Bürgermeister von Berlin: „rbb ist keine Behörde“

Rundfunkanstalt darf keine Amtshilfe ersuchen

von ZERO (dig.ga)

Upik.de sagt, dass die Landesrundfunkanstalt keine Behörde ist.

Das Landgericht Tübingen sagt, dass die Landesrundfunkanstalt keine Behörde ist.

Dass die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) keine Behörde ist, sagt nun auch die Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlin. In einem Schreiben hat man mir diese Tatsache schriftlich bestätigt. Diese Information hat gravierende Folgen für die Vollstreckungsbehörden. Diese dürfen laut Gesetz keine Amtshilfe leisten und damit auch nicht vollstrecken! Die Begründung dazu ist jedoch etwas komplizierter, als man annehmen darf.

 Wann liegt Amtshilfe vor?

Die Grundlage für die Amtshilfe leitet sich aus dem Artikel 35 Grundgesetz ab. Eine Behörde darf Amtshilfe immer dann ersuchen, wenn sie gemäß § 5 VwVfG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Amtshandlung selbst durchzuführen.

Darf Amtshilfe geleistet werden?

Ich habe es mir in der Vergangenheit etwas zu einfach gemacht, wenn es um die Frage der Amtshilfe ging. Bisher habe ich immer angenommen, dass Landesrundfunkanstalten bei den Vollstreckungsstellen keinerlei Amtshilfe ersuchen dürfen. Die Landesrundfunkanstalten sind nämlich Unternehmen mit Umsatzsteueridentifikationsnummern und UPIK-Einträgen. Mit dieser Meinung stehe ich übrigens nicht alleine dar. In einem Urteil vom 27. Juli 1971 des Bundesverfassungsgerichts vertreten der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand folgende abweichende Meinung:

„Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann […] nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.“

Die Rundfunkanstalten sind zwar Unternehmen, die Funktion als „öffentlich-rechtliche Anstalt“ wird dadurch aber nicht obsolet. Die Landesrundfunkanstalt kann also sehr wohl Unternehmen UND „öffentlich-rechtliche Anstalt“ sein. Das eine schließt das andere nicht aus. Viel mehr muss an der Stelle überprüft werden, ob die jeweilige Landesrundfunkanstalt überhaupt als „öffentlich-rechtliche Anstalt“ bei den Vollstreckungsbehörden Amtshilfe ersuchen darf.

Hoheitsrechte beim Gebühreneinzug?

Wie schon anfangs erwähnt, habe ich eine Anfrage beim Regierenden Bürgermeister von Berlin gestellt. Ich wollte wissen, ob der rbb im Sinne des § 54 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (Allgemeiner Teil) dazu berechtigt ist, Dienstsiegel mit Hoheitszeichen des Landes Berlin zu führen. Antwort der Senatskanzlei:

„§ 54 […] ist nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) anwendbar, da dieser keine Behörde des Landes Berlin ist […].“

Daraufhin habe ich gefragt, ob der rbb denn eine Behörde eines anderen Landes sei. Antwort der Senatskanzlei:

„Wie bereits ausgeführt ist der rbb eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist keine Behörde des Landes Berlin oder eines anderen Landes.“

Die Senatskanzlei weist jedoch daraufhin, dass die Rundfunkanstalten beim Gebühreneinzug im öffentlichen Bereich und damit hoheitlich tätig werden. Sie begründet diese Rechtsauffassung allerdings mit zwei veralteten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1971 (31, 314 (Seite 317)) und 1994 (90, 60 (Seite 72)).
Das ist interessant, denn diese Auffassung steht im Kontrast zum Körperschaftsteuergesetz. Laut § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine Körperschaft. Seit dem 25.12.2008 hat sich nun an einer entscheidenden Stelle etwas geändert. Im § 4 KStG wurde der Absatz 6 hinzugefügt. Hier heißt es, dass ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden kann. Die von der Senatskanzlei vertretene Position ist also gesetzwidrig. Zusätzlich fallen Anstalten des öffentlichen Rechts gar nicht in den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ein öffentlich-rechtliches Medienunternehmen kann nämlich nicht einmal als Behörde und einmal als Medienunternehmen auftreten. Medienunternehmen bleibt Medienunternehmen. Dazu steht im aktuellen Urteil (5 T 232/16) des Landgerichts Tübingen folgendes:

„Insgesamt sind danach die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt.

Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Senders und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.“

Als Nicht-Behörde kann eine Anstalt des öffentlichen Rechts daher gar keine Amtshilfe ersuchen. Tut sie es doch, darf die ersuchte Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG keine Amtshilfe leisten.

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Vielen Dank an ZERO!

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