sanktionen waren meist für die Bevölkerung mit katastrophalen Folgen verbunden. Wer erinnert sich nicht an die 500.000 toten Kinder im Irak. Oder die tödlichen Sanktionen gegen Syrien, die schließlich nach einem fast 15 Jahre langem Terror-Angriffskrieg zum Zusammenbruch führte. Aber heute will ich nur über ein aktuelles Sanktionsopfer berichten.
Sanktionen gegen Venezuela
Die Sanktionen der USA gegen Venezuela sind, wie man so beschönigend sagt „umstritten“.
Ohne UN-Sicherheitsratsbeschluss (Kapitel VII) fehlt eine kollektive Legitimation. Mehrere Staaten sehen darin Einmischung und könnten mit Blocking Statutes (z. B. EU-Verordnung 2271/96), die US-Sanktionen neutralisieren. Dennoch sind sie effektiv, da viele globale Transaktionen den US-Finanzraum berühren, d.h. aber nicht, dass sie deshalb legal sind.
Venezuela ist ein prominentes Beispiel für umfassende US-Wirtschaftssanktionen, die seit 2005 schrittweise verschärft wurden, um einen Regimewechsel zu erzwingen.
- Blockade von Vermögen: Eigentum der venezolanischen Regierung, einschließlich der Zentralbank (Banco Central de Venezuela) und des Staatsölkonzerns PDVSA, wird in den USA gesperrt. Dies betrifft auch Entitäten mit 50 % oder mehr staatlicher Beteiligung (E.O. 13857 und 13850).
- Schulden- und Finanzierungsverbote: Verbot von Transaktionen mit neuen Schulden von PDVSA oder der Regierung, Handel mit bestehenden Bonds (nach 2017) und Dividendenauszahlungen an US-Personen (E.O. 13808 und 13835).
- Sektorielle Sanktionen: Besonders im Ölsektor (seit 2019 weitgehend blockiert, was Exporte in die USA verbietet) und Goldsektor. Auch Verbote für digitale Währungen wie den Petro (O. 13827).
- Personen- und Entitätsbezogene Sanktionen: Bis Juni 2025 waren etwa 151 Individuen und drei Entitäten auf der Specially Designated Nationals (SDN)-Liste, darunter Maduro selbst und hohe Beamte. Im Dezember 2025 wurden weitere Sanktionen verhängt, z. B. am 3. Dezember gegen Personen im Zusammenhang mit angeblichen Geldwäsche-Netzwerken.
Viele Staaten und Organisationen (z. B. UN-Menschenrechtsrat), und ganz besondere der Globale Süden, sehen die Sanktionen als kollektive Bestrafung, die an die alten kolonialen Gebräuche der Eroberung und Unterdrückung erinnern. Venezuela hat Klagen vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) eingereicht, argumentierend, dass sie gegen das Völkerrecht verstoßen. Aber der IGH wurde im Prinzip von eben den Mächten ins Leben gerufen, welche die Regeln und seine Schlupflöcher erfunden haben, und gegen die soll das Gericht nun urteilen? Wohlwissend, dass die USA solche Urteile einfach ignorieren, wie z.B. im Fall der Verurteilung in Sachen Nicaragua. Ganz abgesehen davon, dass die Verfahren Jahre dauern und längst Fakten vor Ort geschaffen wurden, die nicht mehr heilbar sind, wie im Fall von Gaza derzeit zu beobachten.
Sekundärsanktionen sind noch klarer illegal
Sie zielen darauf ab, die Wirksamkeit der US-Sanktionen zu verstärken, indem sie Druck auf Dritte ausüben, die US-Politik zu befolgen, auch wenn sie keine direkte Verbindung zu den USA haben. Dies geschieht oft durch Vermögenssperren, Transaktionsverbote oder Ausschluss vom US-Finanzsystem.
Das Völkerrecht (z. B. Lotus-Prinzip) erlaubt extraterritoriale Jurisdiktion ohne UN-Sicherheitsratsbeschluss (Kapitel VII UN-Charta) nur unter engen Bedingungen (siehe weiter oben). Die Behauptungen „Demokratie wieder herstellen“ wie im Fall von Venezuela, steht z.B. nicht im Völkerrecht. Deshalb sind Sekundärsanktionen eine Verletzung des Prinzips der Nichteinmischung (Artikel 2 Abs. 7 UN-Charta) und des Freihandels (z. B. WTO-Regeln).
Status Quo
Bei der Vereinbarung völkerrechtlicher Regeln nach dem 2. Weltkrieg, wurden diese durch die Kolonialmächte mit unzähligen Schlupflöchern ausgestattet, schließlich wollte man nicht darauf verzichten, die eigene Macht weltweit einzusetzen, um den kolonialen Willen durchzusetzen. Allerdings hatten die Gruppe der Blockfreien Staaten und vor allen Dingen die gerade unabhängig gewordenen Kolonien die Möglichkeiten eingeschränkt, nicht zuletzt durch Unterstützung der Sowjetunion.
Nun zeigte sich, dass diese Einschränkung der Rechte des Stärkeren nur bedingt wirksam war, da sich die USA über alle Regeln nach eigenem Gutdünken hinwegsetzen. Was ihnen auf Grund ihrer wirtschaftlichen und militärischen Macht möglich ist. Aber Hoffnung keimt, dass derzeit die Karten neu gemischt werden.
Ausblick
China als aufstrebende Kraft hätte, laut Prof. Mearsheimer schon längst im Krieg mit den USA sein sollen, weil dies in der Vergangenheit immer schon der Fall gewesen sei, wenn Imperien ihre Vorrechte durch neu entstehende Großmächte streitig gemacht werden. Allerdings hatte sich China bisher nicht dazu provozieren lassen, und wir alle können nur hoffen, dass die Einschränkung der imperialen Ansprüche der USA auch ohne einen Krieg realisiert werden können.
Die Hoffnung für eine Weltordnung, welche tatsächlich durch im Konsens vereinbarten Regeln basiert wächst mit der Stärkung des Multipolarismus. Es wird nicht von heute auf morgen passieren, und vielleicht wird es Generationen dauern. Aber der Trend ist unübersehbar. NICHTEINMISCHUNG und Respekt vor der SOUVERÄNITÄT von Staaten, unabhängig davon, wie sie sich gesellschaftlich organisiert haben. Ob als absolutistische Monarchie wie Saudi-Arabien, als „liberale“ Demokratie, wie die EU-Länder, als kommunistische Konsensgesellschaft wie China, oder aber als „republikanische Theokratie“ wie der Iran. Wobei gleichzeitig Völkermorde durch eine Ächtung der Auslöschungsdoktrin verhindert wird.
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