Deutschland kann die US-Kriegsmaschinerie aus dem Land werfen

Bundesrichter Dieter Deiseroth zu Souveränität und Truppenstationierungsvertrag

Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann (nrhz)

„Deutschland ist völkerrechtlich gesehen ein souveräner Staat.“ Mit diesem Satz beginnt eine Betrachtung des ehemaligen Bundesrichters Dieter Deiseroth mit dem Titel „Stationierungsrechte, demokratische Selbstbestimmung und völkerrechtliche Souveränität“. Und er fährt fort: „Im sogenannten 2+4-Vertrag, der am 15. März 1991 in Kraft getreten ist, ist wirksam vereinbart worden, dass die drei Westmächte und die Sowjetunion ‚hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes‘ beenden.“ In einer weiteren Betrachtung geht es um die „Möglichkeiten der Überprüfung und Kündigung des Aufenthaltsvertrages vom 23.10.1954“. Hier erwähnt Deiseroth den Notenwechsel vom 25.9.1990 und zitiert einschränkungslos die darin enthaltene Ziffer 3, wonach die Bundesrepublik Deutschland den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Truppenstationierungsvertrag oder Aufenthaltsvertrag) „in Bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden“ kann. Und in einer dritten Betrachtung betont Deiseroth: „Zudem hat sich… Deutschland im 2+4-Vertrag im Zuge der Wiedervereinigung 1990 völkerrechtlich bindend verpflichtet, ‚dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird’… Außerdem hat Deutschland in diesem zentralen Vertrag die völkerrechtliche Selbstverpflichtung abgegeben, ‚dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen‘.“ Es gibt also keinen Zweifel. Das vereinte Deutschland hat sich verpflichtet, dass von seinem Boden nur Frieden ausgeht. Und vor allem: Deutschland besitzt die Souveränität, den Truppenstationierungsvertrag (und die NATO-Mitgliedschaft) zu kündigen und damit einen maßgeblichen Anteil der Kriegsmaschinerie aus dem Land zu werfen.

Es folgen Zitate aus den drei erwähnten Betrachtungen von Dieter Deiseroth, bis zu seiner Pensionierung 2015 Richter am Bundesverwaltungsgericht.

Verfassungsrechtliche Pflicht zur Unterbindung völkerrechtswidriger Handlungen in Deutschland

„Deutsche Hoheitsträger dürfen nach dem Grundgesetz keine völkerrechtswidrigen Handlungen oder Zustände auf oder über deutschem Hoheitsgebiet vornehmen oder zulassen. Sie dürfen deshalb z.B. weder Überflugrechte über deutschem Territorium gewähren noch die Nutzung von Einrichtungen (z.B. Luftwaffenbasen) in Deutschland dulden, wenn diese etwa von ausländischen Streitkräften im Rahmen völkerrechtswidriger Militäraktionen in Anspruch genommen werden. Das ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), wonach ‚die vollziehende Gewalt‘, also Regierung und Verwaltung, – ebenso wie die Gerichte – ausnahmslos ‚an Gesetz und Recht‘ gebunden sind. Nach Art. 25 GG sind zudem ‚die allgemeinen Regeln des Völkerrechts… Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.‘ Völkerrechtlich bindend hat sich Deutschland zudem in dem 2+4-Vertrag vom 12.9.1990 (BGBl. II S. 1318) verpflichtet, ‚daß von deutschen Boden nur Frieden ausgehen wird‘. Das bindet alle deutschen Staatsorgane.“

„Da deutsche Hoheitsträger (Minister, Beamte, Soldaten, Polizisten etc.) gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 25 GG weder im Inland noch im Ausland gegen das geltende Völkerrecht verstoßen dürfen, ist ihnen auch untersagt, im In- oder im Ausland in internationalen Gremien – etwa der EU oder der NATO – an Aktionen und Beschlüssen mitzuwirken, die einen Verstoß gegen geltendes Völkerrecht (Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht) beinhalten oder bewirken. Auch dies ist gemeinsame Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG.

„Zudem hat sich – wie eingangs bereits herausgestellt – Deutschland im 2+4-Vertrag im Zuge der Wiedervereinigung 1990 völkerrechtlich bindend verpflichtet, ‚dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird‘ (Art.2 S.1). Das war Geschäftsgrundlage für das Ende des Kalten Krieges und das Ende der Teilung Deutschlands. Außerdem hat Deutschland in diesem zentralen Vertrag die völkerrechtliche Selbstverpflichtung abgegeben, ‚dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen‘ (Art.2 S.3).“





Stationierungsrechte, demokratische Selbstbestimmung und völkerrechtliche Souveränität

„Deutschland ist völkerrechtlich gesehen ein souveräner Staat. Im sogenannten 2+4-Vertrag, der am 15. März 1991 in Kraft getreten ist, ist wirksam vereinbart worden, dass die drei Westmächte und die Sowjetunion ‚hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes‘ beenden. Außerdem wurde darin festgelegt, dass ‚die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der vier Mächte aufgelöst‘ werden. Das vereinte Deutschland habe ‚demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten‘. Das normiert Artikel 7 des 2+4-Vertrages ausdrücklich. Damit gibt es in Deutschland kein originäres Besatzungsrecht mehr, das die völkerrechtliche Souveränität Deutschlands beschränkt oder gar aufhebt. Es existieren jedoch nach wie vor Souveränitätsbeschränkungen Deutschlands zugunsten der früheren westlichen Besatzungsmächte auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge, in die früheres Besatzungsrecht eingeflossen war. Diese sind bis heute nicht hinreichend korrigiert worden.“

„Die Altlasten des sog. Deutschland-Vertrages vom 24.10.1954 (DV) müssen beseitigt werden. Der DV ist zwar als solcher seit dem 15.3.1991 nicht mehr in Kraft (vgl. BGBl 1990 II, S. 1386, hier S. 1387, Ziff. 1). Auf seiner Grundlage sind jedoch zahlreiche Regierungs- und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden, die besatzungsrechtliche Wurzeln haben und bislang nicht förmlich aufgehoben worden sind. Dabei ging es u.a. um ‚Überwachungs- und Geheimdienstvorbehalte‘, zu denen 1954/55 wie auch in der Folgezeit – zumeist nicht veröffentlichte – völkerrechtlich verbindliche diplomatische Noten ausgetauscht wurden. Dies bezog sich u.a. auf den ‚Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte‘ – eine nicht näher definierte und extrem ‚aufnahmefähige‘ Kategorie.“

Möglichkeiten der Überprüfung und Kündigung des Aufenthaltsvertrages vom 23.10.1954

„Nach der jeweiligen Ziff. 3 dieses Notenwechsels [vom 25.9.1990] kann ‚jede stationierende Vertragspartei … durch Anzeige an die anderen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren von dem Aufenthaltsvertrag zurücktreten. Die Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in Bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.'“

„In einem Militär-Bündnis wie der NATO, in dem vor allem die dominierende Macht sanktionslos nicht gerade selten Völkerrechtsbrüche begeht, muss uneingeschränkt gewährleistet sein und sichergestellt werden, dass deutsche Stellen an solchen gravierenden Rechtsbrüchen nicht mitwirken und auf ihrem Territorium die Befugnisse haben und wahrnehmen können, um solche zu verhindern.“

Quelle:

Dieter Deiseroth, Hartmut Graßl (Hrsg.): Whistleblower-Enthüllungen (Schriftenreihe Wissenschaft in der Verantwortung). Berliner Wissenschafts-Verlag, 2016, ISBN 978-3-8305-3641-3. Darin von Deiseroth: Anhang 1: Verfassungsrechtliche Pflicht zur Unterbindung völkerrechtswidriger Handlungen in Deutschland; Anhang 2.: Stationierungsrechte, demokratische Selbstbestimmung und völkerrechtliche Souveränität; Anhang 3.: Möglichkeiten der Überprüfung und Kündigung des Aufenthaltsvertrages vom 23.10.1954.

Siehe auch:

Grünes Licht für die Friedensbewegung
Zwei-plus-Vier-Vertrag kein Hindernis für „NATO raus – raus aus der NATO“
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 704 vom 04.05.2019
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=25871

RT-Deutsch-Redakteur Florian Warweg stellt bei Bundespressekonferenz die Frage nach dem Besatzungsrecht
Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen?
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 706 vom 22.05.2019
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=25918

NATO raus – raus aus der NATO
Initialzündung für eine Kampagne der Friedensbewegung
NRhZ 551 vom 02.03.2016
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=22582


Banner der von Freidenkern und Arbeiterfotografie propagierten Kampagne „NATO raus – raus aus der NATO“

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Deutschland kann die US-Kriegsmaschinerie aus dem Land werfen
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3 Kommentare

  1. Andererseits haben ja unsere Kanzler keine Eier mehr.

    Was will man von Schlitzbrunz`n anderes erwarten als eine stets devote Haltung gegenüber dem starken Eiermann?


    Und seit es ein Schlitzbrunzenwahlrecht gibt, kommen halt immer mehr Schlitzbrunz`n an die Macht.
    Leider!

  2. Die gehen heute nicht und in 100 Jahren auch noch nicht.

    Ihre einzige Aufgabe ist ja, die Annäherung zwischen D und RU zu unterbinden, weil sie sonst am Arsch sind.

    Wenn wir sie also zum gehen Auffordern, werden sie nur sagen:

    ARSCHLECKEN!

  3. Zitat 1:
    „Deutsche Hoheitsträger dürfen nach dem Grundgesetz keine völkerrechtswidrigen Handlungen oder Zustände auf oder über deutschem Hoheitsgebiet vornehmen oder zulassen. Sie dürfen deshalb z.B. weder Überflugrechte über deutschem Territorium gewähren noch die Nutzung von Einrichtungen (z.B. Luftwaffenbasen) in Deutschland dulden, wenn diese etwa von ausländischen Streitkräften im Rahmen völkerrechtswidriger Militäraktionen in Anspruch genommen werden. 

    Ramstein lässt grüßen!!!

    Zitat 2:

    „Da deutsche Hoheitsträger (Minister, Beamte, Soldaten, Polizisten etc.) gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 25 GG weder im Inland noch im Ausland gegen das geltende Völkerrecht verstoßen dürfen, ist ihnen auch untersagt, im In- oder im Ausland in internationalen Gremien – etwa der EU oder der NATO – an Aktionen und Beschlüssen mitzuwirken, die einen Verstoß gegen geltendes Völkerrecht (Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht) beinhalten oder bewirken. Auch dies ist gemeinsame Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG.

    ——————————-

    Das bedeutet, dass alle? Regierungen der BRD bereits das Völkerrecht gebrochen haben. Und die Merkel-Junta wird es wieder brechen, wenn sie sich an dem Iran-Einsatz beteiligen sollte. Auch dieser unsägliche Habeck plant dies scheinbar.

    Sollen diese Massen mordenden Amis endlich ihre Soldaten und ihre Stützpunkte abziehen aus der BRD – von mir aus auch nach Polen. Hauptsache die verschwinden aus der BRD! Die Polen werden schon erleben, was sie davon haben. Viel Vergnügen!

    Allerdings wird dies mit unseren transatlantisch verseuchten Politikern aller Parteien nicht zu machen sein. 

    Außerdem weiß man nie wie diese Verbrecher aus Übersee reagieren. Der Tod von Epstein wirft doch sehr viele Fragen auf und kam vielen aus der sogenannten Elite sehr gelegen. Ich fürchte diese Unmenschen schrecken vor nichts zurück.

     

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