Der Fiskalpakt: Blendwerk für leichtgläubige Bundestagsabgeordnete

Der Fiskalpakt

Blendwerk für leichtgläubige Bundestagsabgeordnete

 Kommentierung vom 24.04.2012

Bund der Steuerzahler in Bayern

 

Der Fiskalpakt ist ein gezieltes Täuschungsmanöver um die extremen Gefahren des ESM-Vertrages zu verschleiern. Den Bürgern und ihren Abgeordneten  wird mittels Fiskalpakt vorgegaukelt, die Länder der Eurozone, wie etwa Portugal, Griechenland oder Italien würden sich zukünftig scharfen Defizitregeln unterwerfen und Defizitsünder würden hart bestraft. Durch den Fiskalpakt werde, in Verbindung mit den finanziellen Aktivitäten der zukünftigen ESM-Bank, die Staatsschuldenkrise samt Bankenkrise nunmehr endgültig eingedämmt.

Nichts davon ist wahr. Weshalb sollten ausgerechnet die Krisenverursacher in der Lage sein sie zu beenden. Sowenig ein Betrunkener durch zusätzliches Trinken nüchtern wird, sowenig wird die Kreditschuldenkrise durch weitere Kredite an Banken und Staaten gelöst werden.

Der Fiskalpakt ist – gegen den Schein! – absichtlich so konzipiert, dass dem munteren Schuldenmachen der Euro-Länder weiter Tür und Tor sperrangelweit geöffnet bleibt.

Vor diesem Hintergrund werden die ungeheuerlichen Milliardensummen der Rettungsschirme zukünftig ebenso versickern wie in der Vergangenheit. Doch es gibt einen wesentlichen und gefährlichen Unterschied zu früher: Bislang mussten Milliarden-Garantien immer von den Parlamenten einzeln abgesegnet werden. Mit der unkontrollierbaren ESM-Bank hingegen, die zukünftig Europa finanziell beherrschen wird, entsteht ein Zwangs-Zahlungs-Mechanismus von zunächst € 700 Milliarden, der die Deutschen – vor allem die kleinen Leute – finanziell bis auf die Knochen ruinieren wird.

Die Kündigung des Fiskalpaktes oder des ESM ist nicht möglich. Kein vernünftiger Bürger unterschreibt in Gelddingen, speziell bei Bürgschaften und Garantien, einen Vertrag auf Ewigkeit, verzichtet auf Rechenschaft, überlässt die Honorarfestsetzung seines Beauftragten diesem selbst und gewährt ihm zusätzlich, gewissermaßen als Sahnehäubchen, umfassende Immunität gegen Strafverfolgung auch bei Veruntreuung und Geldverdummung. Wer dies im normalen Leben tut, wird üblicherweise als nachweislich unzurechnungsfähig entmündigt. Und dabei geht es beim ESM sogar um hunderte Milliarden, wenn nicht Billionen.

Aber genau diese Dinge scheinen unsere Abgeordneten mehrheitlich nicht zu begreifen, ob-schon 74 % der Bundesbürger mit gutem Grund ganz entschieden und grundsätzlich gegen weitere Rettungsmaßnahmen in astronomischer Höhe sind, deren angebliche Alternativ-losigkeit sie völlig zu Recht nicht glauben. Sie unterstellen vielmehr zutreffend, dass diese vorrangig Politikern und Banken nützen. Es ist ein schwerer Trugschluss zu glauben, es handele sich hier auf Dauer nur um Garantien. Wenn dies so wäre, bräuchte man sie nicht abzugeben! Tritt der Garantiefall ein, wovon jeder vernünftiger Mensch ausgehen wird (denn das Risiko besteht ja), müssen die Bürger zahlen – nicht die politischen Entscheidungsträger!

Deshalb schließen Sie sich unserer Aktion Stop-ESM und Fiskalpakt an und zeichnen Sie

www.stop-esm.org

In www.stop-esm.org (Stichwort: „Fiskalpakt“) finden Sie unter

(1) die nachfolgend abgedruckte  komprimierte Kommentierung vom 24.04.2012.

(2) den gekürzten Gesetzestext samt Kommentierung vom 24.04.2012

(3) den Fiskalpakt in Originalversion vom 02.03.2012

Fiskalpakt

Komprimierte Kommentierung

1) Zu Art. 1

Mit dem Fiskalpakt verfolgen die jeweiligen Euro-Vertragspartner angeblich zwei Ziele:

  (a)  Haushaltsdisziplin und (b) Koordinierung/Steuerung der Wirtschaft.

Folglich räumen die Vertragspartner ein, bislang weder Haushaltsdisziplin geübt noch wirksam das Euro Währungsgebiet koordiniert und gesteuert zu haben.

2) Zu Art. 1, 2

Soweit der Fiskalpakt mit dem Recht der EU nicht vereinbar ist, gilt er also nicht! Das wird zukünftig zu interessanten Auslegungsfragen führen.

3) Zu Art. 3, 1

Das gesamte Vertragswerk soll bei dem fachlich unkundigen Publikum, zu dem auch die Mehrzahl  der Bundestagsabgeordneten gehört, den Eindruck erwecken, hier würde nun mit neuen, scharfen gesetzlichen Regelungen und deren präziser Überwachung den bisherigen Missständen der Euro-Zone bei Haushaltsdisziplin und Wirtschaftssteuerung Abhilfe geschaffen. Um dieses Scheinziel zu verstärken, werden Wörter und Formulierungen

verwendet, die rechtlich nichts aussagen, aber eben üblicherweise zu solchen Zwecken eingesetzt werden.

4) Zu Art. 3, 1 a)

Die – nicht verpflichtende – Zielvorgabe der Vertragsstaaten für ihre Haushalte lautet offiziell:  (a) Überschuss oder (b) ausgeglichener Haushalt (= Defizit 0,0 %).

5) Zu Art. 3, 1 b)

In Art.3,  1 b) wird die Zielvorgabe Defizit 0,0 % sofort gesetzmäßig wieder reduziert, was Art. 3, 1 a) ad absurdum führt, denn das Ziel gilt schon als erreicht, wenn das Defizit 0,5 % des BIP (Bruttoinlandproduktes) nicht unterschreitet. Das ist geradezu eine Aufforderung sich auch weiterhin munter in Milliardenhöhe zu verschulden. Ein Beispiel: Die BRD hat ein BIP von ca. 2.580 Mrd. (2010), kann also auch zukünftig Jahr für Jahr weitere € 13 Milliarden Schulden anhäufen – vertragsgemäß! Im Mainstream wird das als großer Erfolg gefeiert. Ein Defizit von 0,5 % als Grenze also? Weit gefehlt! In Wirklichkeit gibt es diese Grenze nicht, der Fiskalpakt kennt überhaupt keine strikte Defizitgrenze, weder für heute, noch für die Zukunft. Denn letztlich beinhaltet  Art. 3, 1 b) ganz überwiegend nur Ausnahmeregelungen, Vorbehalte, unbekannte Zukunftsregelungen und Auslegungs- und Bewertungsspielräume:

Damit wird die Defizitgrenze ins Belieben der Vertragspartner gestellt und gewissermaßen in ein finanzielles Nirwana entrückt. Die von und für die Defizitsünder jeweils auslegungs-fähigen Begriffe (1) struktureller Saldo p.a. (2) länderspezifisches mittelfristiges Ziel (3) im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumpaktes (4)  strukturelles Defizit von 0,5 % des BIP  (5) zu Marktpreisen, eröffnen jeden  – i.S.d. Fiskalpaktes gesetzmäßigen –  Spiel-raum zur ewigen Überschreitung des Defizits über die 0,5 %-Grenze hinaus. Diese Tendenz, die Defizitgrenze überhaupt völlig auszuhöhlen bzw. gänzlich auszuhebeln, kennzeichnet das gesamten Vertragswerk: Nicht einmal das mittelfristige Defizitziel wird streng festgelegt, sondern die EU-Kommission (mit den bekannten Stimmvorteilen für die Fraktion der schwa-chen Euroländer!) (6) schlägt mittelfristige Ziele vor, berücksichtigt dabei (7)  länderspezifi-schen Risiken für die (8) langfristige Tragfähigkeit. Tritt dann bei dem Defizitsünder irgendeine wirtschaftliche Entwicklung (im Gesetz „Fortschritt“ genannt)  (9)  in Richtung auf das mittelfristige Ziel und dessen Erreichung ein, wird diese (10) dem geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakt entsprechend auf (11) Grundlage einer Gesamtbewertung eingeschätzt, bei der der strukturelle Haushaltssaldo (12) als Referenz dient und die eine (13) Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmeseitiger Maßnahmen einschließt. Jeder Defizitsünder kann also, wie eine schlaue Maus, durch viele vorsorglich in den Fiskalpakt eingebaute Schlupflöcher die „Defizitfalle“ unproblematisch umgehen. Damit ist die Defizitgrenze etwa  so wirksam wie ein Sieb zum Wasserholen. Wie früher schon die Kriterien im Vertrag von Maastricht nutzlos waren, so sind auch die Bestimmungen im Fiskalpakt letztlich nur dazu bestimmt die deutsche Regierung innenpolitisch zu stützen und (vor allem) der deutschen Öffentlichkeit und den Bundestagsabgeordneten das Bestehen scharfer Stabilitätskriterien vorzugaukeln. Dies soll im Ergebnis deren Widerwillen brechen, den vergifteten ESM-Brei zu schlucken (siehe www.stop-esm.org).

6) Zu Art. 3, 1 b)

diskretionär: dem Ermessen des Partners anheimgestellter

7) Zu Art. 3, 1 c)

Art. 3, 1 c)  klingt wie eine Bestärkung der Defizitgrenze, bestätigt aber im Gegenteil die vielfältigen Möglichkeiten von dieser abzuweichen (s. Fn 5).

8) Zu Art. 3, 1 d)

Art 3, 1 d) sorgt dafür, dass auch kein Hauch einer wirklichen Defizitgrenze von 0,5 % übrig-bleibt: Liegt das Schulden/BIP-Verhältnis unter 60% und sind die Risiken für (14) langfristige (15) Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen (16) gering, so (17) kann/darf die Untergrenze des in Buchstaben b) angegebenen mittelfristigen Ziels ein strukturelles Defizit von maximal 1, 0 % des BIP erreichen. Im Klartext bedeuten diese zusätzlich höchst flexibel auslegbaren Bestimmungen:  Die Eingangs-Defizitgrenze beträgt nicht 0,5 % sondern 1 % des BIP.  Damit kann sich Deutschland mühelos und vertragsgerecht ein jährliches Defizit von € 26 Milliarden leisten. Entsprechendes gilt natürlich auch für die schwachen Euroländer.

9) Zu Art. 3, 1 e)

Sollte ein Defizitsünder (wider jedes Erwarten!) die ohnehin faktisch aufgehobene mittelfristige  „Defizitgrenze“ tangieren, passiert ganz Schlimmes:  Der gnadenlose automatische Korrekturmechanismus verpflichtet den „Defizitsünder“ zu (18) Korrekturmaßnahmen innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Welche Maßnahmen innerhalb welcher Frist das sein werden, erschließt sich allenfalls durch einen Blick in die Glaskugel und bleibt der Phantasie des Lesers überlassen. Korrekturmechanismus: Ein Automat oder eine Maschine ist es wohl nicht, eine Regelung ebenso wenig, es ist eben nur ein Wort des Fiskalpakts, das man benützt, um beim leichtgläubigen bzw.  unwissenden Publikum einen bestimmten seriösen Eindruck zu erwecken. Die Regelung ist aus sich selbst heraus ohne jeden Wert und purer Unsinn.

10) Zu Art. 3, 2)  1. Abs.)

Die nationale Übernahme der „Regelungen“ von Art. 3, 1) wird in das Belieben der Vertrags-partner gestellt: Sie können sie (a) in die Verfassung schreiben oder (b) anderweitig garantieren. Wer dann wie die Garantie einfordern wird, steht in den Sternen.  Wie auch immer: Mit einem Sieb wird kein Wasser geschöpft und mit diesem Fiskalpakt kein Defizit beseitigt.

 11) Zu Art. 3, 2)  2. Abs.)

Natürlich wird der Kontrollmechanismus nicht einheitlich vorgeschrieben, sondern vielmehr kann jede Vertragspartei diesen (18) nach eigenen Belieben einrichten, soll sich dabei aber nach von der  EU-Kommission (19) vorzuschlagenden (20) Grundsätzen richten. Welche Grundsätze das sein werden, ist völlig unbekannt. Ob und wie den Vorschlägen der EUK gefolgt wird, ist den Parteien weitgehend selbst überlassen. Alles nur Worte und Bestimmungen ohne jeden Wert.

Als ob vorgenannte „Bestimmungen“ nicht schon genügen würden, die „Regelungen“ des Fiskalpaks als rechtlich und praktisch völlig irrelevant erscheinen zu lassen, werden zu allem Überfluss auch die von der EUK noch festzulegenden und bislang unbekannten Grundsätze schon im Vorfeld (erwartungsgemäß) mit Vorbehalten überfrachtet: Die zukünftigen Grundsätze müssen danach (21)  außergewöhnliche Umstände ebenso berücksichtigen wie (22) Art, Um-fang und Zeitrahmen der Korrekturmaßnahmen und dabei die (23) Rolle und Unabhängigkeit der national zuständigen Institutionen beachten sowie (24) die Vorrechte der nationalen Parlamente. Angesichts der bekannten Stimmrechtsvorteile der EUK-Nutznießerfraktion der erstrangig betroffenen schwachen Euroländer ist davon auszugehen, dass die Grundsätze so abgefasst sein werden, dass es niemals zu irgendwelchen nennenswerten Korrekturen kommen wird.   

12) Zu Art. 3, 3

Art. 3, 3 ist – wen wundert das noch – erneut gespickt mit unbestimmten und unbestimmbaren „Regelungen“ und Definitionen, die allesamt den Fiskalpakt weiter verwässern würden, wäre dies überhaupt noch möglich: So zählt nur der (25) konjunkturbereinigte Saldo und  „außerge-wöhnliche“ Umstände sind (26)  …unkontrollierbare außergewöhnliche Ereignisse mit (27) erheblicher  Auswirkung auf die Finanzen oder ein (28) schwerer Konjunkturabschwung  (29) im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts, vorausgesetzt, die (30) vorübergehende Abweichung (31) gefährdet nicht die (32) mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

13) Zu Art. 4

Art. 4 ist erneut eine für den Fiskalpakt typische Regelung: Nicht nur dass die Beseitigung jedweder  Defizitüberschreitung auf 20 Jahre (!) verteilt werden kann (genug Zeit also, um die heute noch gesetzlich ausgeschlossene europäische Haftungsunion faktisch durchzusetzen), ist auch weitere Voraussetzung des Defizitabbaus, dass das Defizit selbst (33) durch Verletzung der Schuldenkriterien entstanden ist, worüber die bekannte Nutznießerfraktion im EU Rat ggf. in gewohnter Weise entscheiden wird.

14) Zu Art. 5, 1

Ein „Defizitsünder“ hat (34) ein  Reformprogramm vorzulegen, das nach (35) Inhalt und Form einer bislang nicht existenten Vorgabe der EU folgen soll. Dieses ist dem EU Rat und der EUK im Rahmen der bestehenden Überwachungsverfahren des Euro-Stabilitätspaktes (Art. 126 AEU-Vertrag samt Protokoll Nr. 12) zur (36)  Genehmigung und Überwachung vorzulegen.

15) Zu Art. 6

Offensichtlich wurde die Ausgabe von Staatsanleihen der einzelnen Länder bislang innerhalb der Euro-Gruppe entweder überhaupt nicht oder nur ungenügend koordiniert – trotz Vertrag von Maastricht! Aber auch zukünftig ist darüber zwar im Voraus zu berichten, aber nur im Rahmen bestehender Planungen. Gibt es solche Planungen nicht, ist auch nicht zu berichten. Für Über-raschungen der Club-Med-Länder im bisher gewohnten Stil ist damit gesorgt.

16) Zu Art. 7

Der geduldige Leser findet  im Original des Art.7 ein feines Beispiel für den gesamten Stil und Inhalt des Fiskalpaktes. Kommentierung überflüssig.

17) Zu Art. 7

Unterstellt, die EUK geht tatsächlich gegen einen Defizitsünder vor, erhält dieser von der Kommission Vorschläge oder Empfehlungen (da wird der Sünder aber erschrecken!), die von den übrigen Euro-Ländern unterstützt werden sollen. Das gilt allerdings nicht, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Vertragsparteien gegen einen entsprechenden Beschluss ist. Damit ist wieder die Nutznießerfraktion am Zuge. Das wird – wie bisher – dazu führen, dass die Fraktion der Defizitsünder die Fraktion der „Vertragstreuen“ regelmäßig überstimmen wird. Das geht, wie der ganze Fiskalpakt, auch zukünftig  eindeutig zu Lasten Deutschlands.

18) Zu Art. 8, 1

Auch diese Regelung ist ohne jeden praktischen Wert, da sie einen „Verstoß“ gegen Art. 3 und die  Nichtbeachtung von Vorschlägen und Empfehlungen der EUK voraussetzt. Wie aufgezeigt, wird es soweit i.d.R. überhaupt nicht kommen. Die Bestimmung ist reine Augen-wischerei zur Beruhigung leichtgläubiger Bürger und Parlamentsabgeordneter.

19) Zu Art. 8, 2

Bei den Verhandlungen zum Fiskalpakt muss es wohl besonders vorsichtige Teilnehmer gegeben haben, die tatsächlich unterstellten, es könnte durch irgendeinen dummen Zufall doch irgend-wann zu einem EuGH-Sanktionsspruch kommen.  Deshalb schließt Art. 8, 3, von vorneherein jegliches schwerwiegende Sanktionsrisiko seitens des EuGH aus: Denn welchen Wert hat ein Sanktionsverfahren, wenn es überhaupt nur (36) auf Verlangen einer anderen Vertragspartei eingeleitet und (37) ein Sanktionsbeschluss ebenfalls nur auf Verlangen ergeht (natürlich erst Jahre nach der Defizitverletzung), zudem der EuGH zunächst zu prüfen hat (38), ob der Vorwurf der Drittpartei zutreffend ist. Und sollte sich nach all dem Wenn und Aber der EuGH tatsächlich zu einem Zwangsgeld versteigen, dann muss dies (39)  den Umständen angemessen sein und (40) darf nicht über 0,1 % des BIP des Sünders hinausgehen. Außerdem wäre das Zwangsgeld dann grundsätzlich an die ESM-Super-Bank zu entrichten, bliebe also in der „Familie“. Vor allem die Maximalhöhe des Zwangsgeldes mit 0,1 % des BIP ist völlig lächerlich. Ein Beispiel: Das BIP Griechenlands betrug 2010 € 230 Mrd. Die nach Fiskalpakt problemlose Einstiegs-Defizitgrenze des Landes liegt damit bei € 2,3 Mrd. (= 1 %). Tatsächlich wird für 2012 ein Defizit von 6,7 % erwartet, was € 15.4 Milliarden entspricht. Beträgt das Defizit aber sogar € 20 Mrd. – wovon bei den immer schon staunenswerten griechischen Rechenkünsten auszugehen ist – dann würde (im höchst unwahrscheinlichen Sanktionsfall) das Zwangsgeld für die Defizitüber-schreitung von € 18 Milliarden maximal € 230 Millionen (= 0,1 % des BIP) betragen. Dieses Zwangsgeld könnte in die vorangegangene Defizitüberschreitung mühelos einkalkuliert werden. Es wären 1,3 % aus der Defizitüberziehung. Wer solche Strafen fürchten muss, sündigt gern!

Die Zwangsgeldbestimmung des Fiskalpaktes ist somit eine Farce, ein Bubenstück zur Volksver-dummung und Täuschung leichtgläubiger Bundestagsabgeordneter.

Es gab dutzende von Verfahren gegen Euro-Mitgliedsländer wegen permanenter Verstöße gegen die Kriterien des Vertrages von Maastricht. Sie sind ausnahmslos ohne Folgen geblieben, wofür alle Euro-Länder im Eigeninteresse einträchtig gesorgt haben. Noch schneller werden auch Verfahren und Sanktionen des EuGH nach Art. 8 wirkungslos und spurlos im Treibsand leerer Worte und ebenso hohler wie durchsichtiger Absichten der Verfasser des Fiskalpaktes versinken.

20) Zu Art. 9

Erneut nur leere Worte ohne jede Substanz: Viel Wind um Nichts; Augenwischerei!

 21) Zu Art. 10

Die Vertragsparteien sind bereit zusammenzuarbeiten? Wunderbar! Das ist wirklich etwas ganz Ungewöhnliches und wohl deshalb einen eigenen Artikel wert!

22) Zu Art. 11

Mit überflüssigen Selbstverständlichkeiten blendet man allenfalls Dummköpfe!

23) Zu Art. 12, 1

Die wohl wichtigste Bestimmung des Fiskalpaktes überhaupt: Gesetzliche (!) Vereinbarung einer zweimal jährlich stattfindenden Show-Veranstaltung der für die Euroschuldenkrise erstrangig verantwortlichen Akteure. Weitere Kommentierung erübrigt sich.

24) Zu Art. 13

Jetzt endlich kommt auch die Rolle der europäischen und nationalen Parlamentarier im Zusammenhang mit ESM und Fiskalpakt zur Sprache. Wir wiederholen den Vertragstext:  Den zeitlichen Rahmen für die Paktregeln bestimmt die EUK.  Der EU Rat stellt die etwaige Verletzung der Schuldenkriterien fest. Die EU legt die Programme fest, die von EUK und Rat genehmigt werden. Ob die Haushaltspläne mit den Programmen im Einklang stehen, überwa-chen EUK und Rat. Die einzelnen Länder verpflichten sich zu uneingeschränkter Einhaltung der Vorschriften der EUK. Im Ergebnis übernehmen die EUK und der Rat die „Lufthoheit“ über die nationalen Haushalte.

Und was bleibt für unsere werten Abgeordneten zu tun?  Diese dürfen – gnädigerweise  –  eine Konferenz organisieren, dorthin Vertreter entsenden, denen es sogar erlaubt sein wird über die „von diesem Vertrag erfassten Dinge“ zu diskutieren – immerhin! Im zukünftigen Europa der ESM-Mega-Bank und des Fiskalpakts wird also die rechtliche Hülle der Parla-mente samt Abgeordneten überleben. Sie dürfen auch ein wenig diskutieren – Bedeutung wird dies kaum haben! Vergleichbar war die Stellung des vom Kaiser handverlesenen Senats von Rom ab den Zeiten des seligen Augustus. Abgeordneten des Deutschen Bundestages, denen diese verbleibende „Ehrenaufgabe“ ihres „Amtes“ genügt, kann die blinde Zustimmung zum  ESM-Bank-Gründungsvertrag und zum Fiskalpakt nicht verübelt werden. Die Wähler solcher Abgeordneten und Parteien sollten sich allerdings dieser Umstände zumindest bewusst sein, denn sie haben dann mit ihrer eigenen Stimme zur (ungewollten) Beerdigung der freien deutschen Nation beigetragen.

25) Zu Art. 14, 2

Augenblicklich haben 17 Staaten den Euro als gemeinsame Währung. In Artikel 14, 2 gehen die Vertragsparteien ganz auf Nummer Sicher: Wenn nur 12 Vertragspartner dem Fiskalpakt zustimmen, tritt er in Kraft. Hier äußert sich ein tief begründetes Misstrauen der Regierenden gegen ihre eigenen Völker. Es wird für möglich gehalten, dass die Bevölkerungen von bis zu 5 Ländern ihrer Regierungen die Zustimmung zum Fiskalpakt verweigern werden. Wenn also 12 Völker übertölpelt werden können den Vertrag zu unterschreiben, tritt er in Kraft und die Macht des Faktischen soll dann die restlichen Länder zum Anschluss zwingen. England, Schweden und die Tschechei haben das Spiel durchblickt und schon im Vorfeld abgewunken. Wie 1914 und 1933 positioniert sich Deutschland zum 3. Mal in einem Jahrhundert völlig unnötig auf der falschen Seite. Die Folgen sind absehbar und der jetzigen Regierung ist ein Blatt in den Geschichtsbüchern sicher.

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Fiskalpakt, ESM und Target-2 bilden das Bermuda-Finanz-Dreieck, in dem unser Bürgervermögen und möglicherweise auch unsere demokratische Freiheit unterzugehen droht. Mit Stop-ESM bekämpfen wir alle drei Konstrukte  gleichzeitig.

Über Unterstützung, Anregungen und Verbesserungen der STOP-ESM-Aktion sind wir jederzeit dankbar. Insbesondere sind wir daran interessiert neue Vorschläge und Ideen zur Verbreitung der Initiative zu erhalten.

Beste Grüße

Rolf von Hohenhau
(Präsident)
Bund der Steuerzahler Bayern
Taxpayers Association Europe

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