Begeht Angela Merkel Hochverrat?

Eine juristische Stellungnahme

von Rechtsanwalt Dr. Björn Clemens (compact)

Am 4. September öffnete die Bundesrepublik auf Geheiß der Bundeskanzlerin ihre Grenzen zu Österreich, um in Ungarn festsitzende Flüchtlinge ins Land zu lassen. Seitdem ergießt sich ein ungehinderter Flüchtlingsstrom nach Deutschland. Seriöse Schätzungen gehen von 1 bis 1,5 Millionen Menschen aus, die allein dieses Jahr kommen werden. Angesichts dieser geradezu apokalyptischen Szenarien, die binnen einen Jahres Deutschlands Ende herbeiführen können, wundert es nicht, dass die Hauptschuldige an dieser Katastrophe schon mehrfach als Volksverräterin bezeichnet wurde. Eine andere Frage ist, ob Merkel damit auch Hochverrat gemäß § 81 StGB begangen hat.

Dieser schwerwiegende Gedanke erfordert eine sensible Prüfung. Dass man grundsätzlich nicht so falsch liegen kann, wenn man der Kanzlerin Rechtsbruch unterstellt, mag man den Äußerungen des bayrischen Ministerpräsidenten Seehofer entnehmen, der immerhin von Notwehr sprach; und Notwehr setzt eine Straftat, jedenfalls Rechtsbruch voraus.

Hochverrat begeht,
„wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.“

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Handlung unternommen wird, die einen der beschriebenen Handlungserfolge herbeiführen kann, wenn dieses durch Gewalt oder mit Drohung durch Gewalt geschieht und dabei Vorsatz im Spiel ist. Dass der Bestand Deutschlands in Gefahr gerät und damit Nr. 1 erfüllt wird, wird mittlerweile öffentlich zugegeben, zum Beispiel vom bayrischen Justizminister Bausback, den die FAZ online am 13.10.2015 zitiert. Die verfassungsmäßige Ordnung gem. Nr. 2 kann durch die Eröffnung der Einwandererflut ebenfalls verändert, wenn nicht vollständig untergraben und aufgehoben werden: Das beginnt bereits mit dem Asylgrundrecht selbst, denn gemäß Artikel 16a Absatz 2 GG kann sich darauf nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sicheren anderen Drittstaat einreist. Sodann wird Artikel 14 GG, der das Eigentum schützt, beschädigt. Denn die Kommunen gehen inzwischen dazu über, Grundeigentum der Bürger, Wohnungen, leerstehende Hallen, sonstige Immobilien zu beschlagnahmen. Zwar sind Enteignungen prinzipiell möglich. Sie dürfen aber das Institut Eigentum an sich nicht in Frage stellen und müssen dem Gemeinwohl dienen. Es kann jedoch nicht im Gemeinwohl liegen, Menschen in Deutschland unterzubringen, die kein Recht dazu haben, was für 95% der Einströmenden gelten dürfte. Hier fordert das Gemeinwohl die Abschiebung und nicht die Unterbringung!

Ferner wird das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach 28 GG ausgehebelt. Denn wenn den Gemeinden von oben aufgezwungen wird, eigene Liegenschaften, wie Stadthallen, Turnhallen o.ä. als Unterkünfte für die Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen, nimmt man ihnen das Recht, über diese Einrichtungen selbst zu bestimmen und verkürzt auch noch ihre finanziellen Spielräume, nimmt ihnen Gelder weg, die sie für die Erhaltung der Infrastruktur, der Wirtschaftsförderung o.ä. brauchen. Ferner ist der ungebremste Zustrom fremder Menschen ein Anschlag auf den Souverän selbst. Denn Träger der Verfassungsordnung ist gemäß Artikel 20 GG das Volk; von ihm soll alle Staatsgewalt ausgehen. Dass eine veränderte Zusammensetzung des Souveräns ihn selbst ändert, liegt auf der Hand. Hier muss man allerdings einschränken, dass diese Änderung nicht unmittelbar durch die Einwanderung eintritt, sondern erst durch spätere Aufnahme als Staatsbürger. Das dürfte somit als Tatbestandsmerkmal i.S.v. § 81 StGB entfallen. Im Lichte der rechtstaatlichen Ordnung an sich ist der Volksaustausch aber beachtlich. Denn der zügellos und ungesetzlich verlaufende Vorgang umgeht sämtliche Verfassungsinstitutionen. Was die Kanzlerin in einer Art „Führerbefehl“ angeordnet hat, hat kein Parlament, und kein Bundesrat mitgetragen. Angesichts der staatsgefährdenden Folgen wäre das aber zwingend gewesen. In diesem Sinne äußerte sich der Berliner Verfassungsrechtler Kloepfer in der FAZ vom 13.10.15.

Als Hochverrat gilt all das nur, wenn es durch Gewalt herbeigeführt wird. Auch das dürfte man bejahen können, denn der zugrundeliegende Gewaltbegriff zielt auf die Zwangswirkung bei den Betroffenen ab. Zwar haben wir vorliegend einen atypischen, so vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen, Fall; nicht den klassischen Umsturz mit Bombenanschlägen und bewaffneten Aufständen. Aber wir haben vollendete Tatsachen, die es den o.g. Grundrechtsträgern schlicht unmöglich machen, ihre Grundrechte auszuüben, wir haben Automatismen, denen sich die Geschädigten nicht entziehen können. Außerdem hat der BGH unter bestimmten Bedingungen Massenstreiks als Gewalt angesehen. Wenn aber Massenstreiks Gewalt sind, müssen es Massenzuströme von Millionen erst recht sein.

Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es schließlich des Tatvorsatzes. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Es reicht aus, den Taterfolg für möglich zu halten und trotzdem zu handeln (Eventualvorsatz). Bei der Entscheidung, die Flüchtlinge unkontrolliert ins Land zu lassen, wird man der Kanzlerin vielleicht noch zugute halten können, es sei ihr nur um die Linderung menschlichen Leides gegangen, die Folgen habe sie so nicht erwartet oder gar nicht bedacht, so dass für den Zeitpunkt 4. September zwar Leichtsinn aber noch kein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Anders sieht es für den Zeitraum danach aus. Je mehr sich die staatsgefährdenden Folgen herauskristallisierten, um so mehr verfestigte sich der Vorsatz in Frau Merkel, der unheilvollen Entwicklung nicht Einhalt zu gebieten, was unter dem Aspekt des strafrelevanten Unterlassens nach § 13 StGB gegen sie wirkt. Da die Kanzlerin eine Gefahrenquelle eröffnet hatte, war sie hinfort zur Beseitigung verpflichtet. Spätestens als sie am 07.10.2015 (dem Jahrestag der Gründung der DDR) in der Fernsehshow von Anne Will ihre Haltung mit den Worten bekräftigte: „Wir können die Grenzen nicht schließen. … Es gibt den Aufnahmestopp nicht.“ hat sie ihren Vorsatz begründet. Wenn man also zu der Ansicht kommt, die oben bezeichneten Gefährdungen der Verfassungsrundsätze reichen aus, um die Verfassungsordnung im ganzen zu ändern (das mag man auch anders sehen), spricht bei allen Bedenken, die sich bei einer juristischen Auslegung ergeben, Vieles dafür, bei Merkels Tat von Hochverrat zu sprechen!

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