BVerfG zum ´Global Compact for Migration´

von Alexander Heumann (heumanns-brille)

A. Schon am 7. Dezember 2018 hat das Bundesverfassungsgericht insgesamt 13 Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, der Bundeskanzlerin zu untersagen, den UN-Migrationspakt zu unterzeichnen.

Begründung des Bundesverfassungsgerichts:

Der Migrationspakt schafft daher auch keinen neuen Rechtsrahmen und enthält keine eigenständigen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BTDrucks 19/1751, S. 2; BTDrucks 19/5394, S. 3).
Er enthält lediglich politische Selbstverpflichtungen, deren Nichterfüllung jedoch nicht sanktioniert ist. Insoweit handelt es sich um ein völkerrechtlich nicht bindendes Kooperationsrahmenwerk (vgl. BTDrucks 19/5394, S. 1 f.), das primär ein politisches Bekenntnis zur internationalen Zusammenarbeit in Migrationsfragen enthält (vgl. Schroeder, in: FAZ-Einspruch-Magazin, 21. November 2018). Einklagbare Rechte werden durch ihn nicht begründet (vgl. BTDrucks 19/5815, S. 36 f.; BT-Drucks 19/6056, S. 1 f.). Dies wird auch durch Textziffer 7 der Präambel und Textziffer 15 Buchstabe b) der Rubrik „Gemeinsamer Zweck“ ausdrücklich hervorgehoben, denen zufolge der Migrationspakt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen darstellt.





B.  Mein Kommentar:
Auf jeden Fall ist es zu begrüßen, dass Karlsruhe sich überhaupt geäußert und „rechtliche Unverbindlichkeit“ des Migrationspakts festgestellt hat. (Zitat: „Er ist rechtlich unverbindlich und erzeugt keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den unterzeichnenden Staaten“). Nun dürfte es schwieriger werden, von dieser Einschätzung gesichtswahrend wieder abzurücken. Was aber, wenn der Gerichtshof der EU (EuGH) oder der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) zu anderer Beurteilung gelangt?

C. Allgemein zum Migrationspakt: 
I. Nach UN-Angaben gibt es fast 260 Millionen Migranten auf der Erde. Die Zahl stieg seit 2000 um 49 %. https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/einigung-auf-weltweiten-migrationspakt-usa-aussen-vor. „Migranten“ sind nach Definition der Internationalen Organisation für Migration (IOM) alle Menschen, die ihren Wohnort verlassen – egal aus welchen Gründen, wie lange oder ob freiwillig oder unfreiwillig. https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-12/marrakesch-marroko-migrationspakt-un-gipfel-verabschiedung

II. „Auslösende Ursache für das Pakt-Vorhaben waren die Migrationsbewegungen des Jahres 2015“ …. Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält Regeln für den Umgang mit „Flüchtlingen“, nicht aber für sonstige Migranten. „Die Europäer drängten deshalb bei der UNO darauf, globale Leitsätze für die Migrationspolitik zu entwickeln.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Globaler_Pakt_für_eine_sichere,_geordnete_und_reguläre_Migration)

IV. Die Annahme des GCM in Marrakesch war ein weiterer formeller Schritt. Am 19.12.2018 wird der Pakt noch von der UN-Generalversammlung förmlich gebilligt. Voraussetzung ist eine 2/3-Mehrheit. Danach ist er für alle Staaten „gültig“Merkel am 12.12.2018 im Bundestag: „Wenn bei der UNO-Vollversammlung nächste Woche der Pakt noch einmal zur Debatte steht und angenommen wird, dann kann ein Mitgliedsstaat Abstimmung verlangen. Die Abstimmung muss dann so sein, dass zwei Drittel der Länder der VN dem zustimmen, und dann ist es für alle [Staaten] gültig. Das ist nun mal so, wenn es um Mehrheitsentscheidungen geht.“
https://www.welt.de/politik/deutschland/article185406324/Befragung-im-Bundestag-Als-die-AfD-nach-dem-Migrationspakt-fragt-wird-Merkel-deutlich.html; 
https://www.youtube.com/watch?v=rrRs8eTpR78#action=share

V. Der Pakt ist nach herrschender Meinung kein (völkerrechtlicher) „Vertrag“ i.S.d. Artikel 59 GG, sondern ´soft law´, so dass er auch ohne förmliches Gesetz des Bundestages für Deutschland gilt. Entgegen des Karlsruher Beschlusses verändert ´soft law´v.a. in Form von UN-Resolutionen – schleichend das Völkerrecht und wird auf diese Weise mittelbar auch Rechtswirkungen in der EU und in Deutschland entfalten. Der Pakt ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einem „Menschenrecht auf Einwanderung.“ Sicher werden sich deutsche und europäische Gerichte bald bei ihren Auslegungen des deutschen und europäischen Asylrechts auf den Pakt berufen. Das ist ja der Sinn der Übung.

VI. „Der von Bundestag und CDU-Parteitag (…) beschlossene Zusatzantrag, der sicherstellen soll, dass aus dem Pakt keine neuen Asylgründe erwachsen und deutsche Souveränität nicht angetastet wird, (…) wird weder angefügt noch bei der UNO hinterlegt.“ https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/migrationspakt-gipfel-was-sind-die-beschluesse-des-bundestags-wert-58927530.bild.html?fbclid=IwAR2vXmj1kqcA7JsRGz-lLP5M-ugoycBd9j6URLvMm3gzBt1u4eSm9eSPnWA

VII. Eigentlich müßte es ein Volksreferendum geben, bevor die Bundesregierung ihre Zustimmung zu internationalen Weichenstellungen derartiger Tragweite erteilt – zumal bei ´soft law´ nicht einmal ein parlamentarisches Gesetz erforderlich ist. Diese Entwicklung ist demokratiefern und unvereinbar mit dem in der UN-Charta verankerten und in Art 1 der Internationalen Menschenrechtskonvention näher bestimmten Selbstbestimmungsrecht der Völker: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

VIII. Zitate auf der UN-Konferenz in Marrakesch am 10./11.2018:

1. UN-Sprecher: „Due to the legally binding nature of the document it’s for the participating states to implement the GCM at the national level.“ („Wegen der rechtlich bindenden Natur des Paktes ist es jetzt an den Mitgliedsstaaten, den GCM auf nationaler Ebene umzusetzen.“)
https://www.youtube.com/watch?time_continue=413&v=3xNgOzyGhN0

2. Hingegen Louise Arbour (2004 bis 2008 UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, seit 2017 UN-Sonderbeauftragte für Internationale Migration): „The compact’s essential strength is that it’s cooperative, not binding.“

3. Angela Merkel:
– „Deutschland ist ein Land, das aufgrund seiner demographischen Entwicklung auch in Zukunft zunehmend mehr FACHKRÄFTE – auch aus Ländern außerhalb der EU – brauchen wird. Also haben wir ein Interesse an legaler Migration …“

– „Migration ist etwas, was ganz natürlich ist und immer wieder vorkommt und wenn es legal ist auch gut ist …“

– „Der UN-Migrationspakt ist ein MEILENSTEIN in der internationalen Politik der Vereinten Nationen. (…) Es geht um nicht mehr und nicht weniger als die Grundlagen unserer internationalen Zusammenarbeit (…) Durch Multilateralismus werden wir unseren Planeten besser machen. Und dem fühlt sich Deutschland verpflichtet.“

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BVerfG zum ´Global Compact for Migration´
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3 Kommentare

  1. Das von einem "BVerfG" keine Hilfe zu erwarten ist dürfte eigentlich klar sein?

    Wer ernennt die Richter?

    Ich verstehe auch nicht, daß man sich immer wieder an "Recht und Gesetz" klammert.

    Erstens dient es nicht uns, und zweitens, erkennt man schon daran, daß daran etwas faul ist.

    Unsere "Rechtsprechung", egal ob GEZ, MP oder die unterschiedliche Handhabung wenn es um unsere Fachkräfte geht, sollte doch auch dem Unbedarftesten die Augen öffnen?

    Wie kann man sich freiwillig einem Europäischen Gerichtshof unterwerfen? Oder diesem Verbrechertribunal in Den Haag?

  2. cc) Da weder der Migrationspakt noch der Flüchtlingspakt unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, kommt eine Betroffenheit der Antragsteller in grundrechtlich geschützten Interessen nicht in Betracht. Eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die, wie die Antragsteller zu 1 bis 11 behaupten, zur Inanspruchnahme des Widerstandsrechts gemäß Art. 20 Abs. 4 GG berechtigen würde, liegt fern. Im Übrigen stehen den Antragstellern – wie das vorliegende Verfahren zeigt – rechtsstaatliche Möglichkeiten offen, sich gegen eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auch in Zukunft zur Wehr zu setzen

    —————————————————-

    Da weder der Migrationspakt noch der Flüchtlingspakt unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, könnten sie aber mittelbar eine Rechtswirkung entfalten, oder?

    und dann so das BVerfG:                                                                                                 Im Übrigen stehen den Antragstellern rechtsstaatliche Möglichkeiten offen, sich gegen eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auch in Zukunft zur Wehr zu setzen.

    Also nach dem überaus wahrscheinlichen Eintreten der mittelbaren Rechtswirkung durch die abscheulichen UN-Pakte kann man das Gericht wieder bemühen.
    Heißt es dann aber vonseiten des BVerfG:
    Sorry, tut uns leid, aber die Pakte sind von Merkel unterschrieben worden und sind jetzt leider rechtsgültig geworden?

    • Der Regimebüttel Vosskuhle wird sich wie viele andere auch vor Nürnberg 2.0 verantworten müssen. Die komplette kriminelle Karlsruher und Leipziger ( Bundesverwaltungsgericht ) Mischpoke werden sich anhören müssen, was das Volk entscheidet. Gnade ihnen Gott.

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