von Egon W. Kreutzer
PaD 11 /2025 – Hier auch als PDF verfügbar: Pad11 2025 EU Kriminelle Vereinigung
Einführung und Begriffsklärung
EU
Voranzustellen ist dieser Abhandlung die Tatsache, dass die Definition für das Wesen der EU, bevor sie sich in einem unüberschaubaren Wust von Details verliert, nicht weiter reicht als bis zu der Erkenntnis:
Die EU ist kein Staat, neigt jedoch dazu, sich so zu verhalten.
Kriminelle Vereinigung
Eine kriminelle Vereinigung ist einfacher zu definieren. In § 129 StGB hat es der deutsche Gesetzgeber versucht und sinngemäß festgehalten:
Kriminell ist eine Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
Als Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses anzusehen. Die Festlegung von Rollen der Mitglieder, die Kontinuität der Mitgliedschaft oder die Ausprägung der Struktur spielen für die Feststellung einer Vereinigung keine Rolle.
Vorsichtshalber hat der Gesetzgeber auch festgehalten dass die Gründung oder die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht strafbar ist, wenn es sich um eine politische Partei handelt, die vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten ist. Damit ist klargestellt, dass es sich auch bei einer politischen Partei um eine kriminelle Vereinigung handeln kann, was bedeutet, dass auch den Mitgliedern einer Partei unterstellt werden kann, der Zweck der Vereinigung in Form einer Partei könnte auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein.
Dies ist insofern wichtig, als es sich bei Parteien um jene Art von Vereinigungen handelt, aus denen so genannte „Politiker“ hervorzugehen pflegen. Das deutsche Strafrecht schützt Politiker aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei zwar vor Strafe wegen Gründung oder Mitgliedschaft, nicht aber vor der ggfs. zu treffenden Feststellung, Teil einer kriminellen Vereinigung zu sein.
Damit ist hinreichend dargelegt, dass die Frage, ob es sich bei der EU unter Umständen um eine kriminelle Vereinigung handeln könnte, zulässig sein muss, wenn zugleich der Verdacht besteht, dass der Zweck oder die Tätigkeit der EU auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist. Diesem Verdacht soll hier nachgegangen werden.
Selbstverständliches
Selbstverständlich ist die EU als Institution nach den Verträgen, die zu ihrer Konstitution führten, keine kriminelle Vereinigung sondern eine Art völkerrechtliches Konstrukt mit der Tendenz, sich als völkerrechtliches Subjekt darzustellen.
Tatsächliches
Dies ist jedoch nur die sichtbare Oberfläche, von der das deutsche Strafrecht – wie vorstehend ausgeführt – sagt, dass (organisatorische) Strukturen, die Rollenverteilung der Mitglieder oder die Kontinuität der Mitgliedschaft für die Tatsache des Bestehens einer kriminellen Vereinigung keine Rolle spielen.
Es geht nicht um die Hülle, es geht um die Personen,
die innerhalb dieser Hülle agieren, und die als kriminelle Vereinigung anzusehen wären, sollte Zweck oder Tätigkeit ihrer Vereinigung im Begehen von Straftaten besteht
Es ist also zunächst festzustellen, wer – welcher Personenkreis – zu den Mitgliedern der Vereinigung zu zählen ist, und daran anschließend, welche Straftaten als Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung in Frage kämen.
Das Personal
Der Rat
Zweifelsfrei sind die Mitglieder des Rates, nämlich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten, als die primären Träger der Verantwortung für das Handeln der EU zu identifizieren. Sie bestimmen gemeinsam sowohl die Ziele als auch die grundsätzlichen Wege zur Zielerreichung. Sie, bzw. ihre Vorgänger in den nationalen Regierungsämtern, haben die europäischen Verträge beschlossen und von den nationalen Parlamenten mit ihren jeweils vorhandenen Mehrheiten ratifizieren lassen, ohne sich dabei auf die explizite Zustimmung der Staatsvölker berufen zu können. Wo Volksabstimmungen durchgeführt wurden, war das Ergebnis die Ablehnung der so genannten „Europäischen Verfassung“.
Die Gründung der EU kann daher als ein Akt der Selbstermächtigung der Staats- und Regierungschefs betrachtet werden. Dieser Akt der Selbstermächtigung kann unter Umständen noch als demokratisch legitimiert angesehen werden. Sie waren schließlich, nach den jeweiligen einzelstaatlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 7. Februar 1992 gewählt und nach den einzelstaatlichen Regelungen dazu befugt.
Das Wirken der Staats- und Regierungschefs im Rat entbehrt jedoch jeglicher demokratischen Legitimation, was auch nicht dadurch geheilt wird, dass im Rat nach demokratischen Prinzipien abgestimmt werden kann. Der Rat entspricht in etwa dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, er wird jedoch nicht von einem speziellen Gremium (in der AG: Aufsichtsrat, Hauptversammlung) kontrolliert.
Der Ministerrat
Der Ministerrat verkörpert die oberste Arbeitsebene der EU. Über die Teilhabe an der nationalen Regierung sind seine Mitglieder direkt den jeweiligen Regierungschefs im Rat verpflichtet. Der Ministerrat arbeitet einerseits dem Rat zu, bricht andererseits die Beschlüsse des Rates auf die Ebene der Ressorts herunter und überführt sie im Zusammenwirken mit der Kommission in so genanntes europäisches Recht.
Die Kommission
Die Kommission exekutiert die Beschlüsse des Rates einerseits als „Pseudo-Legislative“, indem sie das so genannte Europäische Recht (mit-) beschließt, andererseits als echte Exekutive, indem sie im Rahmen des selbst gesetzten Rechts als ausführendes Organ (Regierung) in Erscheinung tritt.
Mitgliedschaft?
Alle Personen, die sich im Rat, im Ministerrat und in der Kommission an der Gestaltung der Politik der EU beteiligen, können, wenn auch mit abgestuften Mitwirkungsmöglichkeiten, als Mitglieder der Vereinigung angesehen werden.
Die EZB agiert außerhalb der Hierarchie „Rat – Ministerrat – Kommission“ eigenständig, jedoch in enger Abstimmung mit diesen Funktionen zur Unterstützung der vom Rat gesteckten Ziele.
Der EuGH als Instrument zur Disziplinierung von Mitgliedern, die ihre Eigeninteressen gelegentlich über die übergeordneten Interessen der Vereinigung stellen, steht mit der Kommission auf dem Boden des von der Kommission gesetzten Rechts und wird in der Regel von der Kommission erfolgreich angerufen.
Rat, Ministerrat und Kommission arbeiten im Allgemeinen reibungslos und nach außen hin harmonisch auftretend zusammen. EZB und EuGH unterstützen deren Wirken, ihre Präsidenten sind daher als Teil der Vereinigung anzusehen.
Das EU-Parlament ist nicht mehr als die Karikatur eines Parlaments und soll der EU den Anschein einer demokratisch organisierten Institution vermitteln. Seine Mitglieder sind aufgrund ihrer Stellung nicht automatisch als Teil der Vereinigung anzusehen.
Vereinigung existiert
Die Durchforstung der EU nach der Existenz einer Vereinigung hat ein positives Ergebnis erbracht. Es gibt diesen, auf längere Dauer angelegten, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
Ob es sich dabei allerdings um eine kriminelle Vereinigung handelt, ist noch vollkommen offen. Daher gilt es nun, sich einen Überblick über Art und Umfang theoretisch möglicher und tatsächlich ausgeführter Straftaten zu verschaffen, die dieser Vereinigung zu Last gelegt werden könnten.
Straftaten
Wenn eine Vereinigung in der Lage ist, sich – ohne dass eine wirksame Kontrollinstanz existiert – der Ressourcen von 27 Nationalstaaten mit insgesamt rund 450 Millionen Einwohnern zu bedienen, ist das Ausmaß des Ertrags aus möglichen Straftaten gigantisch.
Auch die Bandbreite der Arten von Straftaten ist kaum zu ermessen. Sie reicht von der einfachen passiven Korruption über alle Arten von Untreue und Betrug bis zur Planung, Vorbereitung und Führung von Angriffskriegen und zur Beihilfe zum Völkermord.
Festzustellen wird sein, was davon seit 1992 tatsächlich zu beobachten war.
Vorher gilt es allerdings, im Rahmen des Wirkens der EU zu unterscheiden zwischen Nutznießern, Geschädigten und Tätern. Außerdem muss geklärt werden, inwieweit Verabredungen zwischen Nutznießern und Tätern, die Legalität von Handlungen betreffend, die Einordnung als Straftat verhindern können.
Dies ist nicht ganz einfach. Es ist sogar hochproblematisch.
Die EU ist von ihren Wurzeln her ein Kartell der in den EU-Staaten operierenden Wirtschaft, das sich im Binnenmarkt sowohl auf eine Arbeitsteilung (grob nach Industrie und Landwirtschaft) als auch auf Wettbewerbsregeln geeinigt hat, um interne schädliche Konkurrenz zu vermeiden. Im Außenhandel sollten durch gemeinschaftliches Auftreten der gesamten Markmacht sowohl für Importe als auch für Exporte günstige Verhandlungspositionen geschaffen werden.
Das sieht zunächst einmal aus wie ehrbare Wirtschaftspolitik, wie sie in jedem Mitgliedsstaat im entsprechend kleineren Maßstab ohne die EU auch stattgefunden hätte. Nutznießer sind praktisch alle, die Unternehmen, die Arbeitnehmer, der Staat, während es auf der anderen Seite keinen wirklich Geschädigten gibt. Das ist schließlich Sinn und Zweck der Wirtschaftspolitik im nationalen Interesse, und wenn diese von klugen Köpfen betrieben wird, dann funktioniert das auch so.
In der EU hingegen ist dieser Effekt nicht so eingetreten, jedenfalls nicht nachhaltig. Ursachen dafür gibt es eine ganze Reihe, und diese sind durchweg menschengemacht. Ein Teil davon stammt noch aus dem Gedanken, ein europäisches Wirtschaftskartell zu betreiben, in der Erwartung, noch bestehende Unterschiede in Wirtschaftskraft und Wohlstand würden sich, auch mit Hilfe der Gemeinschaftswährung, von selbst ausgleichen. Andere Ursachen stammen aus dem Bestreben der Vereinigung, nicht nur wirtschaftlich sondern auch politisch in allen Bereichen eine einheitliche Ausrichtung herzustellen und – wo erforderlich erscheinend – auch gegen die Interessen einzelner Nationalstaaten durchzusetzen.
Deutlich wurde mit der EU, dass sich aus den Unterschieden zwischen den Mitgliedsstaaten ein Nullsummenspiel ergeben musste, dass nicht mehr alle gewinnen konnten, sondern die Gewinne der einen aus Verlusten anderer generiert wurden. Interessant dabei, dass es nicht mehr primär die Staaten waren, die versuchten, ihre volkswirtschaftlichen Interessen gegeneinander durchzusetzen, sondern mehr und mehr die (international agierenden) Unternehmen, denen es gelungen ist, ihre Interessen gegen die Staaten und zu Lasten der Bevölkerung durchzusetzen, weil die Vereinigung EU es zugelassen hat.
Thema Steuern
An dieser Stelle wird es zum ersten Mal sehr kritisch für die Mitglieder der Vereinigung EU.
Es gibt in diesem Europa einen Kleinstaat namens Luxemburg als vollwertiges Mitglied. Luxemburg machte es möglich, und das in vollem Einklang mit dem so genannten EU-Recht, dass Unternehmen, sogar solche ausländischer Herkunft und ganz oder überwiegend im Eigentum ausländischer Privatpersonen, in der ganzen EU Gewinne generieren konnten, diese aber, zu mit Luxemburg ausgehandelten und geheim gehaltenen Steuersätzen, nur in Luxemburg versteuern mussten. Insbesondere Amazon und IKEA sollen so in die Lage versetzt worden sein, ihre Ertragssteuern nahezu auf null zu drücken. Amazon und IKEA sind aber absolut nicht die einzigen Unternehmen, die sich mit einem Sitz in Luxemburg steuerlich einen schlanken Fuß machten. Apple hatte in Irland, wo es steuerlich ebenso großzügig zugeht, jahrelang nur einen Steuersatz von 0,005 Prozent zu zahlen, also 50 Euro pro Million Gewinn. Hier hat die Kommission nach Jahren eine „unzulässige Beihilfe“ erkannt und auf Steuernachzahlung geklagt, diese Klage aber zunächst verloren und erst beim EuGH Recht bekommen, der Apple zu einer Strafe und zur Nachzahlung von 13 Milliarden Euro verdonnerte.
Dieser spektakuläre Fall darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass daneben hunderte Unternehmen in Luxemburg, Irland und auch in den Niederlanden davon profitierten, dass die Mitglieder der Vereinigung die Steuerverkürzung durch die Wahl des Unternehmenssitzes in Steueroasen, wie auch die Konstruktion von Steueroasen selbst, zugelassen, eventuell auch selbst gefördert haben. In der Rolle des ehemaligen luxemburgischen Regierungschefs und späteren Kommissionspräsidenten Jean Claude Juncker findet sich zumindest kein klares Indiz, das dagegen spräche.
Hier ist klar: Nutznießer sind die Eigentümer der steuersparenden Unternehmen, Nutznießer sind ebenfalls die Steuerzahler der Steueroasen, geschädigt werden jene Wettbewerber im Markt, die der Steuerpflicht zuhause nicht entrinnen können oder wollen, geschädigt werden die Steuerzahler aller Mitgliedsstaaten, denen die Steuereinnahmen entgangen sind. Täter sind – durch Nichtstun und Zusehen – die Mitglieder des Europäischen Rats, also alle Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedsstaaten gemeinsam.
Weil wir gerade bei den Steuern sind. Es gibt in der EU zwei Modelle, bei denen von den Finanzämtern Steuern erstattet werden, die nie gezahlt wurden.
Modell 1: Mehrwertsteuerbetrug
Die Mehrwertsteuer ist eine reine Konsumentensteuer. Gegenüber Unternehmen wird zwar von deren Lieferanten ebenfalls die MwSt. in Rechnung gestellt, diese wird jedoch vom Finanzamt erstattet. Erst beim Verkauf an den Endkunden ist die volle MwSt. abzuführen.
Beim innergemeinschaftlichen Handel wird jedoch zwischen dem Verkäufer im EU-Land A und dem Käufer im EU-Land B keine Mehrwertsteuer fällig. Die Absicht dahinter: Jedes EU-Land soll über die MwSt. nur die eigenen Konsumenten schröpfen.
Wenn im Land B die Autos dann mit MwSt. verkauft werden, die MwSt. aber nicht abgeführt wird und das Unternehmen, das zu diesem Zweck gegründet wurde, nicht mehr existiert, ist der Trick gelungen. Schätzungen gehen davon aus, dass auf diese Weise jährlich etwa 50 bis 60 Milliarden Euro ergaunert werden.
Modell 2: Cum-Ex-Betrug
Wenn Aktien am Dividendenstichtag im Depot liegen, hat der Inhaber auf die Dividende Kapitalertragssteuer zu entrichten. Wer aber hat die Dividende zu zahlen, wenn die Aktien am Stichtag mehrmals den Besitzer wechseln? Das ist der Kern der Masche. Weil der Staat nur einmal Kapitalertragsteuer auf die Dividende erheben kann, muss er einigen Kurzzeitbesitzern die Steuer zurückerstatten. Die Betrüger haben es geschafft, die Geschäfte so zu verschleiern, dass am Ende mehr Kapitalertragsteuer erstattet als gezahlt wurde. Die Größenordnung des Schadens gleicht der des Mehrwertsteuerbetrugs.
Beide Modelle zusammen haben kriminelle Nutznießer, beide Modelle schädigen die Steuerzahler. Täter sind – durch Nichtstun und Zusehen – die Mitglieder jener Vereinigung, die als Europäischer Rat bezeichnet wird.
Insgesamt entstehen durch die Nutzung von Steueroasen innerhalb der EU und den Steuerbetrug per Mehrwertsteuer und die Cum-Ex-Tricksereien jährlich Steuerverluste in Höhe von rund 200 Milliarden Euro. Das entspricht einem deutschen Doppelwumms und dem Zwölffachen dessen, was Deutschland im Jahr 2022 als Netto-Zahlungen an die EU geleistet hat.
Immerhin ist es der EU inzwischen gelungen, ein Mindestbesteuerungsgesetz zu schaffen und in nationales Recht übertragen zu lassen, das international tätige Unternehmen über ein kompliziertes Verfahren zwingen soll, mindestens 15 Prozent Steuern vom Gewinn zu zahlen, und dies möglichst dort, wo der Gewinn angefallen ist. Das ist gerade in der Umsetzung und man wird frühestens in drei, vier Jahren wirklich wissen können, wie sich die Regelung in der Praxis ausgewirkt haben wird.
Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass dies tatsächlich vollumfänglich so gelingen sollte, bleibt allerdings die Frage offen, warum es überhaupt nur 15 Prozent sein sollen.
Die Konsumenten der EU zahlen aus ihrem versteuerten Einkommen für alle Konsumausgaben die Mehrwertsteuer, deren Regelsatz durchweg höher ist als diese 15% vom Ertrag der Unternehmen. In Ungarn sind das 27 Prozent, in Dänemark, Schweden und Kroatien 25 Prozent.
Selbstverständlich handelt es sich um einen Akt der Exportförderung. Niedrige Steuern auf den Ertrag und mehrwertsteuerfreier Export steigern die Wettbewerbsfähigkeit. Der „Fehlbetrag“ in der Staatskasse wird mit hohen Steuern und Abgaben auf die Löhne und hohen Konsumsteuern kompensiert.
In Bezug auf die Cum-Ex-Betrügereien ist es erhellend, zumindest den Wikipedia-Eintrag über Anne Brorhilker zu lesen. Brorhilker war als Oberstaatsanwältin führend mit den Cum-Ex-Ermittlungen befasst. Als man ihr Mitarbeiter und Kompetenzen wegnehmen wollte, hat sie das Handtuch geworfen und um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gebeten. Die ganze Geschichte deutet klar darauf hin, dass der Aufklärungswille doch nur ziemlich gering ausgeprägt zu sein scheint, während die Betrugsmethode weiterhin genutzt wird.
In Bezug auf den Mehrwertsteuerbetrug lohnt es sich, zu lesen, was der Anwalt Frank Fromm auf seiner Website darüber schreibt. Hier nur der entscheidende letzte Satz:
„Bis die Steuerbehörden den Betrug der zu Unrecht erstatteten oder unrechtmäßig nicht abgeführten Umsatzsteuern erkennen, ist es meist bereits zu spät. Die Unternehmen sind mit den Profiten dann bereits über alle Berge.“
In Bezug auf Möglichkeiten zur Steuervermeidung wäre es naiv anzunehmen, dass hier mit dem Gesetz zur Mindestbesteuerung von Unternehmenserträgen ein Schlusspunkt gesetzt worden wäre. EuroNews hat erst im September 2024 die Vorzüge der europäischen Steuerparadiese ziemlich ausführlich geschildert.
Fazit
Als Fazit des ersten Teils der Betrachtung der EU unter dem Aspekt der „Kriminellen Vereinigung“ ist festzuhalten, dass durchaus ein Anfangsverdacht begründet werden kann.
Dieser speist sich einerseits aus dem Verdacht, es habe mit der Gründung der EU unter den damals amtierenden Staats- und Regierungschef einen Akt der Selbstermächtigung gegeben, der noch daraufhin untersucht werden muss, ob, bzw. inwieweit dabei die Grundsätze der Volkssouveränität verletzt wurden, und andererseits aus dem nicht erkennbaren Willen, wirksame Maßnahmen zur Herstellung einer EU-weiten Steuergerechtigkeit zu ergreifen und die schädlichsten Formen des Steuerbetrugs zu unterbinden.
Teil 2 erscheint als PaD 12 /2025 am 20. März 2025
Schwerpunkt darin: Der Euro, die EZB, die Schuldenunion
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